Bei mehrfachen Fehlen in der Berufsschule Kündigung nur nach Abmahnung möglich
Einem Auszubildenden, der mehrfach unentschuldigt in der Berufsschule gefehlt hat, darf nicht ohne weiteres fristlos gekündigt werden.
Ein 17 Jahre alte Auszubildende hatte auch nach mehreren Abmahnungen seines Lehrherrn nicht die vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen in der Berufsschule besucht. Daraufhin hatte ihm sein Ausbildungsbetrieb die Kündigung ausgesprochen mit der Begründung, dass nur der ordnungsgemäße Besuch der Berufsschule das Erreichen des Ausbildungszieles sicherstelle.
Die Richter des hessischen Landesarbeitsgerichts in Frankfurt a.M. befanden jedoch: Der Lehrherr hätte zunächst alle pädagogischen Möglichkeiten ausschöpfen müssen, ehe er eine fristlose Kündigung hätte aussprechen dürfen. Der Ausbildungsbetrieb habe beispielsweise nicht den Kontakt mit der Mutter des Lehrlings gesucht, um mit ihr mögliche Ursachen des Fehlverhaltens zu erörtern. Dies aber hätte man jedoch erwarten können, so die Richter. An die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses seien nämlich wesentlich strengere Maßstäbe zu stellen als an die eines regulären Arbeitsverhältnisses.