Sehr geehrte Fragestellerin,
Herzlichen Dank für Ihre Frage, die ich aufgrund Ihrer Angaben wie folgt beantworten darf.
Ihr Lebensgefährte besitzt einen gewichtigen Pluspunkt hinsichtlich seiner Rechtsstellung zum Kind. Er besitzt das Sorgerecht. Dieses ist hier zwar geteilt, grundsätzlich hat er jedoch die gleichen Rechte wie die Kindesmutter. Dies ist insbesondere bei einem Umzug zu berücksichtigen. Hier existiert das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht, welches Teil des Sorgerechtes ist. Somit haben auch beide Elternteile ein Rechts auf das so genannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Dadurch kann auch der Kindesvater den Aufenthaltsort seiner Tochter selbst bestimmen oder gerichtlich bestimmen lassen. Dies wäre eine Möglichkeit, um gegen den Umzug der Tochter zu wirken. Sollte geklärt werden, ob in Ihrem Fall, die Kindesmutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht innehat. In der Praxis sieht dieses jedenfalls so aus. Eine gerichtliche Abänderung ist möglich.
Zudem ist eine Zustimmung durch den sorgeberechtigten anderen Elternteil für den Umzug erforderlich. Erteilt dieser seiner Zustimmung im Rahmen des gemeinsamen Sorgerecht nicht, darf die Kindesmutter mit der Tochter nicht umziehen. Dies hätte im übrigen auch für den ersten Umzug der Kindesmutter gegolten.
Grundsatz in Sorgerechts- und Umgangsangelegenheiten im Familienrecht ist immer das Wohl des Kindes. Hieran orientieren sich die Gerichte, auch wenn teilweise tatsächlich sowohl der Gesetzgeber, als auch die Gerichte die Bindung zur Kindesmutter mehr hervorheben als die zum Kindesvater. Aufgrund zahlreicher Gesetzesänderungen haben es heute zwar Väter grundsätzlich leichter auch ihre Rechte durchzusetzen, jedoch gehört hierzu meistens immer noch ein beträchtlicher Aufwand und Durchhaltevermögen.