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Darf der Arbeitgeber die Polizei rufen, wenn man unentschuldigt fehlt?

G

Gast

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Guten Tag allerseits. Folgendes Szenario:

Der Arbeitnehmer (29 Jahre alt, arbeitet im Einzelhandel) erscheint nicht mehr zur Arbeit. Er fehlt nun seit 5 Tagen und das unentschuldigt und ohne anzurufen. Der Arbeitgeber hat ihn mehrmals angerufen, doch der Arbeitnehmer geht nicht ans Telefon. Der Arbeitnehmer ist wie vom Erdboden verschluckt. Nun will der Arbeitgeber die Polizei rufen, weil er nicht zur Arbeit kommt. Das mit der Polizei ist mir neu. Ich kann mir nämlich nicht vorstellen, dass die Polizei einschreitet. Man muss die Polizei rufen, wenn man unter 18 ist und unentschuldigt in der Schule fehlt. Das ist ja Pflicht. Gilt das auch für die Berufswelt?
Danke
 
Ein Arbeitgeber ruft die Polizei vielleicht weil er sich SORGEN um einen Mitarbeiter macht der spurlos verschwindet.
 
Ich denke es kann jeder versuchen eine Vermisstenanzeige aufzugeben.

Ob die Polizei dem nach geht - ist dann schon mal die eine Sache - und ob Sie dem "Auftraggeber" Auskunft gibt - noch mal eine Andere.

Verpflichtet ist der AG dort wahrscheinlich eher nicht.

Warum fragst du?

LG
 
Je nach Vorgeschichte kann es gute Gründe geben, die Polizei auf das Verhalten aufmerksam zu machen (z.B. Suizidgefahr, krimineller Hintergrund, Verdacht er könnte Opfer einer Gewalttat geworden sein, etc.)
 
Der Arbeitnehmer (29 Jahre alt, arbeitet im Einzelhandel) erscheint nicht mehr zur Arbeit. Er fehlt nun seit 5 Tagen und das unentschuldigt und ohne anzurufen. Der Arbeitgeber hat ihn mehrmals angerufen, doch der Arbeitnehmer geht nicht ans Telefon. Der Arbeitnehmer ist wie vom Erdboden verschluckt. Nun will der Arbeitgeber die Polizei rufen, weil er nicht zur Arbeit kommt.

Verpflichtet ist er nicht, aber natürlich darf er ..... und die Polizei wird vermutlich der Sache nachgehen.
 
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und ist daher verpflichtet bei " unbekannten " Fernbleiben der Arbeitsstelle alle "erforderlichen" Maßnahmen zu treffen ,um seinen Arbeitnehmer seinen Aufenthalt festzustellen
Möglichkeiten wären zum Beispiel Familienagehörige anzurufen .
 
Der Arbeitgeber hat eine Fürsorgepflicht und ist daher verpflichtet bei " unbekannten " Fernbleiben der Arbeitsstelle alle "erforderlichen" Maßnahmen zu treffen ,um seinen Arbeitnehmer seinen Aufenthalt festzustellen
Möglichkeiten wären zum Beispiel Familienagehörige anzurufen .

Wo steht das? Der AG hat keine Rechte, er kann eine fristlose Kündigung aussprechen. Er darf weder die Polizei anrufen, noch irgendwelche Maßnahmen treffen. Die einzige Maßnahme, die er treffen kann, ist eine fristlose Kündigung. Der AN kann nicht zur Arbeit gezwungen werden. Wenn er nicht hingeht, ist das sein Problem. Die Polizei wird sicherlich nicht einschreiten, da der AN außerdem volljährig ist. Selbst wenn der Arbeitnehmer minderjährig wäre, geht das der Polizei nichts an.

"Je nach Vorgeschichte kann es gute Gründe geben, die Polizei auf das Verhalten aufmerksam zu machen (z.B. Suizidgefahr, krimineller Hintergrund, Verdacht er könnte Opfer einer Gewalttat geworden sein, etc.)"

Das ist korrekt. Nur wenn es Anzeichen gibt, darf der Arbeitgeber die Polizei rufen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Doch, natürlich kann und darf die Polizei tätig werden.

Es passiert recht häufig, daß Arbeitnehmer unentschuldigt fehlen und daß der Arbeitgeber dann die Polizei anruft (das weiß ich von einem Polizisten). Das passiert nicht, um dem Arbeitnehmer ans Bein zu pinkeln, sondern aufgrund (oftmals berechtigter) Sorge, daß ihm was passiert sein könnte. Und leider ist in manchen Fällen genau das passiert (Suizid, im Flur gestürzt und verletzt, bei einem Verkehrsunfall verletzt und Angehörige konnten nicht gefunden werden).

Es geht hierbei meist nicht um arbeitsrechtliche Dinge, sondern darum, daß einem Menschen eventuell was passiert sein könnte und dieser Hilfe braucht. Ich finde es besser, die Polizei zu rufen, anstatt gleich eine Kündigung zu schreiben, wenn man die Hintergründe nicht kennt.
 
Die arbeitsrechtliche Seite "Unerlaubtes Fernbleiben vom Arbeitsplatz" rechtfertigt natürlich kein Einschalten der Polizei.

Aber wenn der Arbeitgeber annehmen muß, daß Eigen- oder Fremdgefährdung, eine Straftat o.ä. vorliegt, z.B. weil ein ansonsten immer zuverlässiger Arbeitnehmer plötzlich unauffindbar verschwunden ist, dann kann er natürlich die Polizei einschalten. Genau wie Nachbarn oder Familienmitglieder, die feststellen, daß eine Person plötzlich weg ist. Schließlich hat z.B. die Polizei das Recht, eine Wohnung aufzubrechen und so einen vielleicht Hilflosen zu retten.
 
Der Arbeitgeber darf die Polizei rufen, wie er lustig ist.

Dürfen darf das jeder wegen allem. Dafür muss das nirgendwo stehen.

Bei Missbrauch würden sicher irgendwann die Einsatzkosten in Rechnung gestellt werden und ggf. der sozialpsychiatrische Dienst eingeschaltet werden.

Es ist doch ein gutes Zeichen, wenn ein AG sich Sorgen macht und die Polizei bittet nachzusehen, ob sich der Arbeitnehmer vielleicht in einer hilflosen Lage befindet. Vielen Menschen wurde auf diese Weise schon geholfen.
 

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