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Mahnbescheid an Verstorbenen

S

Schizoid

Gast
Guten Tag,

heute hatte ich einen Brief in der Post. Es war ein Mahnbescheid, der eigentlich meine verstorbene Oma erreichen sollte.
Vor der Erklärung ein paar Daten:

Sie ist 2005 verstorben.
Der Mahnbescheid bezieht sich auf einen angeblichen Kaufvertrag von Oktober 2003.
Ich habe vorher nie Mahnungen erhalten.

Also etwas detailierter:

Der Mahnbescheid wurde durch das Amtsgericht Mayen zugestellt, der Antragsteller ist die FKH GbR - früherer Gläubiger ist die spanische Firma Rhoicissus S.L.
Ich habe mal gegoogelt, bei letzterer Firma handelt es sich um eine klassische Unternehmung der Gewinnspielmafia. Versprechen hohe Gewinne, WENN man irgendeinen Schnick Schnack bestellt. Ich gehe davon aus, dass meine Oma auf diese Masche reingefallen ist.

Zur Info, das Erbe wurde vor 5 Jahren nicht ausgeschlagen.

Nun ergibt sich die Frage, ob man als Erbe dieser Zahlungsverpflichtung nach so vielen Jahren, ohne jemals eine Mahnung gesehen zu haben, nachkommen muss. Ich vermute nicht, zumal diese zwielichtige Firma ganz klar betrügerisch handelt. Und meineserachtens ist dieser damalige Kaufvertrag nichtig, da er aus einem irreführenden Gewinnversprechen resultierte.

Wie sehen aber die nächsten Schritte aus? Einen Mahnbescheid von einem Amtsgericht kann man ja nicht so einfach ignorieren.

Hat damit Jemand Erfahrungen?
 
E

engelbonn

Gast
Mit der Gesetzeslage kenne ich mich leider nicht aus, aber was spannend wäre, ein gerichtlicher Mahnbescheid, wir der nicht mit dem Vermerkt "eigenhändig" verschickt ? Ohne hier unfreiwillig komisch wirken zu wollen, aber wer hat den Empfang unterschrieben ? (Edit: )Habs gerade nochmal nachgegoogelt, das Dokument heisst Postzustellungsurkunde im Beamtendeutsch.

Ein gerichtlicher Mahnbescheid gilt bei Abwesenheit (in diesem Falle deine Oma) als NICHT zugestellt.
 
Zuletzt bearbeitet:
S

Schizoid

Gast
Ich glaube das war früher mal mit dem "eigenhändig". Heutzutage reicht es aus, wenn der Zusteller / Postbote vermerkt, dass er den Brief eingeworfen hat.
 

Micky

Sehr aktives Mitglied
Deine Oma ist verstorben,der Brief ging AN SIE--nicht an Dich!!!

Die Forderung scheint sowieso verjährt-- es sind viele Jahre vergangen ...glaube 3 o.4 Jahre ist Verjährungsfrist.

Deine Oma kann kaum das Kreuz setzen bei "dem Anspruch wird komplett widersprochen".

Ich würde den Brief kopieren--insbesondere auch den Umschlag wg.Einwurfdatum , natürlich wieder korrekt verschließen und per Einschreiben/RS durch eine FREMDE PERSON mit anderem Absender an das Gericht zurückschicken (z.B. NACHBAR--das wäre plausibel)
--evl. mit Vermerk "angeblichen Schuldner gibt es nicht mehr ,ist 2005 verstorben".

Weder würde ich mich als (damals erbberechtigten) Angehörigen zu erkennen geben,noch mußt Du auf den INHALT eingehen.

Eine Klage kann nicht gegen Verstorbene geführt werden.

Ein Erbe würde zwar Schulden erben,hier sind aber noch KEINE festgestellt--> das müßte erst durch Titelerstreitung vor einem Gericht festgestellt werden.

Der Firma wird es schwerfallen,Auskünfte über evl.Erben zu bekommen und dann noch "ins Blaue" hinein zu klagen.

Um welche Summe geht es?
(Bei Verfahren muß der Kläger die Gerichtskosten vorstrecken--bestimmt baut man hier nur auf "ängstliche Senioren"-- da kommt bestimmt nix mehr).

Wenn Du gar nicht reagierst,gäbe es evl. "pro forma" den Titel--der aber m.E. nie gegen "nichtmehrvorhandene" Personen gültig werden kann.

Auf keinen Fall solltest Du natürlich mit der Firma in Kontakt treten.

Evl.mal anonym bei der Verbraucherzentrale fragen...

Sachen gibts....

Gruß!
Micky
 
E

engelbonn

Gast
Auf der Zustellungsurkunde die der Postbote auszufüllen hat ist eigentlich aufzunehmen wem das Schriftstück ausgehändigt wurde, merkwürdig.

Du könntest natürlich direkt beim Mahngericht deiner Stadt anrufen und fragen ob das Mahnverfahren echt ist (gab auch schon Abzocken das gezielt Angehörige von Verstorbenen mit angeblichen Schulden bedrängt wurden) und was zu tun ist wenn der Gläubiger verstorben ist.

Aber die Firma die das veranlasst hat, die schiesst nach so vielen Jahren erstmal ins Blinde, da geb ich meinem Vorredner recht, nicht in Kontakt treten ;)
 
D

Deichgräfin

Gast
...fast erledigt.;)

Es wäre unklug, den Brief wieder zu verschließen und ihn unter
der Adresse eines real existierenden "Nachbarn" an das
zuständige Gericht zu senden.

Der Nachbar hätte gegen das Postgeheimnis verstoßen,indem
er den nicht an ihn gerichteten amtlichen Brief/Bescheid
geöffnet hat.

Ich würde den Mahnbescheid ganz einfach als Angehöriger
an das Gericht schicken,mit dem Zusatz,dass die Oma bereits
2005 verstarb.
Vielleicht eine Kopie der Todesurkunde hinzufügen.

Diese angebliche Forderung ist bereits verjährt.


L.G.Karin
 
E

engelbonn

Gast
...versteh ich nicht... sinngem.: im briefkasten hinterlegt - gilt als zugestellt!

ABER: wie bereits angedeutet erledigt

Hatte dabei an die Zivilprozessordnung gedacht nach der ein Nachweis erforderlich ist bei einem gerichtlichen Mahnbescheid:

http://dejure.org/gesetze/ZPO/173.htmlhttp://dejure.org/gesetze/ZPO/175.html§ 174

Zum Nachweis der Zustellung genügt das mit Datum und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis, das an das Gericht zurückzusenden ist. Das Empfangsbekenntnis kann schriftlich, durch Telekopie oder als elektronisches Dokument zurückgesandt werden. Wird es als elektronisches Dokument erteilt, soll es mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.
 
D

Deichgräfin

Gast
2. Zustellung des Mahnbescheids

Die Zustellung des Mahnbescheids erfolgt in der Regel durch die Post. Kann der Briefträger den Mahnbescheid dem Schuldner nicht persönlich zustellen, kann er ihn in den Briefkasten einwerfen oder ihn beim zuständigen Postamt niederlegen und den Schuldner über die Niederlegung informieren. Der Brief gilt in beiden Fällen als zugestellt.
Beachten Sie! Selbst wenn der Schuldner das niedergelegte Schriftstück nicht abholt, gilt der Mahnbescheid mit dem Tage der Niederlegung als zugestellt. Auch wenn er den Mahnbescheid nie in den Händen gehabt hat, kann sich der Schuldner daher nicht darauf berufen, vom Mahnbescheid nichts zu wissen.

Schuldnerinfo: Mahn- u. V.bescheid
 

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