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Darf die Stadt die Genehmigung einer Grundstückseinfahrt nachträglich verweigern?

Nessi123

Neues Mitglied
Guten Abend, ich bin neu hier und habe leider kein passenden Thread gefunden wo ich die Frage stellen kann.. Deshalb frage ich hier.

Und zwar, ich habe ein Haus gekauft welches an der Bundesstraße A grenzt und man auch von dort aus in das Grundstück einfährt.

Das Haus wurde 1908 gebaut, die Einfahrt und Haustür ist bis heute an der BundesStraße A.
Mit den Jahren wurde hinter dem aus eine Wohnsiedlung errichtet die eine eigene Straße (B) erhalten hat. Diese ist ebenfalls durch A zu erreichen. Mein neuer Nachbar hat seine Einfahrt gezwungener Maßen in der Straße B (Neubau). Unsere Häuser sind nebeneinander, aber trotzdem haben wir hierdurch zwei verschiedene Straßennamen als Adresse, meine Straße A Nr. 317, er Straße B Nr. 45

Ich habe damals erfahren, dass wenn ich das Haus abreiße und neu baue, die Einfahrt bzw Erschließung zur Straße B erfolgen muss. Auf meine Kosten.

Da kein Abriss geplant ist sondern nur eine Renovierung bleibt alles so stehen.

Nun habe ich im Wertgutachten gelesen, dass die Erschließung zur Straße A nicht zulässig sei.

Darf die Stadt mir nachträglich die Grundstückseinfahrt von der Straße A verweigern?

Sollte das der Fall sein :

- müsste ich die Einfahrt ganz abzäunen
- die Haustür komplett verlegen und somit im Gebäude selbst fast alle Räume im EG tauschen
- meine Schuppen und den Nachbarzaun abreißen
- die Erschließung veranlassen
- ein Wegerecht beantragen da ich hier immer durch die Einfahrt bzw auf das Grundstück meines Nachbarn fahren müsste

Darf die Stadt mir sowas zumuten ?

Ich habe Angst das ich in ein paar Jahren Post erhalte. Allerdings traue ich mich auch nicht bei der Stadt zu fragen und die dann spitze Ohren bekommen und erst Recht gucken..

Ich wollte nämlich schon ein Stück Wiese abkaufen vor meiner Haustür um mehr Fläche für den Zaun zu erhalten. Wollen die aber nicht verkaufen.

Vielleicht hat ja jemand Ahnung..

Vielen Dank im Voraus!
 
Keine Bange, Deine Einfahrt hat Bestandschutz. Sie wurde errichtet zu einer Zeit als sie zulässig war. Und wenn da nichts baumäßig verändert wird, wie z.B. Abriss und Neubau, ändert sich an der Genehmigungssituation für Dich nichts.
 
Moin Nessi.
Ich kram den Faden noch einmal hervor.

Sinnigerweise würde ich an Deiner Stelle eine (kostenpflichtige)Anfrage an einen Anwalt auf einer bestimmten dafür vorgesehenen Internetseite stellen.
Deine Frage kann anhand Deiner Angaben nämlich so gar nicht beantwortet werden.
Zunächst handelt es sich bei deinem Haus wohl um ein Wohnhaus. Ob das Haus rechtmäßig dort steht oder illegal gebaut wurde, kann nur durch eine Baugenehmigung nachgewiesen werden. Nicht genehmigte Bauten erhalten keinen Bestandsschutz, wenn die Errichtung zu keiner Zeit geltendem Recht entsprach.
Die Erschließung erfolgt über eine Bundesstrasse, die dem dem Bundesfernstrassengesetz unterliegt. Grundsätzlich ist die Nutzung einer Bundesstrasse über den Gemeinhinbrauch hinweg eine Sondernutzung, die der Erlaubnis bedarf. Das Anlegen von Einfahrten und deren Änderung ist dann eine Sondernutzung, wenn das zu erschließende Grundstück sich ausserhalb eines im Zusammenhang bebauten Bereichs befindet. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Bereich ( Ortsdurchfahrt) ist das Anlegen einer Einfahrt keine Sondernutzung, wenn die Strasse nicht nur Merkmale als Fernstrasse aufweist, sondern auch Merkmale der Erschließung der umliegenden Grundstücke.

Um Dein Anliegen sauber beantworten zu können, müssen viele Umstände berücksichtigt werden und viele Begriffe ihrer Definition entsprechend angewendet werden.
Es hört sich bei deinem Beitrag so an, als wenn die Gemeinde bemüht ist, Einfahrten von der Bundessrtasse " weg " zu bekommen und nach hinten zu verlegen. Dadurch mindern sich natürlich später die Chancen der umliegenden Grundstückseigentümer, nach "vorne" heraus zu erschließen.
Es hängt also davon ab, wie viel Dir heute und später daran liegt, bei Umbau/Renovierung/Neubau Deinen Status zu erhalten.

Einen recht interessanten Aufschluss über Situationen bildet das Urteil ( ab: Randziffer 29) im folgenden link ab:
https://openjur.de/u/686036.html
 
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