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Antrag auf Einbürgerung

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Ich habe mal ein Frage ein Freund möchte sich hier Einbürgern lassen er ist seit 23 Jahre in Deutschland , hatte ein Straftat begegnet also ihn wurde ein Strafe Verhängt der zur Bewährung von 2 Jahren auf 3 Jahre Bewährung ausgesetz , nun er hat sich soweit bewährt, die Bewährungszeit gut bestanden und duch Gericht wurde die Strafe erlassen, jetzt kommt aber von der Bundeszentralregister das von dort die im Führungszeugnis auf weiterhin bleibt ab Verurteilung 7 Jahre .

Strafverhängt vom august 2006 Urteil, die drei Jahre sind um , er hat jetzt Antrag auf Einbürgerung gestellt und im Antrag ist ne Formular dass die Behörde an das Bundeszentralregister erkundigt , kann er sich Einbürgern lassen ?? oder steht da gegen was? aber er hat Beschluss vom Amtgericht dass die verhängte Straffe erlassen worden ist, das Problem Bundeszentralregister bleibt dies bis zum August 2013 hat jemand vielleicht hier Ahnung ? würde dies seinen Einbürgerung entgegen stehen ? es ist kein Weitere Eintrag nur das und die Strafe ist erlassen .

Vielen Dank
 
Antrag stellen und bei ablehnendem Bescheid alle Rechtsmittel ausschöpfen--> ggf. Widerspruch und Klage.

falls eine Ablehnung käme,müßte die BEGRÜNDET werden, es ist ihm ein schriftlicher Bescheid zu erteilen--- dann könntest Du dies hier noch mal anonymisiert berichten.

Ggf. kann er sich auch/dann in Jura-Foren erkundigen!

Einer Einbürgerung dürfte bei dem Hintergrund nix entgegenstehen,
er ist sehr lange hier, er hat die Bewährungsauflagen erfüllt .

Es gibt Ausländerbeauftragte oder Immigrantenvereine,die spezialisierte Rechtsanwälte empfehlen können.

Ich denke,er hätte das Recht, daß man eine "Verhältnismäßigkeitsprüfung" vornimmt:

Ist sein Interesse als seit so vielen jahren hier Lebender höher zu wichten,als der eventuelle Unwille des hiesigen Staates,einen "sich bewährt habenden" einmalig gesetzesbrechenden Mitmenschen
als Deutschen zuzulassen.

Um welche Straftat hat es sich gehandelt?

Viel Glück!

Micky
 
Hallo Micky ich danke dir für dein schnelle Antwort was bedeutet Verhältnismäßigkeitprüfung ? es handelte bei seinem Strafe Urkundenfälschung

wie gesagt er das gerichtliche Auflagen erfüllt, die Bewährung ist beendet.
ja in 2 Wochen sammelt er sein Antrag Unterlagen , er kann sein Lebensunterhalt selbst besteiten , also bekommt so genannte Lohnfortzahlung /bzw Lohnersatzleistung. also Antrag wird er in den nächsten Wochen weg schicken, mit der Hoffnung dass er Zusicherung bekommt , aber nach Erkundigung teilt Bundeszentralregister bleibt diese Strafe bis zum 15.08.2013 , Ab Verurteilung 7 Jahre bleibt in sein Führungszeugniss , sein Anwalt teilte auf Anfrage mit dass in der Tat die Strafe erlassen worden ist, Tilgungsfristen Beträg 15 Jahre im BZR. ob dies seinen Einbürgerungsantrag entgegen steht das ist die Frage? im Antrag steht drin Beteiligte Behörden 7 Behörden darunter ist auch Bundeszentralregister , verstehe ich nicht obwohl die gerichtliche Auflagen erfüllt sind bleibt da und die Einbürgerungsbehörde fragt da immer noch. die Straf erlass ist dem Einbürgerungsbehörde bekannt.

für weitere Antwort bedanke ich mich
 
Wenn diese Lohnersatzleistung aus AlG II besteht ,bestreitet
dein Freund seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln.
Grundsätzlich wird für die Einbürgerung verlangt keine
Vorstrafen zu besitzen.
Es gibt Ausnahmen.

Zu Vorstrafen sagt § 88 Ausländergesetz :

AuslG § 88 Entscheidung bei Straffälligkeit :

(1) Nach § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bleiben außer Betracht

die Verhängung von Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln nach dem Jugendgerichtsgesetz,
Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen und
Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist.
Ist der Ausländer zu einer höheren Strafe verurteilt worden, wird im Einzelfall entschieden, ob die Straftat außer Betracht bleiben kann.

(2) Im Falle der Verhängung von Jugendstrafe bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt ist, erhält der Ausländer eine Einbürgerungszusicherung für den Fall, daß die Strafe nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wird.


(3) Wird gegen einen Ausländer, der die Einbürgerung beantragt hat, wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, ist die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluß des Verfahrens, im Falle der Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils auszusetzen. Das gleiche gilt, wenn die Verhängung der Jugendstrafe nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes ausgesetzt ist.

Ausländergesetz (AuslG)
 
Hallo Deichgräfin 1. das stimmt nicht ALG II bezieher nicht Eingebürgert werden wenn Sie Unverschuldet sind und sioch Bemühren , z.b Bewerbungen usw, Maßnahmen teilnache zur Erwerbstätigkeit können die auch eingebürgert werden.

das hat sogar die Behörde bestätigt , er bekommt aber nicht ALG II sondern ganz anderes Berufsschadenausgleich nennt sich das das ist ein Lohnersatzleistungen diese stehen nicht seinen Antrag nicht entgegen . nur die 2 Jährige Freiheitsstrafe die zur 3 Jahren auf Bewährung ausgwesetz wurde im Jahr 2006 verurteilung , wie gesagt die Strafe -Bewährung wzurde erlassen beendet. aber Tillgungsfristen bleiben 15 Jahre im Bundeszentralregister das ist widerrum was anderes, und im Führungszeugnis bleibt bis zum 2013 das hat er schwarz weiss vom Register .

ob diese in seinem Einbürgerungs Antrag entgegen stehen würden ? das Gericht hat mit einem Beschluss die verhängste Straffe erlassen.
 
Schade schade er Kann nicht Eingebürgert werden heute kam die Ablehnung auch wenn die 2 Jährige Freiheitsstrafe erlassen ist die zu Bewährung ausgesetzt war
Beträgt die Tilgungsfrist 15 Jahre von der Bundeszentralregister bleibt diese Straftat obwohl gericht erlassen hat , wir haben persönliche Gespräch gebeten von Behörde
die SB war freundlich aber kann man nicht machen Der Rechtsanwalt hat das gleiche gesagt


Er erfüllt alle Vorausetzungen ausser dieser Tilgungsfriten vom BZR , er hat aber Tilgung (Löschung ) beantragt nach § 49 BZRG die Läuft noch aber auch da hat der Anwalt gesagt kein erfolgt hat jemand hier eine idee ??
das ist so Hart man 3 Jahre Bewährung und 15 Jahre Tilgungsfrist
Vilen Dank
 

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