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Kurzfristige Beschäftigung Steuern

Linda00

Neues Mitglied
Hallo Community,

ich bin 18 und habe dieses Jahr mein Abitur gemacht. Da ich bei meinem Vater lebe, der ALGII bezieht, musste ich vor meinem Abschluss häufig beim Jobcenter Gespräche über meine Pläne nach dem Abi führen. Dort wurde mir gesagt, dass ich in der Zeit zwischen Abi und Uni (also Juli – September) arbeiten müsse, sonst würde ich irgendeine Maßnahme machen müssen (weiß nicht mehr so recht, was die Frau vom Jobcenter da meinte).

Jedenfalls habe ich dann über die Eltern einer Freundin eine super Stelle gefunden, sodass ich bei einem Amt als Aushilfe auf 3 Monate befristet Vollzeit arbeiten konnte. Mir wurde bei Vertragsabschluss erklärt, dass ich als kurzfristig beschäftigt angemeldet wurde und daher keine Steuern zahlen müsse. Lediglich die Lohnsteuer wurde mir abgezogen, die ich aber bei einer Steuererklärung zurückfordern könne.

Nun habe ich mich im Internet informiert und bin auf eine Einschränkung des Begriffes „kurzfristige Beschäftigung“ gestoßen, die mich verunsichert hat. Verdient man in diesen 3 Monaten über 450 Euro im Monat (was bei mir der Fall war), wird die Berufsmäßigkeit überprüft und ggf. festgestellt, dass keine kurzfristige Beschäftigung vorlag. Ich bin mir jetzt nicht sicher, ob die Berufsmäßigkeit bei mir zutrifft oder nicht, da das Jobcenter mich ja eigentlich dazu aufgefordert hat zu arbeiten, ich aber nicht weiß, ob ich offiziell als arbeitssuchend gemeldet war. Ich würde nur ungern eine Steuererklärung abgeben in der Hoffnung die Lohnsteuer zurückzubekommen, nur um festzustellen, dass ich doch nicht kurzfristig beschäftigt war und die anderen Steuern rückwirkend wie ein normaler Arbeitnehmer nachzuzahlen habe, vor allem da uns das als Familie finanziell doch sehr aus dem Konzept bringen würde.

Ich hoffe, es kennt sich hier jemand ein wenig besser mit der Thematik aus und kann mir weiterhelfen.

Vielen Dank schon mal im Voraus!

Linda
 
K

Kartoffelpü

Gast
Die Berufsmäßigkeit kann im Status der Person oder in der Erwerbstätigkeit begründet sein.

Als Abiturientin mit Studienabsicht liegt bei Dir bezogen auf die Person keine Berufsmäßigkeit vor - es sei denn, es soll ein duales Studium aufgenommen werden, da dabei ein Studium mit einer Ausbildung kombiniert wird und dadurch die für die kurzfristige Beschäftigung geltende Höchstgrenze von 70 Tagen oder 3 Monaten Beschäftigung im Jahr überschritten würde.

Bezüglich der Tätigkeit käme es darauf an, ob Du vor der kurzfristigen Beschäftigung bereits anderweitig beschäftigt wärst - ich nehme mal an, dass war nicht der Fall und du hast dich auf Schule und Abi konzentriert. Wenn Du aber z.B. als Aushilfe beschäftigt gewesen wärst, kommt es auch wieder zu einer Überschreitung der maximalen Arbeitstage.

Das Problem liegt auch nicht in der Steuer - die dürfte bei 3 Monaten Beschäftigung 0,00 € betragen, ich glaube kaum, dass du in den drei Monaten mit den Einkünften über dem Hrundfreibetrag liegst. Das Problem wäre die Sozialversicherungspflicht. Als kurzfristig Beschäftigte besteht die nämlich nicht - daher wird der Arbeitgeber sicher abgefragt haben, ob du vor Aufnahme der Tätigkeit schon anderweitig beschäftigt warst.
 
Zuletzt bearbeitet:

Linda00

Neues Mitglied
Vielen Dank für deine Antwort, sie hat auf jeden Fall mehr Klarheit geschaffen!

Ich habe weder ein duales Studium aufgenommen, noch zuvor anderweitig gearbeitet. Nur diese drei Monate.

Da hab ich mir wohl wieder unnötige Sorgen gemacht, aber als Kind von ALGII-Beziehern gehe ich aus Gewohnheit doch immer lieber auf Nummer sicher, bevor noch böse Überraschungen vom Amt kommen :)
 

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