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VOLLE EU Rente, Pflegegrad 2, Schulden, Job verloren, Behinderung

Ari33

Mitglied
Hallo zusammen, ich heiße Alexander bin 44 (100% und G)und habe Mist gebaut. Ich bin seit 2005 in voller EU Rente und musste 2007 wegen Scheidung in Insolvenz. Ich hatte bis 4.2018 einen 450€ Job und verlor diesen jetzt, weil meine psychischen und körperlichen Ausfälle immer mehr wurden. 11.2017 bekam ich Pflegegrad 2 zugesprochen, das Geld erhält meine jetztige 2.te Frau da sie mich pflegt.
Nach der WVP wartete ich noch und von 4.2017 bis jetzt wollte ich zum Leben dazu gehören und habe Kredite bei drei Banken laufen, die ich jetzt nicht mehr bedienen kann. Meine Rente beträgt 954€ + Pflegegeld die Raten waren aber auf den 450€ ausgelegt, da er sehr einfach war, dachte ich habe ich ihn länger.
Aufgrund meiner Erkrankungen lebten meine jetzige Frau und ich auch getrennt, sie hielt und half mir aber immer.
Jetzt wollen wir wieder ab 9.2018 zusammen ziehen in eine behinderten gerechte Wohnung, der Mietvertrag läuft auf sie. Ich werde in die Zahlungsunfähigkeit rutschen, kann ihr das Pflegegeld und mir die Rente gepfändet werden? Darf ihre Wohnungseinrichtung gepfändet werden ( ich werde nur sehr wenig mitbringen in die neue Wohnung)? Außerdem stehe ich noch unter gesetzlicher Betreuung (Berufsbetreuerin) und die wollte ich auf finanzielle Sorge ausweiten.
Ich weiß viel konfuses Zeug geschrieben. aber vielleicht blickt jemand durch und oder hat noch eine Frage. Muss ich Angst haben das meine Rente und Ihr Pflegegeld gepfändet wird?? Außerdem habe ich mächtig Angst vorm GV das er ihre Sachen mit nimmt weil ich wieder bei ihr wohnen darf?
Gruß
Alexander
 

Ondina

Sehr aktives Mitglied
Also als erstes, das mit den Krediten war die dümmste Idee dir du nur haben konntest aber Das weist du jetzt selber. Zu deinen Sorgen kann ich dir sagen wenn du keine exklusive Wohnungseinrichtung hast und auch keine Bilder von van Gogh oder Rembrandt dein Eigen nennst kannst du ganz beruhigt sein.

Die Rente darf dir nicht gepfändet werden, weil so hoch ist die ja nicht, es muss dir ein Minimum zum Leben bleiben, denn von irgendwas musst du ja auch leben. Wie das mit dem Pflegegeld ausschaut weis ich nicht aber da glaube ich auch das sie das nicht dürfen.

Und was die Sachen von deiner Partnerin angeht, solange sie für alles eine Rechnung hat, hat sie nichts zu befürchten aber auch so, wenn es keine Exklusive Einrichtung ist dann geht da auch kein GV ran.

Du solltest jedoch dringend eine Schuldnerberatung aufsuchen und lass die Finger von Krediten welche du nicht bedienen kannst. Und welcher Hirni gibt dir denn bei deiner schmalen Rente auch noch einen Kredit.:rolleyes:

Angaben ohne Gewähr.
 

flower55

Aktives Mitglied
Hallo,
Du hast gesetzlich einen festgeschriebenen pfändungsfreien Betrag, der Dir zum Leben bleibt.

Pfändungen darf die Bank nur einige Tage nach Eingang des Geldes vornehmen, soweit ich das
korrekt in Erinnerung habe. Also am Zahltag das Geld abheben. Bei abgehobenem Geld darf
die Bank keine Pfändung mehr vornehmen; da ist ja nichts, was sie pfänden kann. Das Bankkonto
ist leer. Es gibt eine gesetzliche Vorschrift innerhalb welcher Zeit die Bank nach Eingang des
Geldes eine Pfändung vornehmen muss, da sie dazu angewiesen wurde.
Ich meine, daß das zwei oder drei oder auch nur einen Tag nach Zahlungseingang ist. Es lohnt sich,
sich darüber genauer zu informieren, aber bitte nicht bei der Hausbank; die wissen dann sofort,
was Du beabsichtigst.

Wie das nun mit der Pfändung von Pflegegeld aussieht, vermag ich nicht zu sagen.
Obiges bezieht sich auf die Zahlung der vollen EU-Rente, die sich evtl. ohnehin im pfändungsfreien
Bereich befindet.

Richte Dir bitte bei der Bank ein Pfändungsschutzkonto ein. Das ist sehr wichtig.

"Gegen Kontopfändungen bietet das Pfändungsschutzkonto für Ältere ohne Unterhaltsberechtigte nur einen begrenzten Schutz, da über die leichter zu erhaltende P-Konto-Bescheinigung meist nur Beträge freigegeben werden können, die unter „Laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes (§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) fallen. Darunter fällt nach Überwiegender Meinung beispielsweise das Pflegegeld nach § 36 SGB IX , nicht aber die Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 43 SGB VI.

Ist ein Schutz über die P-Konto-Bescheinigung nicht möglich, kann der Schuldner über einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts einen höheren Schutzbetrag erreichen. Bei mehreren Pfändungen muss aber jedes Mal ein neuer Antrag gestellt werden. Die für den einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss getroffene Regelung wirkt nicht automatisch auch beim nächsten. Und es muss beim Vollstreckungsgericht vorgetragen werden, was warum nicht pfändbar sein soll. Damit sind viele ältere Menschen hoffnungslos überfordert. Sie brauchen zunehmend Hilfe von Schuldnerberatungsstellen.
(https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wenn-pfaendungen-auf-rente-und-pflege-treffen/)

Wende Dich bitte schnellstmöglichst an eine Schuldnerberatung, die Dir bei Deinen Fragen helfen kann, da
sie sich mit den gesetzlichen Vorschriften auskennen.

alles Liebe
flower55
 

Ari33

Mitglied
Hallo,
Du hast gesetzlich einen festgeschriebenen pfändungsfreien Betrag, der Dir zum Leben bleibt.

Pfändungen darf die Bank nur einige Tage nach Eingang des Geldes vornehmen, soweit ich das
korrekt in Erinnerung habe. Also am Zahltag das Geld abheben. Bei abgehobenem Geld darf
die Bank keine Pfändung mehr vornehmen; da ist ja nichts, was sie pfänden kann. Das Bankkonto
ist leer. Es gibt eine gesetzliche Vorschrift innerhalb welcher Zeit die Bank nach Eingang des
Geldes eine Pfändung vornehmen muss, da sie dazu angewiesen wurde.
Ich meine, daß das zwei oder drei oder auch nur einen Tag nach Zahlungseingang ist. Es lohnt sich,
sich darüber genauer zu informieren, aber bitte nicht bei der Hausbank; die wissen dann sofort,
was Du beabsichtigst.

Wie das nun mit der Pfändung von Pflegegeld aussieht, vermag ich nicht zu sagen.
Obiges bezieht sich auf die Zahlung der vollen EU-Rente, die sich evtl. ohnehin im pfändungsfreien
Bereich befindet.

Richte Dir bitte bei der Bank ein Pfändungsschutzkonto ein. Das ist sehr wichtig.

"Gegen Kontopfändungen bietet das Pfändungsschutzkonto für Ältere ohne Unterhaltsberechtigte nur einen begrenzten Schutz, da über die leichter zu erhaltende P-Konto-Bescheinigung meist nur Beträge freigegeben werden können, die unter „Laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes (§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) fallen. Darunter fällt nach Überwiegender Meinung beispielsweise das Pflegegeld nach § 36 SGB IX , nicht aber die Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 43 SGB VI.

Ist ein Schutz über die P-Konto-Bescheinigung nicht möglich, kann der Schuldner über einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts einen höheren Schutzbetrag erreichen. Bei mehreren Pfändungen muss aber jedes Mal ein neuer Antrag gestellt werden. Die für den einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss getroffene Regelung wirkt nicht automatisch auch beim nächsten. Und es muss beim Vollstreckungsgericht vorgetragen werden, was warum nicht pfändbar sein soll. Damit sind viele ältere Menschen hoffnungslos überfordert. Sie brauchen zunehmend Hilfe von Schuldnerberatungsstellen.
(https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wenn-pfaendungen-auf-rente-und-pflege-treffen/)

Wende Dich bitte schnellstmöglichst an eine Schuldnerberatung, die Dir bei Deinen Fragen helfen kann, da
sie sich mit den gesetzlichen Vorschriften auskennen.

alles Liebe
flower55

Die Wohnung in die ich einziehe gehört meiner Frau, sie ist auch alleiniger Mieter, ich habe ein paar Dinge die ich mitbringe, aber darf der GV in Ihrer Wohnung Dinge pfänden die mir nicht gehören?
 
K

kasiopaja

Gast
Die Wohnung in die ich einziehe gehört meiner Frau, sie ist auch alleiniger Mieter, ich habe ein paar Dinge die ich mitbringe, aber darf der GV in Ihrer Wohnung Dinge pfänden die mir nicht gehören?
Nein, darf er nicht.

Nur sollte es Belege dafür geben, dass sie ihr gehören und nicht Dir.
 

Ari33

Mitglied
Hallo,
Du hast gesetzlich einen festgeschriebenen pfändungsfreien Betrag, der Dir zum Leben bleibt.

Pfändungen darf die Bank nur einige Tage nach Eingang des Geldes vornehmen, soweit ich das
korrekt in Erinnerung habe. Also am Zahltag das Geld abheben. Bei abgehobenem Geld darf
die Bank keine Pfändung mehr vornehmen; da ist ja nichts, was sie pfänden kann. Das Bankkonto
ist leer. Es gibt eine gesetzliche Vorschrift innerhalb welcher Zeit die Bank nach Eingang des
Geldes eine Pfändung vornehmen muss, da sie dazu angewiesen wurde.
Ich meine, daß das zwei oder drei oder auch nur einen Tag nach Zahlungseingang ist. Es lohnt sich,
sich darüber genauer zu informieren, aber bitte nicht bei der Hausbank; die wissen dann sofort,
was Du beabsichtigst.

Wie das nun mit der Pfändung von Pflegegeld aussieht, vermag ich nicht zu sagen.
Obiges bezieht sich auf die Zahlung der vollen EU-Rente, die sich evtl. ohnehin im pfändungsfreien
Bereich befindet.

Richte Dir bitte bei der Bank ein Pfändungsschutzkonto ein. Das ist sehr wichtig.

"Gegen Kontopfändungen bietet das Pfändungsschutzkonto für Ältere ohne Unterhaltsberechtigte nur einen begrenzten Schutz, da über die leichter zu erhaltende P-Konto-Bescheinigung meist nur Beträge freigegeben werden können, die unter „Laufende Geldleistungen zum Ausgleich des durch einen Körper- oder Gesundheitsschaden bedingten Mehraufwandes (§ 850k Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Verbindung mit § 54 Abs. 3 Nr. 3 SGB I) fallen. Darunter fällt nach Überwiegender Meinung beispielsweise das Pflegegeld nach § 36 SGB IX , nicht aber die Erwerbsunfähigkeitsrente nach § 43 SGB VI.

Ist ein Schutz über die P-Konto-Bescheinigung nicht möglich, kann der Schuldner über einen Beschluss des Vollstreckungsgerichts einen höheren Schutzbetrag erreichen. Bei mehreren Pfändungen muss aber jedes Mal ein neuer Antrag gestellt werden. Die für den einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss getroffene Regelung wirkt nicht automatisch auch beim nächsten. Und es muss beim Vollstreckungsgericht vorgetragen werden, was warum nicht pfändbar sein soll. Damit sind viele ältere Menschen hoffnungslos überfordert. Sie brauchen zunehmend Hilfe von Schuldnerberatungsstellen.
(https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/wenn-pfaendungen-auf-rente-und-pflege-treffen/)

Wende Dich bitte schnellstmöglichst an eine Schuldnerberatung, die Dir bei Deinen Fragen helfen kann, da
sie sich mit den gesetzlichen Vorschriften auskennen.

alles Liebe
flower55
Nein, darf er nicht.

Nur sollte es Belege dafür geben, dass sie ihr gehören und nicht Dir.


Wir leben bis 1.9.2018 getrennt und wollen es in Ihrerer neuen Wohnung nochmal probieren.....Die reißt mir den Kopf ab wenn der Ihre Sachen anfasst

Das wertvollste was sie besitzt ist ein Edelstahl Kühlschrank und eine Edelstahl Gefrierschrank, ansonsten ist nix da, der LCD TV ist auch älter und der Laptop auch, sonst hat Sie/ich nix.......

Ich konnte/habe von den Krediten nix wertvolles dauerhaftiges gekauft, das macht mich ja so irre....
 

flower55

Aktives Mitglied
Die Wohnung in die ich einziehe gehört meiner Frau, sie ist auch alleiniger Mieter, ich habe ein paar Dinge die ich mitbringe, aber darf der GV in Ihrer Wohnung Dinge pfänden die mir nicht gehören?
Hallo,
weise nach, daß die Gegenstände in der Wohnung ihr gehören, z.B. durch Rechnungen, auf der
ihr Name steht.
Wende Dich bitte schnellstmöglichst an eine Schuldnerberatung, die können Dir dementsprechende
rechtliche Hinweise geben, was z.B. ist, kann Deine Freundin es nicht durch Rechnungen auf der
ihr Name steht nachweisen.

alles Liebe
flower55
 

flower55

Aktives Mitglied
Das wertvollste was sie besitzt ist ein Edelstahl Kühlschrank und eine Edelstahl Gefrierschrank, ansonsten ist nix da, der LCD TV ist auch älter und der Laptop auch, sonst hat Sie/ich nix.......
Ich konnte/habe von den Krediten nix wertvolles dauerhaftiges gekauft, das macht mich ja so irre....
Hallo,
hat der Gerichtsvollzieher einen vollstreckbaren Titel hat er jederzeit Zugang zur Wohnung, dazu ist er berechtigt.
Er ist u.a. auch berechtigt, die Schränke zu öffnen, um zu schauen, ob es dort wertvolles zu pfänden gibt.
Er macht lediglich seinen Job.

Darum mein nochmaliger Hinweis, wende Dich bitte schnellstmöglichst an eine Schuldnerberatungsstelle, die
Dir genaue rechtliche Hinweise geben können.
Diese rechtlichen Hinweise kann ich Dir nicht geben.

Du hast auch die Möglichkeit nach Infos im Internet zu googeln, was nun genau der Gerichtsvollzieher in einer Wohnung pfändet und welche rechtlichen Voraussetzungen dazu erforderlich sind (bei Lebensgemeinschaften).

Kümmere nicht früh genug darum, um das zu klären. Es liegt also letztendlich auch in Deiner eigenen Verantwortung, diese Ungewissheit, die es in Euch beide auslöst, zu klären.

alles Liebe
flower55
 

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