§ 1 – Ausbildungszeit
1. Die Ausbildungsdauer richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mindestens einen Monat
und darf höchstens drei Monate betragen. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel
dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
2. Besteht der Lehrling vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet
das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung.
3. In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings die Ausbildungszeit verlängern,
wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Besteht der Lehrling die Abschlussprüfung
nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 2 – Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende verpflichtet sich:
1. dafür zu sorgen, dass dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des
Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten
Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das
Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Bei gekürzter Ausbildungszeit ist
ein eigener Ausbildungsplan aufzustellen und als Vertragsbestandteil diesem Vertrag beizufügen;
2. selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen
und diesen dem Lehrling jeweils schriftlich bekannt zu geben;
3. dem Lehrling vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos zur Verfügung zu stellen;
4. dem Lehrling die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur kostenlos zur
Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und
zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind. Der Lehrling kann
das Prüfungsstück gegen Erstattung der Materialselbstkosten erwerben;
5. den Lehrling zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen;
6. den Lehrling zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und
freizustellen;
7. dem Lehrling vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenfrei
auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit
Berichtshefte / Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden;
8. dem Lehrling nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen
Kräften angemessen sind;
9. dafür zu sorgen, dass der Lehrling charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird
(Sorgepflicht);
10. sich von dem jugendlichen Lehrling eine ärztliche Bescheinigung gemäß §§ 32 und 33 Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG) darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
a. vor Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
11. unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung,
den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen und unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften
zu beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Bei
Lehrlingen unter 18 Jahren ist die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung
gem. § 32 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen.
12. den Lehrling rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die
Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlingen unter 18 Jahren die ärztliche
Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG zur Einsicht
vorzulegen.
§ 3 – Pflichten des Lehrlings
Der Lehrling hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das
Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere:
1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
2. am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
teilzunehmen, für die er nach § 2 Nr. 5 bzw. § 2 Nr. 6 dieses Vertrages freigestellt wird (s.a. Nr. 8);
3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder
von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden
sind, erteilt werden;
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
5. Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen
Arbeiten zu verwenden;
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach Abschluss der Berufsausbildung Stillschweigen zu
wahren;
7. ein vorgeschriebenes Berichtsheft / Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig
vorzulegen;
8. a) dem Ausbildenden unverzüglich bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht
oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe von Gründen sowie bei Krankheit oder
Unfall Nachricht zu geben und im Fall der Arbeitsunfähigkeit ihre voraussichtliche Dauer mitzuteilen;
b) bei einer länger als 3 Kalendertage dauernden Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag
eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer
dem Ausbildenden zuzuleiten, wobei der Ausbildende auch berechtigt ist, eine frühere Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung zu verlangen;
c) dem Ausbildenden bei einer länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben dauernden Arbeitsunfähigkeit
eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen,
d) im Übrigen gilt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
9. soweit auf ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden, sich gem. §§ 32 und 33 JArbSchG
a) vor Beginn der Berufsausbildung ärztlich untersuchen zu lassen
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem
Ausbildenden vorzulegen.
§ 4 – Vergütung und sonstige Leistungen
1. Als vereinbart gelten mindestens die tariflichen Ausbildungsvergütungen. Besteht keine tarifliche Regelung,
gelten mindestens die jeweiligen Empfehlungssätze der zuständigen Innung bzw. des zuständigen Innungsverbandes.
Ändern sich während des Bestehens des Berufsausbildungsverhältnisses die Vergütungssätze
(auch nichttarifliche Vergütungssätze) so gelten diese. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit
hinausgehende Beschäftigung wir besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die
Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt
(Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die
Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Soweit der Ausbildende dem Lehrling Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die folgende Regelung:
Der Ausbildende gewährt dem Lehrling Wohnung und volle/halbe Verpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft.
Die Leistungen sind nach der geltenden gesetzlichen Regelung des § 17 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu
gewähren. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetzes
(BBiG) darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
3. Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gem. § 2 Nr. 6 dieses
Vertrages soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können
dem Lehrling anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser
Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 10 Abs. 2 BBiG darf
75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
4. wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung
gestellt.
5. dem Lehrling wird die Vergütung auch gezahlt
a) für die Zeit der Freistellung gem. § 2 Nr. 5, 6 und 12 dieses Vertrages sowie gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2
JArbSchG an dem Arbeitstag, welcher der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner
für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.
b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er
ba) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt oder
bb) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten
aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen
Arzt an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet der Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung
oder das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung.
§ 5 – Arbeitszeit und Urlaub
1. Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach §§ 8 ff. JArbSchG bzw. Tarifvertrag.
2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Die Urlaubsdauer richtet sich nach § 19
JArbSchG oder Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
3. Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden.
Während des Urlaubs darf der Lehrling keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.
§ 6 – Kündigung
1. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne
Angabe von Gründen gekündigt werden (ggf. Mutterschutzgesetz beachten).
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
b) vom Lehrling mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder
sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
3. Die Kündigung muss schriftlich, im Fall der Nr. 2 unter Angabe von Kündigungsgründen erfolgen.
4. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem
zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. § 8 dieses
Vertrages eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der lauf dieser Frist gehemmt.
5. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende
oder der Lehrling den Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung des Vertrages
zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung
nach § 6 Nr. 2b dieses Vertrages. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
6. Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der
Ausbildungsberechtigung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung des zuständigen
Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten
Ausbildungsstätte zu bemühen.
§ 7 – Zeugnis
1. Der Ausbildende stellt dem Lehrling bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat
der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
Es muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten
und Kenntnisse des Lehrlings enthalten. Auf Verlangen des Lehrlings auch Angaben über Führung,
Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
2. Der Lehrling verpflichtet sich, seine Berufsschulzeugnisse sowie andere, im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses
erworbene berufsspezifischen Zeugnisse dem Ausbilder unverzüglich vorzulegen und diesen Einsicht
nehmen zu lassen. Der Ausbilder ist berechtigt, wenn dies für die Fortführung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
erforderlich ist, Zeugniskopien zu fertigen, die in der Ausbildungsakte oder Personalakte
des Lehrlings aufbewahrt werden. Der Ausbilder ist verpflichtet, die Zeugniskopien nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
zu vernichten.
§ 8 – Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Ausbildungsverhältnisses ist der Ausbildungsberater der Handwerkskammer und vor Inanspruchnahme des
Arbeitsgerichtes der nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz errichtete Ausschuss anzurufen.
§ 9 – Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand.
§ 10 – Sonstige Vereinbarungen
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche
Ergänzung getroffen werden. Dies ist umseitig unter H zu vermerken.
§ 11 – Vertragsergänzung und –berichtigung
Die Vertragspartner erklären ihr Einverständnis, dass die Handwerkskammer vor Eintragung des Lehrverhältnisses
in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Ergänzungen bzw. Berichtigungen vornimmt, wenn der
Vertrag nicht den gesetzlichen bzw. den tarifvertraglichen Vereinbarungen entspricht. Die Korrekturen werden
Vertragsbestandteil und den Vertragspartnern schriftlich mitgeteilt.