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Stan
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Anbei eine Übersicht der praxisrelevanten Änderungen im SGB XII zum 01.01.07.
§ 22 Abs. 1 SGB XII
Sonderregelungen für Auszubildende
Änderung: Satz 1: Auszubildende…haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung.
Änderung: Satz 2: In besonderen Härtefällen kann…. und Grundsicherung als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
§ 23 Abs. 3 SGB XII
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
Neu: Es besteht auch kein Anspruch nach dem SGB XII, wenn das Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Das gilt auch für Familienangehörige des Antragstellers.
§ 29 SGB XII
Unterkunft und Heizung
Neu: Mietkautionen sollen als Darlehen gezahlt werden.
§ 30 Abs. 1 SGB XII
Mehrbedarf
Neu: Für die Gewährung des Mehrbedarfzuschlages reicht der Bescheid nach § 69 Abs. 4 SGB IX mit Merkzeichen „G“ aus, der Schwerbehinderten-ausweis selbst zum Nachweis des Merkmals „G“ ist nicht mehr zwingend erforderlich.
§ 35 SGB XII
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Klarstellung: In Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen gemeint
Neu: Der Barbetrag in stationären Einrichtungen erhöht sich auf 27 % des Eckregelsatzes (Stand 01.01.07: 93,15 Euro)
§ 41 Abs. 2 SGB XII
Leistungsberechtigte
Neu: § 91 ist anzuwenden. Bei vorhandenem Vermögen kann auch Grundsicherung als Darlehen gewährt werden.
§ 42 SGB XII
Umfang der Leistungen
Neu: Einschränkung der Darlehensgewährung nach § 37 SGB XII auf den „vom Regelsatz umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarf, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann“.
§ 77 Abs. 1 SGB XII
Abschluss von Vereinbarungen
Neu: Bindungswirkung von Leistungsvereinbarungen eines Sozialhilfeträgers für alle übrigen Träger der Sozialhilfe
§ 80 Abs. 1 SGB XII
Schiedsstelle
Neu: Es wird den Ländern überlassen, wo die Schiedsstelle gebildet werden kann
§ 82 SGB XII
Begriff des Einkommens
Neu: Der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
Neu: Deckelung des Freilassungsbetrages (Abs. 3) auf 50 % des Eckregelsatzes
Neu: Abs. 4 wird aufgehoben
§ 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII
Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
Die Vorschrift wird entsprechend der Regelung des neuen § 92a SGB XII angepasst
§ 92a SGB XII
Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen
Neu: Ersetzt den bisherigen § 82 Abs. 4 SGB XII und bezieht sich auf die Inanspruchnahme von Leistungen in teil- und stationären Einrichtungen u.a. in Bezug auf den Einkommenseinsatz bei Ehepaaren, wenn ein Ehegatte stationäre Hilfe erhält.
§ 93 SGB XII
Übergang von Ansprüchen
Änderung: Der Übergang gilt für Hilfe zum Lebensunterhalt und für die Grundsicherung
§ 94 SGB XII
Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
Neu: Der Übergang gilt nun auch für die Grundsicherung
§ 100 SGB XII
Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Neu: § 100 wird zum 01.04 07 aufgehoben
§ 105 SGB XII
Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten
Neu: Der Kostenersatz bei Doppelleistung gilt nun auch nicht, wenn neben Grundsicherungsleistungen auch Wohngeld gewährt wurde
RS-Verordnung
Mischregelsatz
Neu: Einführung des 90 %igen Eckregelsatzes für zusammen lebende Ehegatten und Lebenspartner
§ 2 HAG/SGB XII
Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe
Neu: Die Übergangsregelung des § 13 HAG/SGB XII endet zum 31.12.06, § 2 Abs.1 Nr. 1-3 und Abs. 2 und 3 HAG/SGB XII treten in Kraft. Der LWV gibt die Zuständigkeit für die Versorgung behinderter Menschen mit größeren orthopädischen Hilfsmitteln, KFZ-Hilfen und Hochschulhilfen an den örtlichen Sozialhilfeträger ab. Für die Blindenhilfe ist gemäß § 97 Abs. 3 Nr. 4 SGB XII weiterhin der LWV zuständig.
§ 22 Abs. 1 SGB XII
Sonderregelungen für Auszubildende
Änderung: Satz 1: Auszubildende…haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung.
Änderung: Satz 2: In besonderen Härtefällen kann…. und Grundsicherung als Beihilfe oder als Darlehen gewährt werden.
§ 23 Abs. 3 SGB XII
Sozialhilfe für Ausländerinnen und Ausländer
Neu: Es besteht auch kein Anspruch nach dem SGB XII, wenn das Aufenthaltsrecht sich alleine aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Das gilt auch für Familienangehörige des Antragstellers.
§ 29 SGB XII
Unterkunft und Heizung
Neu: Mietkautionen sollen als Darlehen gezahlt werden.
§ 30 Abs. 1 SGB XII
Mehrbedarf
Neu: Für die Gewährung des Mehrbedarfzuschlages reicht der Bescheid nach § 69 Abs. 4 SGB IX mit Merkzeichen „G“ aus, der Schwerbehinderten-ausweis selbst zum Nachweis des Merkmals „G“ ist nicht mehr zwingend erforderlich.
§ 35 SGB XII
Notwendiger Lebensunterhalt in Einrichtungen
Klarstellung: In Abs. 1 sind stationäre Einrichtungen gemeint
Neu: Der Barbetrag in stationären Einrichtungen erhöht sich auf 27 % des Eckregelsatzes (Stand 01.01.07: 93,15 Euro)
§ 41 Abs. 2 SGB XII
Leistungsberechtigte
Neu: § 91 ist anzuwenden. Bei vorhandenem Vermögen kann auch Grundsicherung als Darlehen gewährt werden.
§ 42 SGB XII
Umfang der Leistungen
Neu: Einschränkung der Darlehensgewährung nach § 37 SGB XII auf den „vom Regelsatz umfassten und nach den Umständen unabweisbar gebotenen Bedarf, der auf keine andere Weise gedeckt werden kann“.
§ 77 Abs. 1 SGB XII
Abschluss von Vereinbarungen
Neu: Bindungswirkung von Leistungsvereinbarungen eines Sozialhilfeträgers für alle übrigen Träger der Sozialhilfe
§ 80 Abs. 1 SGB XII
Schiedsstelle
Neu: Es wird den Ländern überlassen, wo die Schiedsstelle gebildet werden kann
§ 82 SGB XII
Begriff des Einkommens
Neu: Der befristete Zuschlag gemäß § 24 SGB II wird nicht mehr als Einkommen angerechnet.
Neu: Deckelung des Freilassungsbetrages (Abs. 3) auf 50 % des Eckregelsatzes
Neu: Abs. 4 wird aufgehoben
§ 88 Abs. 1 Nr. 3 SGB XII
Einsatz des Einkommens unter der Einkommensgrenze
Die Vorschrift wird entsprechend der Regelung des neuen § 92a SGB XII angepasst
§ 92a SGB XII
Einkommenseinsatz bei Leistungen für Einrichtungen
Neu: Ersetzt den bisherigen § 82 Abs. 4 SGB XII und bezieht sich auf die Inanspruchnahme von Leistungen in teil- und stationären Einrichtungen u.a. in Bezug auf den Einkommenseinsatz bei Ehepaaren, wenn ein Ehegatte stationäre Hilfe erhält.
§ 93 SGB XII
Übergang von Ansprüchen
Änderung: Der Übergang gilt für Hilfe zum Lebensunterhalt und für die Grundsicherung
§ 94 SGB XII
Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
Neu: Der Übergang gilt nun auch für die Grundsicherung
§ 100 SGB XII
Zuständigkeit auf Grund der deutsch-schweizerischen Fürsorgevereinbarung
Neu: § 100 wird zum 01.04 07 aufgehoben
§ 105 SGB XII
Kostenersatz bei Doppelleistungen, nicht erstattungsfähige Unterkunftskosten
Neu: Der Kostenersatz bei Doppelleistung gilt nun auch nicht, wenn neben Grundsicherungsleistungen auch Wohngeld gewährt wurde
RS-Verordnung
Mischregelsatz
Neu: Einführung des 90 %igen Eckregelsatzes für zusammen lebende Ehegatten und Lebenspartner
§ 2 HAG/SGB XII
Sachliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der Sozialhilfe
Neu: Die Übergangsregelung des § 13 HAG/SGB XII endet zum 31.12.06, § 2 Abs.1 Nr. 1-3 und Abs. 2 und 3 HAG/SGB XII treten in Kraft. Der LWV gibt die Zuständigkeit für die Versorgung behinderter Menschen mit größeren orthopädischen Hilfsmitteln, KFZ-Hilfen und Hochschulhilfen an den örtlichen Sozialhilfeträger ab. Für die Blindenhilfe ist gemäß § 97 Abs. 3 Nr. 4 SGB XII weiterhin der LWV zuständig.