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Solange sich die Nachbarn an die Hausordnung halten und die Musik auf Zimmerlautstärke  und nicht ununterbrochen hören

( die Nachbarn werden wohl auch zwecks Ausbildung oder Arbeit die Wohnung verlassen !), fällt dein "sich-gestört-fühlen"

nicht in den Zuständigkeitsbereich der Nachbarn.. Die Rechtssprechung geht nicht von individuellen Lärmbelastungsgrenzen

aus, sondern orientiert sich an objektiven Bewertungskriterien, die von der Hausordnung ( Ruhezeitenregelungen) und

ortsüblichen "Erfahrungswerten" ausgehen. Die Pflicht zur Rücksichtnahme bewegt sich lediglich in diesem Rahmen, d.h

Mietnachbarn dürfen eine erhöhte Lärmempfindlichkeit ignorieren und können solange sie sich an die Hausordnung  und die

Gesetze halten leben wie sie wollen.

Ebenso wie ein körperbehinderter eine Wohnung suchen muss die seinen Bedürfnissen entspricht, sollten auch Menschen mit

besonderen Bedürfnissen wie einem erhöhten Ruhebedürfnis vor dem Bezug einer Wohnung abklären ob diese denn auch wirklich für sie geeignet ist.


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