Guten Abend, ich bin neu hier und habe leider kein passenden Thread gefunden wo ich die Frage stellen kann.. Deshalb frage ich hier.
Und zwar, ich habe ein Haus gekauft welches an der Bundesstraße A grenzt und man auch von dort aus in das Grundstück einfährt.
Das Haus wurde 1908 gebaut, die Einfahrt und Haustür ist bis heute an der BundesStraße A.
Mit den Jahren wurde hinter dem aus eine Wohnsiedlung errichtet die eine eigene Straße (B) erhalten hat. Diese ist ebenfalls durch A zu erreichen. Mein neuer Nachbar hat seine Einfahrt gezwungener Maßen in der Straße B (Neubau). Unsere Häuser sind nebeneinander, aber trotzdem haben wir hierdurch zwei verschiedene Straßennamen als Adresse, meine Straße A Nr. 317, er Straße B Nr. 45
Ich habe damals erfahren, dass wenn ich das Haus abreiße und neu baue, die Einfahrt bzw Erschließung zur Straße B erfolgen muss. Auf meine Kosten.
Da kein Abriss geplant ist sondern nur eine Renovierung bleibt alles so stehen.
Nun habe ich im Wertgutachten gelesen, dass die Erschließung zur Straße A nicht zulässig sei.
Darf die Stadt mir nachträglich die Grundstückseinfahrt von der Straße A verweigern?
Sollte das der Fall sein :
- müsste ich die Einfahrt ganz abzäunen
- die Haustür komplett verlegen und somit im Gebäude selbst fast alle Räume im EG tauschen
- meine Schuppen und den Nachbarzaun abreißen
- die Erschließung veranlassen
- ein Wegerecht beantragen da ich hier immer durch die Einfahrt bzw auf das Grundstück meines Nachbarn fahren müsste
Darf die Stadt mir sowas zumuten ?
Ich habe Angst das ich in ein paar Jahren Post erhalte. Allerdings traue ich mich auch nicht bei der Stadt zu fragen und die dann spitze Ohren bekommen und erst Recht gucken..
Ich wollte nämlich schon ein Stück Wiese abkaufen vor meiner Haustür um mehr Fläche für den Zaun zu erhalten. Wollen die aber nicht verkaufen.
Vielleicht hat ja jemand Ahnung..
Vielen Dank im Voraus!
Und zwar, ich habe ein Haus gekauft welches an der Bundesstraße A grenzt und man auch von dort aus in das Grundstück einfährt.
Das Haus wurde 1908 gebaut, die Einfahrt und Haustür ist bis heute an der BundesStraße A.
Mit den Jahren wurde hinter dem aus eine Wohnsiedlung errichtet die eine eigene Straße (B) erhalten hat. Diese ist ebenfalls durch A zu erreichen. Mein neuer Nachbar hat seine Einfahrt gezwungener Maßen in der Straße B (Neubau). Unsere Häuser sind nebeneinander, aber trotzdem haben wir hierdurch zwei verschiedene Straßennamen als Adresse, meine Straße A Nr. 317, er Straße B Nr. 45
Ich habe damals erfahren, dass wenn ich das Haus abreiße und neu baue, die Einfahrt bzw Erschließung zur Straße B erfolgen muss. Auf meine Kosten.
Da kein Abriss geplant ist sondern nur eine Renovierung bleibt alles so stehen.
Nun habe ich im Wertgutachten gelesen, dass die Erschließung zur Straße A nicht zulässig sei.
Darf die Stadt mir nachträglich die Grundstückseinfahrt von der Straße A verweigern?
Sollte das der Fall sein :
- müsste ich die Einfahrt ganz abzäunen
- die Haustür komplett verlegen und somit im Gebäude selbst fast alle Räume im EG tauschen
- meine Schuppen und den Nachbarzaun abreißen
- die Erschließung veranlassen
- ein Wegerecht beantragen da ich hier immer durch die Einfahrt bzw auf das Grundstück meines Nachbarn fahren müsste
Darf die Stadt mir sowas zumuten ?
Ich habe Angst das ich in ein paar Jahren Post erhalte. Allerdings traue ich mich auch nicht bei der Stadt zu fragen und die dann spitze Ohren bekommen und erst Recht gucken..
Ich wollte nämlich schon ein Stück Wiese abkaufen vor meiner Haustür um mehr Fläche für den Zaun zu erhalten. Wollen die aber nicht verkaufen.
Vielleicht hat ja jemand Ahnung..
Vielen Dank im Voraus!