[QUOTE="Dolphin1979, post: 1662132, member: 29121"]
Hallo Smurfi!
Deine Freundin erfährt nur bei Ihrer Bank was los ist und Aufklärung!
Von meiner Freundin mit Kind weiß ich, weil Sie auch P-Konto beansprucht und Sozialleistung bezieht und Gläubiger als Verehrer hat:
*Man hat monatl. Pfändungsfreibetrag von € 985,15.
*Pfändungsfreie Beträge wie Babyausstattung, Kindergeld muss man eine Bescheinigung (Nachweise für Freibeträge von Familienkasse, Amt etc.) der Bank vorlegen.
*Das nicht verbrauchte Pfändungsfreibetrag vom Vor-Monat darf man ihr im nächsten Monat nicht gepfändet werden. Man kann sich eine Rücklage bilden (Monat zu Monat).
*Mit dem Guthabenkonto (Ohne Dispokredit) hat sie Einschränkungen (Bezahlen im Geschäft, Lastschrift- oder Abbuchungsaufträgen)
Wenn Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vorliegt kann man nicht direkt vom Leistungträger Geld holen. Das gilt nicht für das Bankkonto! Das kann abgeräumt werden.
Deshalb gibt es diese Regelung - eingehende Sozialleistungen muss man innerhalb dieser 7 Tage verwenden. Nicht verwendete Gelder werden ab dem 8. Tag von der Spk/Bank an den Pfändungsgläubiger abgeführt! D.h. So lange ist die Sozialleistung noch Sozialleistung und kann vom Empfänger entsprechend verwendet werden. Was danach noch übrig ist, ist dann aber `normales Guthaben´ und kann gepfändet werden.
Sie macht alle notwendige Bankgeschäfte innerhalb dieser Frist und hebt nur den nötigen monatlichen Bargeldvorrat ab damit ihr nur noch pfänden kann, was Sie zur Begleichung der Schulden geben kann.
Alles abzuheben, sollte man besser nicht, denn es kommt immer auf den Einzelfall an, ob man von Schulden herunter kommen will/muss, und da zählt dann natürlich jeder Cent.
lg.
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