Hallo Gast,
sofern du finanziell nicht in der Lage bist, die Gebühren für die Inanspruchnahme einer Rechtsanwältin / eines Rechtsanwaltes aufzubringen, so gilt Folgendes:
In gerichtlichen Verfahren kann der Partei Prozesskostenhilfe gewährt werden; in außergerichtlichen Angelegenheiten wird die Partei durch die Beratungshilfe von der
Übernahme der Anwaltskosten freigestellt.
Der Rechtssuchende muss, wenn er Beratungshilfe wünscht, einen entsprechenden
Antrag an das Amtsgericht stellen, in dessen Bezirk er seinen Wohnsitz hat.
Wenn über den bei Gericht eingereichten Antrag positiv entschieden wurde, stellt das betreffende Amtsgericht dem Rechtssuchenden einen sog. „Berechtigungsschein“ aus.
Erscheint der Rechtssuchende mit dem Berechtigungsschein bei der / dem Rechtsanwältin / Rechtsanwalt, so kann diese / dieser in dem aus dem Berechtigungsschein ersichtlichen Umfang beraten oder für den Rechtssuchenden vertretend tätig werden.
Zu beachten ist, dass die Rechtsanwältin / der Rechtsanwalt – trotz der Gewährung
von Beratungshilfe – berechtigt ist, von dem Ratesuchenden / Mandanten eine
Beratungshilfegebühr in Höhe von € 10,00 (Nr. 2600 VV RVG) zu verlangen.
Ich hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
LG Poisi
PS: Wenn es um eine familiengerichtliche Sache geht wie in deinem Fall musst du zum zuständigen Rechtspfleger des Familiengerichts gehen. Hartz 4 Bescheid etc. musst du mitnehmen und diesem vorlegen.