naja
Schnellschuss -
da sind Eltern, ergo gemeinsame Kinder, in der gemeinsamen oder getrennten Verantwortung und hier soll dann Schweigepflicht herhalten.
Wie soll das denn gehen?
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und wenn das JA in einem Sorgerechtsstreit ist und mit beiden Eltern getrennt spricht, wird es notgedrungen so sein, dass weitere Informationen über den anderen Elternteil erzählt werden müssen!
Guten Morgen!
Natürlich unterliegt die Mitarbeiterin des Jugendamtes der Schweigepflicht und ist von STGB §203 erfasst wenn sie unbefugt Informationen offenbart.
Die Befugnisnormen sind in SGB X geregelt, bei möglicher Kindeswohlgefährdung steht der §8a SGB VIII mit dem dort beschriebenen Maßnahmen zur Verfügung.
Natürlich hat der unterhaltspflichtige, also nicht-betreuende Elternteil, ein Recht auf Auskunft ob der Lebensumstände des Kindes, er hat ja schließlich die Pflicht zur Fürsorge und Erziehung (Artikel 6 Übergangsregelung für die BRD), wenn er es beantragt.
Dies darf aber zum einem nicht auf dem Gesagten des einen Elternteils beruhen sondern bedarf der persönlichen Erhebung durch die beauftragte Organisation, in den Bundesländern kommunale Einrichtungen des Landrates, in der BRD die Zentrale Behörde.
Von den Erhebungen sind diejenigen Informationen auszusondern die nicht dem Zweck der Erhebung dienen, also nicht Auskunft über das Kind sondern über den Elternteil liefern.
Erhebt das Personal Sozialdaten im Rahmen einer Beratung (SGB VIII §§ 17,18) oder zu allegemeinen Erzieherischen Fragen so dient es dem Zweck der Beratung, nicht jedoch dem Auskunftbegehren des anderen Elternteils, die Erfassung und Speicherung der Informationen zur Befriedigung des Auskunftersuchen wäre zweckfremd.
Das Erheben von Daten mit der Absicht der Weitergabe oder das Fortsetzen der Beratung nach Weitergabe kommt der Ausspähung gleich, weil die Informationen ohne Wissen des Geheimnisgebenden weitergegeben werden / wurden.
Gibt der Sozpaed Informationen aus den Beratungsgesprächen an den anderen Elternteil weiter so lebt er in dem tragischen Irrtum, der postFamilie etwas Gutes zu tun.
Vernünftigerweise sollte man sich schleunigst um eine Akteneinsicht bemühen - und danach die Akte löschen lassen.
Grüße
Jürgen