Gemini
Urgestein
Hallo
Wenn eine Garage, die vor 3 Parkbuchten liegt, ausschließlich als Lager genutzt wird,
ist es dann zulässig, wenn man ausreichend Platz zum Parken eines PKW, aber nicht die gesamte Torbreite frei lässt???
Ein Trödelhändler hat die G. gemietet und hat am WE mit Polizei und Ordnungsamt gedroht, weil mein Kotflügel ca. 5 cm zu weit nach links ragte, er verdeckte quasi 5 cm vom Tor.
Er hatte vor seiner Garage genügend Platz, seinen Kombi zu parken, der auch dort stand.
Er sagt, ich müsse den Platz in voller Breite des Garagentores freilassen.
Er monierte auch, er könne nicht mit seinem Lieferwagen vorm Tor halten, weil ich nicht genügend Platz ließ. Es handelt sich um schräge Parkbuchten an einer Straßenverengung. Würde er den Lieferwagen vorm Tor parken, müsste er über die Hälfte des Gehweges versperren.
Ich bin der Ansicht, man braucht in der Breite nur Platz für einen PKW zu lassen und muss das Tor nicht ganz freihalten, wenn die Garage nicht als solche genutzt wird, sondern als Lagerraum.
Oder muss man grundsätzlich, unabhängig der Garagennutzung die Einfahrt in voller Breite des Tores freihalten?
Wäre schön, wenn jemand sich mit der Rechtslage auskennt.
LG
Gemini
Wenn eine Garage, die vor 3 Parkbuchten liegt, ausschließlich als Lager genutzt wird,
ist es dann zulässig, wenn man ausreichend Platz zum Parken eines PKW, aber nicht die gesamte Torbreite frei lässt???
Ein Trödelhändler hat die G. gemietet und hat am WE mit Polizei und Ordnungsamt gedroht, weil mein Kotflügel ca. 5 cm zu weit nach links ragte, er verdeckte quasi 5 cm vom Tor.
Er hatte vor seiner Garage genügend Platz, seinen Kombi zu parken, der auch dort stand.
Er sagt, ich müsse den Platz in voller Breite des Garagentores freilassen.
Er monierte auch, er könne nicht mit seinem Lieferwagen vorm Tor halten, weil ich nicht genügend Platz ließ. Es handelt sich um schräge Parkbuchten an einer Straßenverengung. Würde er den Lieferwagen vorm Tor parken, müsste er über die Hälfte des Gehweges versperren.
Ich bin der Ansicht, man braucht in der Breite nur Platz für einen PKW zu lassen und muss das Tor nicht ganz freihalten, wenn die Garage nicht als solche genutzt wird, sondern als Lagerraum.
Oder muss man grundsätzlich, unabhängig der Garagennutzung die Einfahrt in voller Breite des Tores freihalten?
Wäre schön, wenn jemand sich mit der Rechtslage auskennt.
LG
Gemini
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