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Gast
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Hallo ich rufe hier hilfe an Allen bin Opfer von Gewalttat vor kurzem habe ich Bescheid von der Opferentschädigung bekommen -Versorgungsamt
Für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.12.2002 Nachzahlung wurde einbehalten wegen Erstattungsanspruch des damaligen Sozialamt und Jobcenter so folgendes
ich habe für o.g Zeitraum Sozialhilfe bekommen ABER die habe ich mit ein Vergleich Antrag getilgt, im Jahre 2007 habe von der Sozialamt mir Schriftlich Bestätigen lassen dass ich keine mehr Schulden habe . darf das Sozialamt jetzt sagen ach ja Jetzt haben wir nochmal Angebot von eine Behörde bekommen wollen wir nochmal Geltend machen ?? geht das überhaupt das Sozialamt forderte von mir 23000,00 EUr
ich habe aber Antrag auf Vergleich gemacht und 3000 € angeboten mit der Voraussetzung restliche Versichtet wird , damals hat das Sozialamt statt gegeben und mir sogar 2x Schriftlich Bestätigt, dass die Keine Forderung mehr haben und mit Vergleich alles getilgt betrachtet. Obwohl diese Bestätigung dem Versorgungsamt vorlag bittet trotzdem die Nachzahlung an die Sozialamt, die sachbearbeiter sagte mir am tel. muss ich trotzdem machen . meine Frage darf das Sozialamt gegenüber Versorgungsamt erstattungsanspruch trotz diese Vergleich geltend machen . Ich habe gar kein Falsche Angaben gemacht im Jahre 2007 war nicht bekannt ob die Opferentschädigung bewilligt wird oder nicht vor 7 Tage bekomme ich den Bescheid .
ich habe überhaupt nicht arglistige Täuschung oder sonst was gemacht. und das gleiche Zeitraum hat er auch an Jobcenter angeboten komisch ich habe aber für diesen Zeitraum keine ALG II bekommen , das gesetzliche Hartz IV wurde ja erst im ab 1.1.2005 geführt. aber die Opfer-Leistung bezieht sich für die Zeitraum vom 1.8.1998 bis 31.12.2002 , mit Welche Grundlage wird der Jobcenter dort Erstattungsansprüche geltend machen die Sie muir für diesen Zeitraum nicht bezahlt haben ??
nach meiner Sicht muss die Nachzahlung mir überwisen werden oder ? wer kennt sich aus ich bin für jeder Antwort dankbar
Vielen Dank
Für die Zeit vom 01.08.1998 bis 31.12.2002 Nachzahlung wurde einbehalten wegen Erstattungsanspruch des damaligen Sozialamt und Jobcenter so folgendes
ich habe für o.g Zeitraum Sozialhilfe bekommen ABER die habe ich mit ein Vergleich Antrag getilgt, im Jahre 2007 habe von der Sozialamt mir Schriftlich Bestätigen lassen dass ich keine mehr Schulden habe . darf das Sozialamt jetzt sagen ach ja Jetzt haben wir nochmal Angebot von eine Behörde bekommen wollen wir nochmal Geltend machen ?? geht das überhaupt das Sozialamt forderte von mir 23000,00 EUr
ich habe aber Antrag auf Vergleich gemacht und 3000 € angeboten mit der Voraussetzung restliche Versichtet wird , damals hat das Sozialamt statt gegeben und mir sogar 2x Schriftlich Bestätigt, dass die Keine Forderung mehr haben und mit Vergleich alles getilgt betrachtet. Obwohl diese Bestätigung dem Versorgungsamt vorlag bittet trotzdem die Nachzahlung an die Sozialamt, die sachbearbeiter sagte mir am tel. muss ich trotzdem machen . meine Frage darf das Sozialamt gegenüber Versorgungsamt erstattungsanspruch trotz diese Vergleich geltend machen . Ich habe gar kein Falsche Angaben gemacht im Jahre 2007 war nicht bekannt ob die Opferentschädigung bewilligt wird oder nicht vor 7 Tage bekomme ich den Bescheid .
ich habe überhaupt nicht arglistige Täuschung oder sonst was gemacht. und das gleiche Zeitraum hat er auch an Jobcenter angeboten komisch ich habe aber für diesen Zeitraum keine ALG II bekommen , das gesetzliche Hartz IV wurde ja erst im ab 1.1.2005 geführt. aber die Opfer-Leistung bezieht sich für die Zeitraum vom 1.8.1998 bis 31.12.2002 , mit Welche Grundlage wird der Jobcenter dort Erstattungsansprüche geltend machen die Sie muir für diesen Zeitraum nicht bezahlt haben ??
nach meiner Sicht muss die Nachzahlung mir überwisen werden oder ? wer kennt sich aus ich bin für jeder Antwort dankbar
Vielen Dank