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Auf Thema antworten

Zumindest diese Frage lässt sich beantworten. Bei Minderjährigkeit der Mutter tritt qua Gesetz Amtsvormundschaft ein. (SGB 8) Spätestens das Krankenhaus oder das Standesamt melden das dem Jugendamt. Auf Antrag kann auch eine andere Person Vormund werden, die Entscheidung liegt dann beim Familiengericht.


Mit Volljährigkeit der Mutter endet diese Vormundschaft. Wenn dem nicht so ist, müssen triftige Gründe vorliegen. Darüber entscheidet das Familiengericht auf Antrag, der Fall wird also dort aufgerollt.


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