Hallo,
ich weiß, der Beitrag ist schon etwas älter, aber ich sehe das etwas anders. Die Zuständigkeit über die Entscheidung obliegt m.E. gem. § 36 Abs. 4 InsO dem Insolvenzgericht. Zu unterscheiden ist hier die Einzelzwangsvollstreckung vom Insolvenzverfahren, in welchem zum Teil Sondervorschriften gelten.
Im Rahmen einer Erhöhungsbescheinigung gem. § 903 Abs. 1 ZPO (früher § 850 k ZPO) käme hier nur die Erhöhung aufgrund einmaliger Sozialleistung gem. § 54 Abs. 2 SGB I in Betracht. Dies unterliegt jedoch einer Billigkeitsprüfung. Hier gilt es den Einzelfall zu betrachten. (Ist der Schuldner im Insolvenzverfahren? Wird durch den Schuldner pfändbares Einkommen erwirtschaftet? Ist eine die Verfahrenskosten deckende Insolvenzmasse vorhanden? Liegt eine Verfahrenskostenstundung vor, so dass der Staat die Verfahrenskosten verauslagen muss?)
Darüber hinaus wäre zu überlegen, dass die Weiterbildungsprämie als eine Art Motivationszahlung ggf. gleichzusetzen ist wie eine Leistungsprämie, welche einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber gezahlt wird. Die Leistungsprämie unterliegt in voller Höhe der Pfändung. Wieso sollte dann eine Weiterbildungsprämie nicht der Pfändung unterliegen und somit der arbeitende Schuldner, welcher nicht stastlich gefördert wird schlechter gestellt sein?
Sofern das Jobcenter diese Bescheinigung pauschal für alle ausfüllt, die Bank die Bescheinigung akzepiert, der Betrag freigeschaltet wird und der Insolvenzverwalter keinen Wind von der Sache bekommt, könnte man sagen "Schwein gehabt". Wenn dann allerdings der Insovlenzverwalter z.B. durch Sichtung der Kontoauszüge doch von der Zahlung erfährt, kann es sein, dass dieser die Zahlung nachträglich beim Schuldner anfordert und hier ggf. noch eine Auskunftspflichts- oder Obliegenheitsverletzung des Schuldners vorliegt, weswegen ihm die Restschuldbefreiung versagt werden könnte.
Abschließend finde ich daher dass die oben gemachte Aussage "Lass dich nicht beirren...die Prämie ist definitiv nicht pfändbar. " schlichtweg falsch ist, da eine grundsätzliche Unpfändbarkeit der Prämie gesetzlich nirgends normiert ist (falls doch bitte die Rechtsgrundlage angeben - ich habe keine gefunden). Demnach sollte hier immer der Einzelfall betrachtet werden. Und wenn man sich nicht sicher ist, besser mit offenen Karten spielen und in diesem speziellen Fall mit dem Insolvenzverwalter abklären um nicht später die Erteilung der Restschuldbefreiung zu riskieren.