hallo. sieh mal hier nach.
Die bei Inkrafttreten der Hartz IV Gesetze ursprünglich vorgesehene Regelung zum Zuverdienst wurde im Oktober 2005 zu Gunsten der Leistungsbezieher geändert.
Seit dem gilt ein anrechnungsfreier Grundfreibetrag von € 100 vom Bruttoverdienst. In diesem Freibetrag enthalten sind die Werbungskostenpauschale ( € 15,33), die Absetzbeträge für Riester-Rente und weitere private Versicherungen (€ 30) und Fahrtkosten.
Von dem über diesen Grundfreibetrag hinausgehenden Nebeneinkommen sind 20% von € 101 bis € 799 anrechnungsfrei. Zwischen € 800 und € 1.200 (€ 1.500 für Bedürftige mit Kind) sind 10% des Einkommens anrechnungsfrei.
Erzielt ein Mitglied eine Bedarfsgemeinschaft Einkommen, dessen monatliche Höhe € 400 übersteigt, kann es die Fahrtkosten mit € 0,20 pro Kilometer absetzen, sofern darüber hinaus die Summe der abzugsfähigen Beträge gemäß § 11 II Nr. 3-5 SGB II die Grenze von € 100 übersteigt.
geringfügige Beschäftigung (400 Euro Job oder Minijob)
In dieses Konzept fügen sich auch die im Wege des Hartz I Gesetzes geänderte Regelung zur geringfügigen Beschäftigung (so genannte 400 Euro Jobs oder Mini - Jobs).
Diese müssen wie andere Beschäftigungsverhältnisse auch der Sozialversicherung gemeldet werden. Die Anrechnung auf die Leistungen im Rahmen des ALG II erfolgen nach den oben stehenden Regeln.
Näheres finden Sie in unseren Informationen über
geringfügige Beschäftigungen.
was zählt bei der Berechnung als Einkommen?
Häufig stellt sich die Frage, ob alle Einnahmen des Leistungsempfängers als Einkommen bei der Berechnung berücksichtig werden. Auf den folgende Seiten wird im Detail behandelt,
was genau als Einkommen zählt , und
welche Einnahmen nicht angerechnet werden
Bei der Anrechnung eines etwaigen Einkommens im Rahmen der Berechnung des ALG II Anspruchs findet das sogenannte Zuflussprinzip Anwendung. Hiernach wird für die Anrechnung auf den Zeitpunkt des Zahlungseingangs abgestellt. Daher können beispielsweise auch Entgelte aus Erwerbstätigkeit als Einkommen angerechnet werden, wenn diese vor dem Bezug von ALG II erwirtschaftet, aber erst im Bezugszeitraum ausgezahlt worden sind.
vielleicht hilft es dir ja etwas