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7-Tagesfrist bei Kontopfändung

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Hallo allerseits,
ich habe auf meinem Konto eine Pfändung. Am 28.12. wurde mein AlG II gebucht.
Kennt sich jemand aus, handelt es sich bei der 7-Tagesfrist, wo man über das Geld verfügen kann um Werktage oder Kalendertage? Durch die die ganzen Feiertage (Silvester Neujahr usw) war die Bank ja geschlossen. Am Automaten konnte ich auch nichts abheben, da die Karte gesperrt ist. Gott sei Dank habe ich noch die wichtigsten Überweisungen wie Miete und Strom machen können. Es ist noch ein kleiner Betrag auf dem Konto, den möchte ich natürlich auch haben.

Freue mich über jede Antwort.
 
Hallo schimmi,

komme eben von der Bank. Dort hat man mir gesagt, daß es Kalendertage sind. Nur wenn der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder Feiertag ist, kann man das Geld am nächsten Werktag noch abheben.

Hätte es mir auch anders gewünscht. Es waren "nur" 32 €, aber immerhin.

Liebe Grüße
Anne
 
Hallo Anne!

Das tut mir leid für Dich!!
aber kann es sein, das das auch ein Ermessensspielraum der Bank ist?!?

Ich hatte mal das gleiche Problem.
Bei mir zählten sie in Werktagen..

schöne Grüße
schimmi
 
Hallo Anne,

es tut mir von Herzen leid was Dir passiert ist.
Aber Du bist nicht alleine, auch mir ist dasgleiche passiert.
Das war 2007 ich wollte meine Rente am 1. abholen aber am Automaten wurde ich abgewiesen.
Es war Mittagspause also konnte ich auch nicht an den Schalter.
Aus gesundheitlichen Gründen, ich hatte ein ärztliches Atest, konnte ich erst am 10. wieder zur Bank (ich wohne 42km entfernt) da bekam ich natürlich 😕 kein Geld.
Ich bin damit vor Gericht gegangen und nach der 1. Instanz die ich verloren habe steht nun die 2. Instanz an.

Zusätzlich wurden mir auch noch die 100,-€ die auf der Geldkarte waren eingezogen und an die fordernde Bank weiter geleitet.
Weis hierzu jemand ob dies Rechtens war?

Ich wünsche Dir und allen anderen ein gesundes und gesegnetes Weihnachtsfest.

Liebe Grüße rm 202 😱
 
Hallo,
ich kann nur nochmals jedem empfehlen,sich MEHRERE kostenfreie Girokonten zuzulegen...ggf.als "schlafende" Konten.

Begründung beim Kontoantrag:
"Ich benötige ein Girokonto,um ALG2 bzw.Sozialleistungen empfangen zu können".

Dann --> online-Kontoführung!
So sieht man "stundengenau".wann das ALG2 drauf ist.

Dann kann man diese 7-Tages-Fristen LOCKER einhalten-->
pünktlich nach Geldeingang die komplette Summe ratzekahl alle machen durch Überweisungen
und "Wegbuchung" der "krummen Restsumme" zu dem Konto einer vertrauenswürdigen Person,die NICHT von Pfändungen bedrohbar ist...also die Oma oder so !

Dann dort abheben lassen und bar in Empfang nehmen.
Da hätte man dann Zeit bissel....

So ist das okay und korrekt.

Denn: bei vielen Banken kann man nur "gerade" Beträge in bar erhalten--- bei der norisbank ist das so z.B.--da wären die "7,33/2,33 Eu Rest" z.B. sonst jeden Monat futsch ,falls man 357,33 erhält .

Bei DIESEM Vorgehen guckt ein Gläubiger in die Röhre---solange man halt eh nur "weniger als den Pfändungsfreibetrag" bzw. ALG2/Sozialhilfe...hat und eben NICHT davon bestehende Schulden abzahlen kann/will .
********************************************
Wenn bereits schufa-Einträge /e.V. sind,dies IMMER von sich aus angeben bei Kontoantrag,dann IMMER auf "reinem Guthabenkonto" bestehen und nie das "Bonbon" des Dispo/Kreditkarte...schlucken.

(In Dispo darf ein Gläubiger auch reinpfänden!!!)

Lohnend kann die Anmeldung bei "schufa-online" sein---um zu sehen,WAS ist gespeichert über mich---das kostet nur EINMALIG
ca.14 Euro!
Wenn da sich Leute "erkundigen,es Anfragen gibt,ist man schon mal vorgewarnt----bald will jemand reinpfänden....

****************************************
Lohnend ist dann UNBEDINGT das Umstellen von
EINEM schon BESTEHENDEN Girokonto

(deshalb rechtzeitig Konto einrichten ,Leute !)

zur Variante "P-Konto" (KLICK drauf!)--> ab Sommer 2010 wird HOFFENTLICH nun endlich alles geklärt sein mit der Umsetzung der neuen gesetzlichen Regelung,das jeder Bürger ein "pfändungsgeschütztes Konto" haben darf,wo ihm der "gesetzliche Pfändungsfreibetrag" nicht gemopst werden kann.

Weiß jemand,ob es schon Banken gibt,die Anträge für P-Konten annehmen -ab 1.7.2010 gilt ja dann diese Regelung ?

Viel Glück allen Betroffenen!

Micky
 
Hallo RM 202 und Micky,
danke für Eure Antworten.

Habe mich jetzt registriert, da geht das Schreiben schneller.

RM202: Das ist ja schon hart, was Dir passiert ist. Ich muß auch immer in die Stadt reinfahren und das Geld am Schalter abholen.

Bei mir war´s ja nur ein relativ kleiner Betrag, der flöten ging, aber bei Dir die ganze Rente. Es würde mich interessieren, wie der Prozeß ausgeht. Steht denn schon ein Verhandlungstermin fest?

Micky: Vielen Dank für die hilfreichen Tipps. Ich muß jetzt leider weg. Werde mich heute Abend ausführlich damit beschäftigen.

Liebe Grüße an Euch
Anne
 
Zu der 7 Tagesfrist heisst es im Sozialgesetzbuch:
§ 55 Sozialgesetzbuch I:

(1) Wird eine Geldleistung auf das Konto des Berechtigten bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, daß sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfaßt.

(2) Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, daß das Guthaben von der Pfändung nicht erfaßt ist. Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

(3) Eine Leistung, die das Geldinstitut innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfaßten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. 2Das gilt auch für eine Hinterlegung.

(4) Bei Empfängern laufender Geldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

Das P Konto kann,so glaube ich bei einigen Banken ab Mai 2010 beantragt werden.
 
ein wegbuchen dr sogenannten krummsumme ist bei meiner bank( noris9 nach den 7 tagen nicht mehr möglich es werde einfach keine überweisungen mehr ausgeführt
 
Ja---für ALLE VORGÄNGE (Abheben/Überweisen) gilt bei einer Pfändung
die 7-Tagesfrist-- das steht doch überall !!!

Also -->

INNERHALB der 7 Tage wegbuchen.

Nicht DANACH!

~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Jetzt sollte man seinen Pfändungsfreibetrag
((siehe hieraus dem link : Bescheinigung zur Beantragung eines erhöhten Freibetrages. Hierzu gibt es mehrere Dateien:
- PDF-Datei [15 KB]
- Excel-Datei [30 KB]
Ausfüllhinweise [43 KB] für die Bescheinigung ))


bestätigen lassen und bei EINEM Konto die kostenfreie(!) Umwandlung in ein "P-Konto" beantragen.

Wenn es keine Formulare gibt --> formlosen Antrag stellen.
Günstig dürfte sein,wenn man sich auf die gesetzliche Grundlage beruft und diese ggf.teilzitiert --
(siehe die verlinkten Seiten)

--und auch darauf hinweist,daß man z.B. keine " Beratung" wünscht-

da erwartungsgemäß diese genutzt werden wird von der Bank für " intensives Nachfragen" nach persönlichen Befindlichkeiten und dem "aggressiven Bewerben" mit mehr oder weniger sinnfreien Produkten.

Falls die Bank "urplötzlich" eine Gebühr für ein vorher gebührenfreies Konto erhebt oder die vorherige Gebühr steigert,kann man logischerweise auch das Geldinstitut wechseln.
 
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