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Kündigungsfrist Gastronomie

A

Arcadis

Gast
Hallöchen!🙂

Aaaalso:
Ich arbeite in der Gastronomie, mit 130 Std./Monat und habe keinen Arbeitsvertrag. Jetzt wüsste ich gern wie die Kündigungsfrist ist; hab mir sagen lassen das eine Frist von 2 Wochen besteht. Jetzt hab ich aber wieder gelesen das die Frist beim Arbeitgeber 2 Wochen ist, beim Arbeitnehmer 4 Wochen - was ist denn nun die gesetzliche Kündigungsfrist?

Danke

lg
 
Hallo,

Bei einem mündlichen Arbeitsvertrag gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. die tariflich vereinbarten wie bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag. Außer wenn etwas anderes vereinbart wurde.


§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen


  • zwei Jahre bestanden hat - einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5 Jahre bestanden hat - 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 8 Jahre bestanden hat - 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 10 Jahre bestanden hat - 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 12 Jahre bestanden hat - 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat - 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat - 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

§ 623
Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.


Ich hoffe es hilft dir etwas.

LG Heidi
 
Dankeschön! Jetzt hab ich wieder was gelernt!

Das heißt wenn ich kündige habe ich rechtlich eine Kündigungsfrist von 4 Wochen... ganz schön lang, aber auch Zeit etwas neues zu suchen...

Probieren könnt ich es mit 2 Wochen ja, aber da lass ichs net drauf ankommen das das geht...

lg
 
Hallo liebe Forennnutzer...=) nach den tollen antworten die mein Vorgänger bekommen hat....
Ich habe meine Ausbildung beendet und wurde übernommen...habe keinen arbeitsvertrag...
lediglich wurde "vereinbart" das ich bis ende diesen jahres bleiben würde... doch darüvber müsse man nochmal reden...-
ich habe eine neue stelle...
wie ist die kündigungsfrist?? bin ich in der Probezeit??
sind es die vier wochen??
Bin dankbar für jede hilfe.
 
Hallo liebe Forennnutzer...=) nach den tollen antworten die mein Vorgänger bekommen hat....
Ich habe meine Ausbildung beendet und wurde übernommen...habe keinen arbeitsvertrag...
lediglich wurde "vereinbart" das ich bis ende diesen jahres bleiben würde... doch darüvber müsse man nochmal reden...-
ich habe eine neue stelle...
wie ist die kündigungsfrist?? bin ich in der Probezeit??
sind es die vier wochen??
Bin dankbar für jede hilfe.


hallo
also nachdem du deine ausbildung abgeschlossen hast bist du automatisch übernommen wenn du weiterarbeitest. es sei denn du hast eine kündigung bekommen.
im moment gilt, dass du durch die weiterarbeit automatisch einen unbefristeten arbeitsvertrag geschlossen hast, und zwar zu den üblichen gesetzlichen bedingungen.
D. h. dein arbeitgeber kann dich natürlich schon kündigen, dann muss er dir aber 4 Wochen vorher kündigen!!!!!und zwar schriftlich!!!
ach ja du bist nicht in der probezeit!
 
Hallo,
bitte nicht übersehen, dass der KV Gastgewerbe (Tarifvertrag!) eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vorsieht!

Zi.:
20 ab 11/04: Lösung des Arbeitsverhältnisses

a. Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann in den ersten 14 Tagen, die als Probezeit gelten, ohne vorherige Kündigung gelöst werden. Nach Ablauf dieser Zeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nur nach vorheriger 14tägiger Kündigung gelöst werden.

b. Befristete Arbeitsverhältnisse gelten nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung "Schluss der Saison" bzw. "Ende der Saison" gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Solche Arbeitsverhältnisse können nach Ablauf dieser Zeit bei unbefristeter Fortsetzung unter Einhaltung einer 3tägigen Kündigungsfrist gelöst werden, wenn die Weiterbeschäftigung nicht länger als 28 Tage dauert.

c. Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer auf Verlangen einen Freizeitanspruch auf wöchentlich zwei halbe Tage der Normalarbeitszeit zur Stellensuche, sofern die Notwendigkeit hiezu besteht.

d. (* ab 01.01.2009: *) Ein nicht dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBI. I Nr. 100/2002 (* ab 1.7.2012: *) idF BGBl I Nr. 35/2012 unterliegender Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt.


Hallo,

Bei einem mündlichen Arbeitsvertrag gelten die gleichen gesetzlichen Kündigungsfristen bzw. die tariflich vereinbarten wie bei einem schriftlichen Arbeitsvertrag. Außer wenn etwas anderes vereinbart wurde.


§ 622
Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen

(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.

(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen


  • zwei Jahre bestanden hat - einen Monat zum Ende eines Kalendermonats,
  • 5 Jahre bestanden hat - 2 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 8 Jahre bestanden hat - 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 10 Jahre bestanden hat - 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 12 Jahre bestanden hat - 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 15 Jahre bestanden hat - 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats,
  • 20 Jahre bestanden hat - 7 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.

(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.

(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.

(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,

1. wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird;
2. wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.

Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Die einzelvertragliche Vereinbarung längerer als der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Kündigungsfristen bleibt hiervon unberührt.

(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.

§ 623
Schriftform der Kündigung


Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.


Ich hoffe es hilft dir etwas.

LG Heidi
 
Hallo,
bitte nicht übersehen, dass der KV Gastgewerbe (Tarifvertrag!) eine Kündigungsfrist von 14 Tagen vorsieht!

Zi.:
20 ab 11/04: Lösung des Arbeitsverhältnisses

a. Das unbefristete Arbeitsverhältnis kann in den ersten 14 Tagen, die als Probezeit gelten, ohne vorherige Kündigung gelöst werden. Nach Ablauf dieser Zeit kann das unbefristete Arbeitsverhältnis nur nach vorheriger 14tägiger Kündigung gelöst werden.

b. Befristete Arbeitsverhältnisse gelten nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung "Schluss der Saison" bzw. "Ende der Saison" gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Solche Arbeitsverhältnisse können nach Ablauf dieser Zeit bei unbefristeter Fortsetzung unter Einhaltung einer 3tägigen Kündigungsfrist gelöst werden, wenn die Weiterbeschäftigung nicht länger als 28 Tage dauert.

c. Während der Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer auf Verlangen einen Freizeitanspruch auf wöchentlich zwei halbe Tage der Normalarbeitszeit zur Stellensuche, sofern die Notwendigkeit hiezu besteht.

d. (* ab 01.01.2009: *) Ein nicht dem betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG), BGBI. I Nr. 100/2002 (* ab 1.7.2012: *) idF BGBl I Nr. 35/2012 unterliegender Arbeitnehmer hat Anspruch auf Abfertigung im gesetzlichen Ausmaß, wenn er sein Arbeitsverhältnis wegen der Belastung durch die Einwirkung des Passivrauchens kündigt.

abgesehen davon, dass der Thread schon "etwas" älter ist..kann es sein, dass Du nicht das in Deutschland geltende Recht zitierst, sondern das aus Österreich?

Ein Tarifvertrag, der in Deutschland beschlossen wird, darf einen Arbeitnehmer nicht schlechter stellen als das Gesetz.
 

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