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eingliederungszuschuß zurückzahlen?

S

servus

Gast
Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Habe schon das ganze netz durchforstet, aber finde keine so rechte antwort.
Mein zukünftiger Arbeitgeber bezommt vom Arbeitsamt einen eingliederungszuschuss für 5 monate, da ich davor ne weile arbeitslos war. Jetzt hat er behauptet, dass er einen teil an das arbeitsamt zurückzahlen müsste, wenn ich innerhalb dieser zeit kündige. STimmt das? Kann ich mir fast nicht vorstellen. Hab im netz nur was dazu gefunden, dass der Arbeitgeber in dieser zeit nicht kündigen darf, da er sonst geld zurückzahlen muss. Weiß jemand mehr? Würdet mir sehr helfen.
vielen dank, grüßle

co
 
Unter Eingabe des Begriffes "Eingliederungszuschuß+Rückzahlung" findet Google massenweise.

Hier eine Information:

SGB III - Arbeitsförderung -

Fünftes Kapitel
Leistungen an Arbeitgeber

Erster Abschnitt
Eingliederung von Arbeitnehmern

Erster Unterabschnitt
Eingliederungszuschüsse

§ 221

Förderungsausschluss und Rückzahlung


(1) Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn

1. zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten oder

2. die Einstellung bei einem früheren Arbeitgeber erfolgt, bei dem der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Förderungsbeginn mehr als drei Monate versicherungspflichtig beschäftigt war; dies gilt nicht, wenn es sich um die befristete Beschäftigung besonders betroffener schwerbehinderter Menschen handelt.



(2) Eingliederungszuschüsse sind teilweise zurückzuzahlen, wenn das Beschäftigungsverhältnis während des Förderungszeitraums oder einer Nachbeschäftigungszeit beendet wird. Dies gilt nicht, wenn

1. der Arbeitgeber berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, zu kündigen,

2. eine Kündigung aus dringenden betrieblichen Erfordernissen, die einer Weiterbeschäftigung im Betrieb entgegenstehen, berechtigt war,

3. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Bestreben des Arbeitnehmers hin erfolgt, ohne dass der Arbeitgeber den Grund hierfür zu vertreten hat, oder

4. der Arbeitnehmer das Mindestalter für den Bezug der gesetzlichen Altersrente erreicht hat.

Die Rückzahlung ist auf die Hälfte des Förderungsbetrages begrenzt und darf den in den letzten zwölf Monaten vor Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleisteten Förderbetrag nicht überschreiten. Ungeförderte Nachbeschäftigungszeiten sind anteilig zu berücksichtigen. Die Nachbeschäftigungszeit entspricht der Förderdauer, sie beträgt längstens zwölf Monate.

Ich denke, Ihre Frage ist hiermit beantwortet. Ein Anruf bei der Arbeitsverwaltung kann dies möglicherweise bestätigen.
 
He störer,

du bist der Hit, vielen Dank. Hast mir ganz arg weitergeholfen. Danke nochmal für die Mühe.

Liebe grüße

co
 
Hallo,

ich hätte eine weiterführende Frage.

Was bedeutet genau die Nachbeschäftigungszeit bei einem Eingliederungszuschuss? Ich bezog eine Förderung über 4 Monate, heißt das mein Arbeitgeber kann mich nach Ablauf der Förderung jederzeit wieder Kündigen? Oder muss er mich eine bestimmte zeit in seinem Betrieb halten, da er sonst einen Teil wieder zurück Zahlen muss.

Würd mich freuen wen Ihr mir weiter helden könnt.

LG Nicole
 
Hallo Störer, scheinst ja schwer informiert? Ist das mit den Eingliederungszuschüßen in jedem Bundesland anders oder wie?
Denn ich mußte vor einem Jahr klagen!!! Bin AG und hatte einen Jugendlichen
eingestellt sollte Förderung für ein Jahr und Jahr Nachbeschäftigung erhalten.
Der junge Mann hat nach 8 Monaten wegen neuer Arbeitsstelle in Wohnortnähe gekündigt. Da sollte ich an das Arbeitsamt die bis dahin gezahlte Förderung komplett zurückzahlen. Mußte Kündigungsschutzklage einreichen! und durchziehen. Die beim AA und Gericht konnten es zwar kaum begreifen wie kann
nur ein ARBEITGEBER "gewissen- und skrupellos" wie wir doch sind, nur Klage einreichen. Habe zwar gewonnen und brauchte im Endeffekt nicht zurückzahlen,
Anwaltskosten trug auch die Rechtsschutz, hat mich aber trotzdem reichlich Zeit
und Nerven gekostet. (9 Monate bis zum Urteil).

Also ganz so einfach ist das denn doch nicht!
 
Im Antrag, sowie auch den Bedingungen der Förderung ist festgelegt wie lang die Nachbeschäftigungsfrist ist. Sollte der AG vorher kündigen, muß er zurückzahlen. Wenn Du schon in der Nachbeschäftigung bist anteilmäßig.
Es gab im Osten sogenannten SAM-Stellen, die waren ganz ohne Nachbeschäfti-
gung, weiß nicht ob es so was noch gibt. In den meißten Fällen ist die Nachbeschäftigungszeit = Förderzeit.
 
servus meinte:
Hallo,

ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen. Habe schon das ganze netz durchforstet, aber finde keine so rechte antwort.
Mein zukünftiger Arbeitgeber bezommt vom Arbeitsamt einen eingliederungszuschuss für 5 monate, da ich davor ne weile arbeitslos war. Jetzt hat er behauptet, dass er einen teil an das arbeitsamt zurückzahlen müsste, wenn ich innerhalb dieser zeit kündige. STimmt das? Kann ich mir fast nicht vorstellen. Hab im netz nur was dazu gefunden, dass der Arbeitgeber in dieser zeit nicht kündigen darf, da er sonst geld zurückzahlen muss. Weiß jemand mehr? Würdet mir sehr helfen.
vielen dank, grüßle

co

Soweit ich weiss, braucht Dein Arbeitgeber nichts zurückbezahlen, wenn Du aus freien Stücken kündigst. Es sollte allerdings feststehen, dass Dein Arbeitgeber Dir die Kündigung nicht nahegelegt hat. Auch solltest Du mit ihm keinen Aufhebungsvertrag schließen. Mehr findest Du unter Google z.B. unter den Stichwörtern "Eingliederungszuschuss zurückzahlen" oder in Kommentaren zu § 221 SGB-III.
 

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