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[QUOTE="Micky II, post: 52411, member: 949"]

Hallo Blue,


da müsstest du dich mal im BGB schlau machen. Hier mal ein Auszug:


Der Vertrag wird durch Einigung mittels einander entsprechender Willenserklärungen mehrerer abgeschlossen. Für die Annahme eines konkludenten Vertragsschlusses muss ein über das bisherige Zusammenwirken hinausgehender Rechtsbindungswillen nachweisbar sein, wenn bereits eine Gemeinschaft zwischen den Beteiligten besteht. Zum Schutze später eintretender Gesellschafter sind Publikumsgesellschaftsverträge nur anhand ihres objektiven Erklärungsgehaltes auf Grund des schriftlichen Vertrages auszulegen. Gesellschafter kann auch eine juristische Person, eine GbR oder OHG sowie ein Treuhänder sein. Der Vertrag ist grundsätzlich formfrei. Ausnahmen hiervon kann es bei der Einbringung von Grundstücken (notarielle Beurkundung nach § 313; OLG Köln, Urt. v. 13.4.2000 - 8 U 40/99) und in den Fällen der §§ 311 und 518 geben.


Quelle: www.recht-in.de


Vielleicht schaust du mal rein.

[/QUOTE]

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