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Pfändungskosten d. Bank - zudem hat Bank zuviel an den Gläubiger überwiesen

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Hallo,

ich habe eine Frage.

Wir haben aufgrund eines Versäumnisses vom Gerichtsvollzieher eine Zustellungsurkunde von unserem ehem. Rechtsanwalt bekommen. Hier verlangt dieser Anwalt die noch ausstehende Gebühr i.H.v. € 5,62 aus 2005.

Wir haben wirklich vergessen diesen Betrag zu bezahlen. Nunmher hat dieser Anwalt ein vorläufiges Zahlungsverbot bei unserer Bank erwirkt.

Die Kosten belaufen sich auf: € 5,62 + € 1,00 Zins für den Anwalt
zuzügl. € 21,10 Kosten GV.

Nunmehr hat unsere Bank diesen Betrag gleich an den RA von unserem Konto überwiesen. Weiterhin hat unsere Bank einen Betrag i.H.v. € 30,00 ebenfalls an den Gläubiger (Anwalt) überwiesen, da dieser in seinem Schreiben die Kosten für Gericht und Zustellung auf etwa € 30,00 bezifferte.

Somit wurden € 6,62 + € 21,10 = 27,72 und € 30,00 bezahlt.

Weiterhin verlangt unsere Bank Auslagen:
€ 10,00 für Kontosperrung
€ 10,00 für Kartensperrung
€ 25,00 für Auwendungen

Eine Kontosperrung bzw. Kartensperrung hat es nicht gegeben.

Ist die Bank berechtigt derartige Kosten zu verlangen und was ist mit dem zuviel bezahlten Betrag i.H.v. € 30,00?
 
Gast meinte:
Hallo,

ich habe eine Frage.

Weiterhin verlangt unsere Bank Auslagen:
€ 10,00 für Kontosperrung
€ 10,00 für Kartensperrung
€ 25,00 für Auwendungen

Ist die Bank berechtigt derartige Kosten zu verlangen und was ist mit dem zuviel bezahlten Betrag i.H.v. € 30,00?

Die hier zitierten Kosten lassen sich sicherlich aus den AGBs der Bank und dem Gebührenverzeichnis nachvollziehen.

Das Konto war während der Pfändung gesperrt, die Karte auch. Möglicherweise hast Du das nicht mitbekommen, da nicht genutzt.

Leider musst Du auch die Kosten für den Anwalt tragen. Der hätte nicht tätig werden müssen, wenn diese Vergesslichkeit nicht gewesen wäre.

War so halt ein teurer Spaß.
 
Hallo Gast,

soweit ich im Internet gelesen habe, sind die Kosten bzw. berechneten Gebühren der Bank unberechtigt. Es gibt hierzu ein Urteil d. BGH v. 19.10.1999 -XI ZR 8/99. Die Bank ist gesetzl. verpflichtet die Pfändung zu bearbeiten. Die Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen sind unzulässig.

Was nun mit den 30,00 EURO ist, die zuviel bezahlt sind, ich denke die kannst Du zurückfordern.

Ist schon eine peinliche Sache aber trotzdem liebe Grüße.
Suse
 
Hallo,

Suse hat, was die Pfändungskosten betrifft, Recht. Habe gerade nochmals nachgelesen.

Die Anwaltskosten in Höhe von 30,00 € müssten meiner Ansicht nach zu tragen sein.
 
Hallo Gast,

als das mit den 30,00 EURO denke ich muß die Bank zurückgeben.

Wenn der Gläubiger 6,62 EURO erhalten hat und Forderung für Gerichts- u. Zustellkosten mit "etwa 30,00 EURO" beziffert ist das ja o.k.
Der GV verlangt nun 21,10 EURO ist doch o.k.?

Demzufolge hat die Bank Gerichts- u. Zustellkosten von 21,10 EURO bezahlt.

Ich würde mit der Bank reden, Du solltest sowieso diese Gebühren für die Pfändung zurückholen.

LG Suse
 
Ich nochmal,

der Gläubiger verlangt 6,62 incl. Zinsen. Dazu verlangt er Gerichts- und Zustellkosten und beziffert diese mit "etwa 30,00 €".

Lt. Zustellurkunde werden aber nur 21,10 € vom GV fällig.

Die hier zusätzlich abgebuchten 30,00 € waren doch wohl nur eine angenommene Zahl.
 
Gast meinte:
Hallo,

ich habe eine Frage.

Hier verlangt dieser Anwalt die noch ausstehende Gebühr i.H.v. € 5,62 aus 2005.

Nunmher hat dieser Anwalt ein vorläufiges Zahlungsverbot bei unserer Bank erwirkt.

Die Kosten belaufen sich auf: € 5,62 + € 1,00 Zins für den Anwalt
zuzügl. € 21,10 Kosten GV.

Nunmehr hat unsere Bank diesen Betrag gleich an den RA von unserem Konto überwiesen. Weiterhin hat unsere Bank einen Betrag i.H.v. € 30,00 ebenfalls an den Gläubiger (Anwalt) überwiesen, da dieser in seinem Schreiben die Kosten für Gericht und Zustellung auf etwa € 30,00 bezifferte.

Somit wurden € 6,62 + € 21,10 = 27,72 und € 30,00 bezahlt.

Sorry, wenn ich hier nochmals mich einmische.

Forderung: € 5,62 + € 1,00 Zins

Kosten für Gerichtsvollzieher: € 21,10

Um die Pfändung durchführen zu können entstehen zusätzliche Kosten, die der Anwalt genannt hat. Dies sind diese € 30,00.

Die kommen tatsächlich noch dazu, da die Gerichtsvollzieherkosten aus der vorhergehenden Vollstreckung und die Kosten für die Kontopfändung zu tragen sind.

Tut mir leid, dass ich nichts anderes sagen kann.

Im Zweifelsfall auch mal hier nachfragen:

http://www.forum-schuldnerberatung.de/forumneu/

Gruß
 
Mich interessiert jetzt die Angelegenheit auch.

Also ich habe jetzt mal nachgelesen.

Wenn es eine Vorpfändung war, dann entstehen keine Gerichtskosten. Es fallen dann neben der Gläubigerforderung, also 6,62 EURO, nur die vom Gerichtsvollzierher an, somit 21.10 EURO.
Gesamt wären dann 27,72 EURO zu zahlen.

Wenn es eine Pfänung- bzw. Vollstreckung ist, dann kommen zu den vorgenannten Kosten noch 15,00 EURO Gerichtskosten dazu.
Und ich denke das meint der Anwalt mit ca. oder etwa 30,00 EURO.

Bitte schreibe wie die Angelegenheit ausgegangen ist.

LG Suse
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke für die Nachrichten.

Ich habe noch einmal geschaut. Es war eine Vorpfändung. Ich habe mit der Gerichtsvollzieher eben gesprochen. Es fallen außer der Hauptforderung, also € 6,62 und die Gerichtsvollzieherkosten € 21,10 an.

Das sind gesamt € 27,72.

Die Bank hat aber extra noch € 30.00 dem Gläubiger überwiesen, da sie annahm, es kämen noch Gerichtskosten hinzu.

Nach dem Gespräch mit der Bank soeben, hat man mir gesagt, daß man dachte es kämen noch Gerichtskosten dazu. Sie haben den Fehler eingestanden.

Hab ich denn rechtlich eine Chanche die € 30,00 zurückzubekommen? und von wem?
 
Es müßte sich um eine Pauschale handeln, die der Anwalt beanspruchen darf. Eben für die Arbeit, den Gerichtsvollzieher anzuschreiben und mit der Kontopfändung zu beauftragen. Es könnte sein, daß der Anwalt auch den Titel zum GV schickt ( Portoauslage, eventuell Einschreiben ) - denn nur damit läßt sich ja ein Konto pfänden.
 

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T Braucht es noch eine Bank Filiale ? Finanzen 51

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