dominik1958
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Bislang galt das Formblatt 3 als unverzichtbare Voraussetzung für die Gewährung von BAföG.
Auch Mittellosigkeit wie etwa Hartz 4 entband die Eltern nicht von ihrer Mitwirkungspflicht nach § 47 Abs. 1 BAföG i.Vm. § 60 SGB I. Dies sorgte in der Vergangenheit für viel böses Blut, da Kinder sich oftmals zwischen dem Verzicht auf die Ausbildungsförderung und einer Klage gegen ihre eigenen Eltern entscheiden mussten.
Nun teilt das Studierendenwerk Heidelberg mit, im Falle des ausschließlichen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, entsprechend eines Bundes Erlasses, nicht mehr verpflichtet zu sein das erforderliche Formblatt 3 der Eltern anzufordern (Az.: 052-00000088330). Bei dem Erlass dürfte es sich wohl um eine familienfreundliche Auslegung des § 65 Abs. 1, Nr. 3 SGB I handeln.
In einer ersten Entscheidung bestätigt das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Standpunkt des Studierendenwerks Heidelberg (U. v. 16.11.2018, 5 K 7688/18). Dabei revidiert das VG die bislang in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, ein Verzicht auf die Einholung der Auskünfte sei selbst bei Vorliegen einer Negativ-Evidenz (Rothe/Blanke, zu § 47 BAföG) nicht zulässig.
Auch Mittellosigkeit wie etwa Hartz 4 entband die Eltern nicht von ihrer Mitwirkungspflicht nach § 47 Abs. 1 BAföG i.Vm. § 60 SGB I. Dies sorgte in der Vergangenheit für viel böses Blut, da Kinder sich oftmals zwischen dem Verzicht auf die Ausbildungsförderung und einer Klage gegen ihre eigenen Eltern entscheiden mussten.
Nun teilt das Studierendenwerk Heidelberg mit, im Falle des ausschließlichen Bezugs von Leistungen nach dem SGB II, entsprechend eines Bundes Erlasses, nicht mehr verpflichtet zu sein das erforderliche Formblatt 3 der Eltern anzufordern (Az.: 052-00000088330). Bei dem Erlass dürfte es sich wohl um eine familienfreundliche Auslegung des § 65 Abs. 1, Nr. 3 SGB I handeln.
In einer ersten Entscheidung bestätigt das Verwaltungsgericht Karlsruhe den Standpunkt des Studierendenwerks Heidelberg (U. v. 16.11.2018, 5 K 7688/18). Dabei revidiert das VG die bislang in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, ein Verzicht auf die Einholung der Auskünfte sei selbst bei Vorliegen einer Negativ-Evidenz (Rothe/Blanke, zu § 47 BAföG) nicht zulässig.