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Muss man Unterhaltsvorschuss zurückzahlen und wann?

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Gast Susanna

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Hallo!

Habe mal eine Frage. Ich habe 3 Kinder, die bei ihrem Vater wohnen, sie sind jetzt 14, 15 und 12 Jahre alt. Er kassierte für sie 6 Jahre lang UHV, die UHV_stelle teilte mir das damals auch mit. Wir haben gemeinsames Sorgerecht, allerdings verweigert er jeden Umgang, aber das soll jetzt nicht hier Thema sein, ich habe ja heimlich Kontakt mit Ihnen.
Nun meine Frage, ich habe weder von der UHV-Stelle was gehört, das ich den UHV zurückzahlen soll, noch hat er mich je aufgefordert Unterhalt zu zahlen. Könnte ich eh zur Zeit nicht, bin in Elternzeit, da ich mit meinem neune Lebenspartner auch Kinder habe. Kommt da noch was von der UHV-Stelle, ich will da auch nicht unbedingt nachfragen. Und müsste ich rückwirkend Unterhalt zahlen, wenn er mich doch nie aufgefordert hat?
Und was zählt zu meinem Einkommen? Ich bekomme 300 € Erziehungsgeld (wird wohl nicht angerechnet), Kindergeld müsste doch meinen Kindern ihr Einkommen sein und icht meins oder?
Danke schon mal für eure Antworten.
LG
 
So weit ich weiß muss man den zurückzahlen, warum die nicht an dich rantreten ist sehr merkwürdig, v.a. nach der langen Zeit. Ob du Unterhalt rückwirkend zahlen musst weiß ich nicht, vielleicht kennt sich da jemand aus.
 
Sobald Unterhaltsvorschuss beantragt und auch bewilligt worden ist, erhält das Elternteil welches Zahlungspflichtig ist eine rechtswahrende Mitteilung und Inverzugsetzung mit der Bitte um Mitteilung der EInkommensverhältnisse. Das aber in den 72 Monaten in denen UV geleistet worden ist pro Kind du nicht angehört worden bist kann ich mir einfach nicht vorstellen. Da haben ja 3 Akten von 3 Kinder sinnlos im Schrank gehangen
 
Da hat wohl eine Behörde geschlampt....😉
Ich habe UHV beantragt und der KV bekam umgehend die Anfrage ob er freiwillig 180 Euro zahlen mag....wenn nein werden dann die Verhältnisse überprüft..
Zahlen müsste er den Mindestbetrag von 272 Euro (für ein 11 J. Kind)...
Deshalb denke ich mal, wenn da bis heute nix gelaufen ist hat die Behörde versäumt...
Wobei so manche Behörde nach 3 Jahren noch daher kommt und Forderungen stellt...ob das
beim UHV auch so ist, weiß ich nicht...

Hab was gefunden:
Rechtsgrundlage für die Unterhaltsforderung ist § 33 SGB II. Im Abs. 2 steht, dass unter den Voraussetzungen des § 1613 BGB auch Unterhalt für die Vergangenheit gefordert werden kann. Diesen § findest du hier: http://dejure.org/gesetze/BGB/1613.html
 
Obwohl das "eigentlich" alles dann läuft wenn UV bewilligt wird. Deshalb versteh ich das nicht, das niemals die Einkommensüberprüfung raus ging. Nunja
 
Da hat wohl eine Behörde geschlampt....😉
Ich habe UHV beantragt und der KV bekam umgehend die Anfrage ob er freiwillig 180 Euro zahlen mag....wenn nein werden dann die Verhältnisse überprüft..
Zahlen müsste er den Mindestbetrag von 272 Euro (für ein 11 J. Kind)...
Deshalb denke ich mal, wenn da bis heute nix gelaufen ist hat die Behörde versäumt...
Wobei so manche Behörde nach 3 Jahren noch daher kommt und Forderungen stellt...ob das
beim UHV auch so ist, weiß ich nicht...

Hab was gefunden:

Um Unterhaltsvorschuss geht es sich hier.
 
Um Unterhaltsvorschuss geht es sich hier.

?? Wo ist das Problem. Bei mir gehts auch um Unterhaltsv...
Es werden nicht nur bis 6 Jährigen gezahlt.....ein 11 J. Kind bekommt immerhin noch
1 Jahr UHV in Höhe v. 180 Euros. Zustehen würden uns mehr aber wenn der KV nicht zahlen kann/mag etc..dann müssen wir mit dem UHV zufrieden sein...
Meine Frage wäre ob das für den KV dann Schulden wären, wenn er nicht zahlen kann und wie lange eine Behörde das zurückverlangen kann....sagen wir mal in 5 Jahren hat KV wieder Arbeit. Muss er den UHV abbezahlen den die Kindesmutter für das Kind bekam??
 
Wenn es keinen Titel für den UVG bzw Unterhalt gibt, kann nach 3 Jahren keine Rückerstattung /Rückzahlung mehr erfolgen.

Gibt es aber einen Titel dann kann der Unterhalt mit dem Titel vollstreckt werden. Titulierte Ansprüche auf Unterhalt verjähren nach 30 Jahren, soweit sich der Titel bzw. der vollstreckbare Vergleich/Urkunde auf Unterhaltsrückstände bezieht. Diese müssen rechtskräftig sein.
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke Stadtäffchen...bei uns besteht ein Titel.
Meist gibt es den, wenn eine Beistandschaft beim Jugendamt bestand/besteht.
Ich wusste davon auch nicht.....wenn der KV nicht freiwillig Unterhalt gezahlt hätte,
wäre das vor einem Gericht geklärt worden. Einen Titel gibt es so oder so...
Danke für den Hinweis mit den 30 Jahre...😉
 
Danke Stadtäffchen...bei uns besteht ein Titel.
Meist gibt es den, wenn eine Beistandschaft beim Jugendamt bestand/besteht.
Ich wusste davon auch nicht.....wenn der KV nicht freiwillig Unterhalt gezahlt hätte,
wäre das vor einem Gericht geklärt worden. Einen Titel gibt es so oder so...
Danke für den Hinweis mit den 30 Jahre...😉

Ich habs nochmal anders geschrieben, hatte nämlich in meinen Augen etwas quer geschrieben 😀

Den (vollstreckbaren)Titel gibts aber auch bei der UVK wenn diese denn auch mal härter eingreift. Um so besser find ich es aber wenn noch eine Beistandschaft besteht, denn die können direkt titulieren.

Also wie gesagt, mein Stand ist, dass du mit einer vollstreckbaren Ausfertigung 30 Jahre lang fordern kannst.
Aber es stellt sich auch immer wieder die Frage ob der Unterhaltspflichtige Leistungsfähig war zur Zeit als Vorschuss gezahlt worden ist. Dann kann nämlich eine Mangelfallberechnung erfolgen oder der Pflichtige in Ausfall gesetzt werden
 

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