Hi, ich nochmal.
Ich hab mich jetzt im Internet etwas belesen und auch Gesetze gewälzt.
Ich bin 26, mache jetzt meine 2. ausbildung an einer BERUFSFACHSCHULE!
Bafög- antrag läuft, aber die allzugute Frau im Amt sagte mir gleich das bei Berufsfachschule eh nicht viel gibt und ich dann etwa nur 100 Eur bekomme. Weil ja die Eltern mit reingerechnet werden.
So und nu die Gesetze dazu:
[FONT="](5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.[/FONT]
[FONT="](6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, [/FONT]
[FONT="]1.[/FONT]
[FONT="]die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Absatz 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,[/FONT]
[FONT="]2.[/FONT]
[FONT="]deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder[/FONT]
[FONT="]3.[/FONT]
[FONT="]die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.[/FONT]
[FONT="][/FONT]
[FONT="][/FONT]
[FONT="]BEI MIR TRIFFT ABSATZ 6 (2) ZU.[/FONT]
[FONT="]DAZU WEITER:[/FONT]
[FONT="][/FONT]
[FONT="]
[/FONT]
[FONT="]§ 12 Bedarf für Schüler[/FONT]
HAB ICH, WERDE IN EINER BERUFSFACHSCHULE ANFANGEN UND DANACH BEMISST ES SICH AUCH BEI MIR:
[FONT="]Studenten, wie auch Schülern, und allen anderen, deren Ausbildung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, steht kein Anspruch auf ALG II (Arbeitslosengeld II), Hartz IV, oder Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, zu, § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II und § 22 SGB XII. [/FONT]
[FONT="]Ausnahmen: Wann haben Schüler und Studenten einen Anspruch auf Hartz IV? [/FONT]
[FONT="]Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) kann bestehen für [/FONT]
[FONT="][/FONT]
[FONT="]
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ALSO DÜRFTE ICH DOCH ERGÄNZENDE LEISTUNGEN ERHALTEN ODER NICHT?
Ich hab mich jetzt im Internet etwas belesen und auch Gesetze gewälzt.
Ich bin 26, mache jetzt meine 2. ausbildung an einer BERUFSFACHSCHULE!
Bafög- antrag läuft, aber die allzugute Frau im Amt sagte mir gleich das bei Berufsfachschule eh nicht viel gibt und ich dann etwa nur 100 Eur bekomme. Weil ja die Eltern mit reingerechnet werden.
So und nu die Gesetze dazu:
[FONT="](5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts.[/FONT]
[FONT="](6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende, [/FONT]
[FONT="]1.[/FONT]
[FONT="]die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Absatz 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,[/FONT]
[FONT="]2.[/FONT]
[FONT="]deren Bedarf sich nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, nach § 66 Absatz 1 oder § 106 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches bemisst oder[/FONT]
[FONT="]3.[/FONT]
[FONT="]die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund von § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.[/FONT]
[FONT="][/FONT]
[FONT="][/FONT]
[FONT="]BEI MIR TRIFFT ABSATZ 6 (2) ZU.[/FONT]
[FONT="]DAZU WEITER:[/FONT]
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[FONT="]
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[FONT="]§ 12 Bedarf für Schüler[/FONT]
- [FONT="](1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler [/FONT]
- [FONT="]von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, 216 Euro,[/FONT]
- [FONT="]von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, 391 Euro.[/FONT]
HAB ICH, WERDE IN EINER BERUFSFACHSCHULE ANFANGEN UND DANACH BEMISST ES SICH AUCH BEI MIR:
[FONT="]Studenten, wie auch Schülern, und allen anderen, deren Ausbildung nach den Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) dem Grunde nach förderungsfähig ist, steht kein Anspruch auf ALG II (Arbeitslosengeld II), Hartz IV, oder Sozialhilfe, Hilfe zum Lebensunterhalt, zu, § 7 Abs. 5 S. 2 SGB II und § 22 SGB XII. [/FONT]
[FONT="]Ausnahmen: Wann haben Schüler und Studenten einen Anspruch auf Hartz IV? [/FONT]
[FONT="]Ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) kann bestehen für [/FONT]
- [FONT="]Schüler und Auszubildende, die bei ihren Eltern wohnen, bekommen gem. § 2 Abs. 1 a BAföG kein BAföG oder gem. § 64 Abs. 1 SGB III keine Berufsausbildungsbeihilfe. Sie können einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben. [/FONT]
- [FONT="]Schüler von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (s. § 12 Abs. 1 Ziff. 1 BAföG) haben Anspruch auf ergänzende Leistungen nach dem SGB II.[/FONT]
- [FONT="]Auszubildende, die an berufsvorbeitenden Bildungsmassnahmen teilnehmen (s. § 66 Abs. 1 SGB III)[/FONT]
- [FONT="]besondere Härtefälle, die in ganz besonderen Ausnahmesituationen gegeben sein können, hierbei werden Leistungen nur darlehensweise erbracht.[/FONT]
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ALSO DÜRFTE ICH DOCH ERGÄNZENDE LEISTUNGEN ERHALTEN ODER NICHT?