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Kündigung

A

ana-one

Gast
Gute Tag leute
Ich habe ein Problem! Ich bin Azubi und
Ich war vor ungefähr 5-6 wochen in einer Schlägerrei verwickelt! Ich wurde einfach von einem Asozialen angefallen und dieser hat OHNE Grund auf mich eingeschlagen! Ich habe mich aus Notwehr natürlich gewehrt und zurückgeshclagen sodas ich mich losreißen konnte und schnell weg konnte! Darauf hin bin ich ins Krankenhaus und dort wurde festgestellt, das ich mir den kleinen linken finger gebrochen hatte!

Nun ging ich mit einer schiene eine woche arbeiten!
Dann hatte ich eine woche urlaub und musste während des Urlaubs ins krankenhaus zur kontrolle ob es so verheilen würde! Leider NEIN! Ich musste operiert werden und habe seit deser Zeit zwei Drähte/stifte/Schrauben in dem Finger! Hatte auch zwei wochen eine Gipsschiene! Mit dieser konnte ich nichtmals die Gabel in die Hand nehmen! Ich ging aber während dieser Zeit in die Berufschule damit ich wengistens dort keinen Stoff verpasste! OK! Ich wurde von meinem Arzt immer in Folge krank geschrieben! Ich hatte aber auch shcmerzen im Finger sodass ich zuhause blieb!

Jetzt war ich wieder beim Arzt und bin schon 3 1/2 wochen krank geschtrieben! Dieser meinte: die Röntgenaufnahmen sehen GUT aus und er denkt das die schrauben next week raus können! OK... Er meinte zu mir: bleib aber noch ne woche zuhause geh nicht arbeiten ich schreib dich krank! Es wäre schwachsinnig jetzt kurz vorm Ziel aufzugeben...


OK! Ich meinte jaja... bin dann heute doch zur arbeit das mit krankschreibung! Dort angekommen bekomme ich eine Predigt!

Niemand im Betrieb hatte wegen einer Schlägerrei jehmals etwas gebrochen und konnte nichtmehr zur arbeit erscheinen! Wenn soetwas nocheinmal passiert, dann würde das Ausbildungsverhältniss aufgelöst und ich gekündigt!

Nunja ich habe siet 4 Moanten auch eine Anzeige wegen Sachbeschädigung durch Graffiti! Mein Ausbilder weiss davon! Da ich ihm sowas einmal erklärt hatte! Nur mein Chef denk ich nicht!
Kann man mich denn jetzt Kündigen dadurch das ich halt diese Anzeige habe oder Krank geschrieben wurde?

Nochmal Ganz kurz und Knapp
Ich war längere Zeit krank geschreiben und bin heute wieder zur arbeit dort wurde ich angemault das das Ausbildungsverhältniss gekündigt wird, wenn ich nochmal was leiste! Ich habe ne Anzeige durch Sachbeschädigung und werde in kürzester Zeit auch einen Prozess deswegen haben oder so! Ich werde halt für Schuldig gesprochen! Ich denke mein Chef wird davon mitbekommen! Aber kann er mcih deswegen Kündigen?

Ich weiß nur das man mich 2 wochen nach der Tat Kündige kann oder soetwas in der Art, aber dies Gilt glaub ich ja auch nur Geschäftsintern oder?
mfg aNa1
 
Zuletzt bearbeitet von einem Moderator:
Hallo ana-one,

schau mal hier: Kündigung.
Hier findest du vielleicht was du suchst.
L

lilli238

Gast
Hallo ana-one,

während der Ausbildung kann man nicht so ohne weiteres gekündigt werden. Aber in deinem Fall - naja als Arbeitgeber hätte ich damit auch ein Problem. In welcher Branche bist du tätig? Wenn dein Arbeitgeber bei der Handwerkskammer o.ä. eingetragen ist, solltest du dich auch dorthin wenden oder direkt ans AA.

PS: Schau mal in deine PN

Gruß
 

Sisandra

Aktiver Nutzer
Hi ana-one,

ich habe mal das Kleingedruckte aus einem Musterlehrvertrag hier hereinkopiert. So oder so ähnlich sollte das Kleingedruckte auf deinem Lehrvertrag auch aussehen. Demzufolge sollte dein Lehrherr keine Möglichkeit haben, dich jetzt zu kündigen.

Hast du nach der Schlägerei Anzeige erstattet? Geht aus dem Hergang klar hervor, dass du nichts dafür konntest?


§ 1 – Ausbildungszeit
1. Die Ausbildungsdauer richtet sich nach der Ausbildungsordnung. Die Probezeit muss mindestens einen Monat
und darf höchstens drei Monate betragen. Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel
dieser Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung.
2. Besteht der Lehrling vor Ablauf der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet
das Berufsausbildungsverhältnis mit Bestehen der Abschlussprüfung.
3. In Ausnahmefällen kann die Handwerkskammer auf Antrag des Lehrlings die Ausbildungszeit verlängern,
wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Besteht der Lehrling die Abschlussprüfung
nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen
Wiederholungsprüfung, höchstens jedoch um ein Jahr.
§ 2 – Pflichten des Ausbildenden
Der Ausbildende verpflichtet sich:
1. dafür zu sorgen, dass dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden, die zum Erreichen des
Ausbildungszieles nach der Ausbildungsordnung erforderlich sind, und die Berufsausbildung nach den beigefügten
Angaben zur sachlichen und zeitlichen Gliederung des Ausbildungsablaufs so durchzuführen, dass das
Ausbildungsziel in der vorgesehenen Ausbildungszeit erreicht werden kann. Bei gekürzter Ausbildungszeit ist
ein eigener Ausbildungsplan aufzustellen und als Vertragsbestandteil diesem Vertrag beizufügen;
2. selbst auszubilden oder einen persönlich und fachlich geeigneten Ausbilder ausdrücklich damit zu beauftragen
und diesen dem Lehrling jeweils schriftlich bekannt zu geben;
3. dem Lehrling vor Beginn der Ausbildung die Ausbildungsordnung kostenlos zur Verfügung zu stellen;
4. dem Lehrling die Ausbildungsmittel, insbesondere Werkzeuge, Werkstoffe und Fachliteratur kostenlos zur
Verfügung zu stellen, die für die Ausbildung in den betrieblichen und überbetrieblichen Ausbildungsstätten und
zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen, auch soweit solche nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses
und in zeitlichem Zusammenhang damit stattfinden, erforderlich sind. Der Lehrling kann
das Prüfungsstück gegen Erstattung der Materialselbstkosten erwerben;
5. den Lehrling zum Besuch der Berufsschule anzuhalten und freizustellen;
6. den Lehrling zum Besuch von Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte anzuhalten und
freizustellen;
7. dem Lehrling vor Ausbildungsbeginn und später die Berichtshefte für die Berufsausbildung kostenfrei
auszuhändigen und die ordnungsgemäße Führung durch regelmäßige Abzeichnung zu überwachen, soweit
Berichtshefte / Ausbildungsnachweise im Rahmen der Berufsausbildung verlangt werden;
8. dem Lehrling nur Verrichtungen zu übertragen, die dem Ausbildungszweck dienen und seinen körperlichen
Kräften angemessen sind;
9. dafür zu sorgen, dass der Lehrling charakterlich gefördert sowie sittlich und körperlich nicht gefährdet wird
(Sorgepflicht);
10. sich von dem jugendlichen Lehrling eine ärztliche Bescheinigung gemäß §§ 32 und 33 Jugendarbeitsschutzgesetz
(JArbSchG) darüber vorlegen zu lassen, dass dieser
a. vor Aufnahme der Ausbildung untersucht und
b. vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersucht worden ist;
11. unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung,
den wesentlichen Inhalt des Vertrages schriftlich niederzulegen und unverzüglich die Eintragung in das Verzeichnis
der Berufsausbildungsverhältnisse bei der zuständigen Stelle unter Beifügung der Vertragsniederschriften
zu beantragen. Entsprechendes gilt bei späteren Änderungen des wesentlichen Vertragsinhaltes. Bei
Lehrlingen unter 18 Jahren ist die ärztliche Bescheinigung (Original oder Kopie) über die Erstuntersuchung
gem. § 32 JArbSchG zur Einsicht vorzulegen.
12. den Lehrling rechtzeitig zu den angesetzten Zwischen- und Abschlussprüfungen anzumelden und für die
Teilnahme freizustellen. Bei der Anmeldung zur Zwischenprüfung ist bei Lehrlingen unter 18 Jahren die ärztliche
Bescheinigung (Original oder Kopie) über die erste Nachuntersuchung gem. § 33 JArbSchG zur Einsicht
vorzulegen.
§ 3 – Pflichten des Lehrlings
Der Lehrling hat sich zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das
Ausbildungsziel zu erreichen. Er verpflichtet sich insbesondere:
1. die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszuführen;
2. am Berufsschulunterricht und an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
teilzunehmen, für die er nach § 2 Nr. 5 bzw. § 2 Nr. 6 dieses Vertrages freigestellt wird (s.a. Nr. 8);
3. den Weisungen zu folgen, die ihm im Rahmen der Berufsausbildung vom Ausbildenden, vom Ausbilder oder
von anderen weisungsberechtigten Personen, soweit sie als weisungsberechtigt bekannt gemacht worden
sind, erteilt werden;
4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten;
5. Werkzeuge, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln und sie nur zu den ihm übertragenen
Arbeiten zu verwenden;
6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse auch nach Abschluss der Berufsausbildung Stillschweigen zu
wahren;
7. ein vorgeschriebenes Berichtsheft / Ausbildungsnachweis ordnungsgemäß zu führen und regelmäßig
vorzulegen;
8. a) dem Ausbildenden unverzüglich bei Fernbleiben von der betrieblichen Ausbildung, vom Berufsschulunterricht
oder von sonstigen Ausbildungsveranstaltungen unter Angabe von Gründen sowie bei Krankheit oder
Unfall Nachricht zu geben und im Fall der Arbeitsunfähigkeit ihre voraussichtliche Dauer mitzuteilen;
b) bei einer länger als 3 Kalendertage dauernden Arbeitsunfähigkeit spätestens am darauffolgenden Arbeitstag
eine ärztliche Bescheinigung über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und ihre voraussichtliche Dauer
dem Ausbildenden zuzuleiten, wobei der Ausbildende auch berechtigt ist, eine frühere Vorlage der ärztlichen
Bescheinigung zu verlangen;
c) dem Ausbildenden bei einer länger als in der ärztlichen Bescheinigung angegeben dauernden Arbeitsunfähigkeit
eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen,
d) im Übrigen gilt § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
9. soweit auf ihn die Bestimmungen des JArbSchG Anwendung finden, sich gem. §§ 32 und 33 JArbSchG
a) vor Beginn der Berufsausbildung ärztlich untersuchen zu lassen
b) vor Ablauf des ersten Ausbildungsjahres nachuntersuchen zu lassen und die Bescheinigung hierüber dem
Ausbildenden vorzulegen.
§ 4 – Vergütung und sonstige Leistungen
1. Als vereinbart gelten mindestens die tariflichen Ausbildungsvergütungen. Besteht keine tarifliche Regelung,
gelten mindestens die jeweiligen Empfehlungssätze der zuständigen Innung bzw. des zuständigen Innungsverbandes.
Ändern sich während des Bestehens des Berufsausbildungsverhältnisses die Vergütungssätze
(auch nichttarifliche Vergütungssätze) so gelten diese. Eine über die vereinbarte regelmäßige Ausbildungszeit
hinausgehende Beschäftigung wir besonders vergütet oder durch entsprechende Freizeit ausgeglichen. Die
Vergütung wird spätestens am letzten Arbeitstag des Monats gezahlt. Das auf die Urlaubszeit entfallende Entgelt
(Urlaubsentgelt) wird vor Antritt des Urlaubs ausgezahlt. Die Beiträge für die Sozialversicherung tragen die
Vertragschließenden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
2. Soweit der Ausbildende dem Lehrling Kost und/oder Wohnung gewährt, gilt die folgende Regelung:
Der Ausbildende gewährt dem Lehrling Wohnung und volle/halbe Verpflegung im Rahmen der Hausgemeinschaft.
Die Leistungen sind nach der geltenden gesetzlichen Regelung des § 17 Sozialgesetzbuch (SGB) IV zu
gewähren. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 10 Abs. 2 Berufsbildungsgesetzes
(BBiG) darf 75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
3. Der Ausbildende trägt die Kosten für Maßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte gem. § 2 Nr. 6 dieses
Vertrages soweit sie nicht anderweitig gedeckt sind. Ist eine auswärtige Unterbringung erforderlich, so können
dem Lehrling anteilige Kosten für Verpflegung in dem Umfang in Rechnung gestellt werden, in dem dieser
Kosten einspart. Die Anrechnung von anteiligen Kosten und Sachbezugswerten nach § 10 Abs. 2 BBiG darf
75% der vereinbarten Bruttovergütung nicht übersteigen.
4. wird vom Ausbildenden eine besondere Berufskleidung vorgeschrieben, so wird sie von ihm zur Verfügung
gestellt.
5. dem Lehrling wird die Vergütung auch gezahlt
a) für die Zeit der Freistellung gem. § 2 Nr. 5, 6 und 12 dieses Vertrages sowie gem. § 10 Abs. 1 Ziffer 2
JArbSchG an dem Arbeitstag, welcher der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht, ferner
für die nach dem Gesetz erforderlichen ärztlichen Untersuchungen.
b) bis zur Dauer von 6 Wochen, wenn er
ba) sich für die Berufsausbildung bereithält, diese aber ausfällt oder
bb) aus einem sonstigen, in seiner Person liegenden Grund unverschuldet verhindert ist, seine Pflichten
aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen.
Wenn der Auszubildende infolge einer unverschuldeten Krankheit, einer Maßnahme der medizinischen
Vorsorge oder Rehabilitation, einer Sterilisation oder eines Abbruchs der Schwangerschaft durch einen
Arzt an der Berufsausbildung nicht teilnehmen kann, findet der Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung
oder das Entgeltfortzahlungsgesetz Anwendung.
§ 5 – Arbeitszeit und Urlaub
1. Die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach §§ 8 ff. JArbSchG bzw. Tarifvertrag.
2. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr (nicht das Beschäftigungsjahr). Die Urlaubsdauer richtet sich nach § 19
JArbSchG oder Tarifvertrag oder Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
3. Der Urlaub soll zusammenhängend und in der Zeit der Berufsschulferien erteilt und genommen werden.
Während des Urlaubs darf der Lehrling keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.
§ 6 – Kündigung
1. Während der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und ohne
Angabe von Gründen gekündigt werden (ggf. Mutterschutzgesetz beachten).
2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Berufsausbildungsverhältnis nur gekündigt werden
a) aus einem wichtigen Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist,
b) vom Lehrling mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, wenn er die Berufsausbildung aufgeben oder
sich für eine andere Berufstätigkeit ausbilden lassen will.
3. Die Kündigung muss schriftlich, im Fall der Nr. 2 unter Angabe von Kündigungsgründen erfolgen.
4. Eine Kündigung aus einem wichtigen Grund ist unwirksam, wenn die ihr zugrunde liegenden Tatsachen dem
zur Kündigung Berechtigten länger als 2 Wochen bekannt sind. Ist ein Schlichtungsverfahren gem. § 8 dieses
Vertrages eingeleitet, so wird bis zu dessen Beendigung der lauf dieser Frist gehemmt.
5. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach Ablauf der Probezeit vorzeitig gelöst, so kann der Ausbildende
oder der Lehrling den Ersatz des Schadens verlangen, wenn der andere den Grund für die Auflösung des Vertrages
zu vertreten hat. Das gilt nicht bei Kündigung wegen Aufgabe oder Wechsels der Berufsausbildung
nach § 6 Nr. 2b dieses Vertrages. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung
des Berufsausbildungsverhältnisses geltend gemacht wird.
6. Bei Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses wegen Betriebsaufgabe oder wegen Wegfalls der
Ausbildungsberechtigung verpflichtet sich der Ausbildende, sich mit Hilfe der Berufsberatung des zuständigen
Arbeitsamtes rechtzeitig um eine weitere Ausbildung im bisherigen Ausbildungsberuf in einer anderen geeigneten
Ausbildungsstätte zu bemühen.
§ 7 – Zeugnis
1. Der Ausbildende stellt dem Lehrling bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis aus. Hat
der Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder das Zeugnis unterschreiben.
Es muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten
und Kenntnisse des Lehrlings enthalten. Auf Verlangen des Lehrlings auch Angaben über Führung,
Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten.
2. Der Lehrling verpflichtet sich, seine Berufsschulzeugnisse sowie andere, im Rahmen seines Ausbildungsverhältnisses
erworbene berufsspezifischen Zeugnisse dem Ausbilder unverzüglich vorzulegen und diesen Einsicht
nehmen zu lassen. Der Ausbilder ist berechtigt, wenn dies für die Fortführung oder Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
erforderlich ist, Zeugniskopien zu fertigen, die in der Ausbildungsakte oder Personalakte
des Lehrlings aufbewahrt werden. Der Ausbilder ist verpflichtet, die Zeugniskopien nach Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
zu vernichten.
§ 8 – Beilegung von Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus dem bestehenden Ausbildungsverhältnis sowie über das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Ausbildungsverhältnisses ist der Ausbildungsberater der Handwerkskammer und vor Inanspruchnahme des
Arbeitsgerichtes der nach § 111 Abs. 2 Arbeitsgerichtsgesetz errichtete Ausschuss anzurufen.
§ 9 – Erfüllungsort
Erfüllungsort für alle Ansprüche aus diesem Vertrag ist der Ort der Ausbildungsstätte; er gilt auch als Gerichtsstand.
§ 10 – Sonstige Vereinbarungen
Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufsausbildungsverhältnis betreffen, können nur durch schriftliche
Ergänzung getroffen werden. Dies ist umseitig unter H zu vermerken.
§ 11 – Vertragsergänzung und –berichtigung
Die Vertragspartner erklären ihr Einverständnis, dass die Handwerkskammer vor Eintragung des Lehrverhältnisses
in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse Ergänzungen bzw. Berichtigungen vornimmt, wenn der
Vertrag nicht den gesetzlichen bzw. den tarifvertraglichen Vereinbarungen entspricht. Die Korrekturen werden
Vertragsbestandteil und den Vertragspartnern schriftlich mitgeteilt.
Quelle: http://www.handwerks-power.de/fileadmin/pdf/ausbildungsvertrag2.pdf

Worüber du dir im Klaren sein solltest, auch wenn zum jetzigen Zeitpunkt keine rechtsmäßige Kündigung erfolgen kann, kann passieren, dass man dir in der nächsten Zeit das Leben in der Ausbildung nicht eben leicht machen wird. Beiß die Zähne zusammen und steck es weg. Versuche im Job nicht nur 100, sondern 150 Prozent zu geben. Dann wird sich das Klima hoffentlich bald wieder zu deinen Gunsten verändern.

Außerdem solltest du wirklich jede Aktion meiden, die dir strafrechtliche Konsequenzen einbringen könnte, denn so etwas könnte für deinen Arbeitgeber zum "wichtigen Kündigungsgrund" werden.

Alles Gute und viel Erfolg
Sisandra
 

marg

Mitglied
Hi ana-one,

Also ich hoffe du bist schon aus deine 4 monatige probezeit raus !!!!
Azubis kann man nicht so einfach kündigen !!!
Du warst nicht während dein Arbeitszeit in eine schlägerrei verwickelt , deswegen kann er dir gar nichts.
Es ist wichtig das du zu Berufschule gehst , den wenn du einmal dein lernstoff verpasst ist es schwer wieder rein zu kommen !!!
Und wegen anzeige und prozes kann er dich auch nicht kündigen , den ich vermute das du Geld strafe oder sozialstunden bekommst !!!
Bitte werde dir bewußt wie wichtig deine stelle ist und verspiele es nicht!!!
Es gibt sehr viele junge Menschen die nach eine stelle suchen und kein chance haben !!!
Gib dir mühe und zeige was du daruf hast , auch ich habe 3 Azbis und manchmal wenn sie miest bauen ist man verärgert aber wenn sie sich mühe geben vergesse ich alles !!!!

Viel Glück :)

Lg

Marg
 

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