Das Pflegegeld EMPFÄNGT Deine kranke Schwester ,sie ist die "Berechtigte" -daran würde auch ein Betreuerstatus von Dir nichts ändern.
Als pflegende Angehörige kann sie das Pflegegeld voll oder teilweise an Dich weiterreichen--als "Entschädigung" für Deinen pflegerischen Aufwand.
Selbst Pflegestufe 3 ist da IMMER NOCH viel zu wenig--da eine berufliche Pflegekraft statt Deiner 24 Stunden nur "8Stunden" verantwortlich ist, viel höher -und immer noch unangemessen niedrig--vergütet wird etc.
Weder wird das Pflegegeld angerechnet bei ihr oder Dir ,noch mußt Du irgendjemandem "außerhalb" darüber Auskunft geben.
Mit Dir tauschen wird niemand wollen.
(Ging mir jedenfalls so ).
Ich hoffe,Du nimmst jährlich die 4 Wochen Pflegeurlaub in Anspruch?
Dies kannst Du AUCH ZU HAUSE---also: Du mußt nicht "wegfahren",sondern bestimmst nur z.B. eine Freundin/Nachbarin als "Ersatzpfleger" für diese Zeit...dieser macht dann "Verhinderungspflege" während Deines Urlaubs.
Der Ersatzpfleger,wenn es ein LAIENPFLEGER Freund/Nachbar/nichtnaher (!) Angehöriger ist, darf 1510 Eu für die 4 Wochen erbitten und sich aushändigen lassen,
wichtig ist eine Quittung (1510 Euro erhalten für Verhinderungspflege Pflegestufe 3 bei Frau XYZ durch Frau TTT vom Tag XX bis Tag YY. Datum,Unterschrift.
Die Pflegekasse erstattet dann auf Antrag diesen Betrag abzüglich des sonst gezahlten Pflegegeldes (685 Eu) .
Nachlesen kannst Du das
hier(click drauf!).
Bist Du bei rentenrechtlich als Pflegeperson gemeldet?
Auch über "Leistungen bei eingeschränkter Sozialkompetenz" und
Persönlichen Bedarf solltest Du Dich beraten lassen!
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~
Richtig ist,daß ein Kind Unterhalt braucht.
Hier aber ist niemand leistungsfähig.
Meines Erachtens braucht Deine Schwester ihr Einkommen für sich selbst?!
Wer hat den Unterhalt denn festgelegt?
Wurde der durch ein Familiengericht überprüft?
Der Mutter ist ein FREIBETRAG zu belassen!
Das Kind hatte ggf.Anspruch auf Unterhaltsvorschuß--bis zum 12.Lj.hätte man das bekommen können (maximal 6 Jahre),jetzt zählt es in die Bedarfsgemeinschaft der Pflegemutter-- selbige kann bei Wohngeld,ALG2 ,Sozialgeld das Kind mit angeben.
Auch Kindergeldzuschlag kommt in Frage!
Was zahlt der Vater des Kindes?
Er stünde zuerst in der Pflicht,wenn er gesund u.arbeitsfähig ist!
Ab dem 15.Lj hat das Kind einen eigenen Sozialhilfeanspruch.
Hier wissen etlich user auch,wieviel die Pflegemutter vom JA bekommt--als Aufwandsentschädigung fürs "fremdes Kind betreuen".
Ihr seid als Familie hart geprüft--aber wichtig ist,daß die Helfer sich nicht gegenseitig bekriegen,sondern zusammenhalten,zusammenarbeiten!
Immerhin teilt Ihr Euch in die Aufgaben,was bei mir nie stattfand.
Gruß!
Micky