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propellerkind
Gast
Bin nochmal für die Leute hierher gekommen, die meinen, ich würde nichts für mein Leben tun und für die Leute,
die meinen, ich hätte keine Ausbildung gemacht, sondern irgendetwas anderes nicht definiertes.
1. Ich habe gestern meine Prüfung bestanden. Sowas besteht man nicht von nichts tun.
2.
Meine Ausbildung ist somit schwarz auf weiß als schulische Ausbildung definiert, die die nötigen Berufskenntnisse vermittelt, um den Beruf auszuüben.
Ein Ausschluss von der Ausbildung in Berufsfachschulen habe ich in dem hess. Schulgesetz nicht gefunden und orientiere mich daher an §82b des hess. Schulgesetzes.
Demnach kann ein Ausschluss erfolgen, wenn:
1. Schüler charakterlich nicht geeignet sind.
Hierfür definiert der Gesetzgeber Personen die sich strafrechtlich strafbar gemacht haben, gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Jugendschutzgesetz verstoßen haben.
2. Bei Zweifel für die physische oder psychische Eignung zur Ausübung des Berufes. Für den Ausschluss benötigt die jeweilige Schule ein amtsärztliches Attest.
Der betroffene Schüler hat der amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Ansonsten gilt die nicht durchgeführte Untersuchung so, als wenn der Schüler untauglich für die Ausbildung wäre.
3. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleitung.
Ich habe mich nicht strafrechtlich strafbar gemacht, da man für diese Ausbildung ein reines Führungszeugnis braucht. Daher entfallen auch Betäubungsmittel- und Jugendstrafrechtdelikte.
Das stand auch nicht zur Debatte. Daher nur als Info, dass das nicht in Frage kommt.
Ich wurde aufgrund meines Autismuses entlassen.
Hierfür hätte die Schule eine amtsärztliche Untersuchung durchführen lassen müssen, was sie jedoch nicht getan hat.
Ebenso wurde die Schulaufsichtsbehörde nicht um eine Entscheidung gefragt.
Das ich für die Ausbildung aufgrund meines Autismuses nicht geeignet gewesen bin ist nicht anzunehmen, da
1. der Autismus von Geburt an besteht und ich so eingestellt worden bin.
2. selbst manche Ärzte und andere Berufsgruppen mit Menschenkontakt Autismus haben können.
3. Autismus keine Berufe per se ausschließt.
Hätte ich das damals gewusst, hätte ich auch nach diesen Verfahren gehandelt, aber mit meinen damaligen 23 Jahren war ich gesetzestechnisch noch nicht so weit.
Ich war zwar beim Anwalt, der hat sich aber auf das BBiG berufen.
Das BBiG gilt für meine Ausbildung nicht, da sie in einer Berufsfachschule stattfand und ein Gesundheitsberuf war.
Diese Gesetzeslage gilt nur für Hessen.
Personen anderer Bundesländer müssen in die Schulgesetze des jeweiligen Bundeslandes schauen.
Rechtlich werde ich aufgrund der nicht mehr existenten Schule hier nichts mehr ausüben können (zumal es auch verjährt wäre) und ich habe es nun auch nicht mehr nötig, aber damals wäre es besser gewesen.
Evtl. war es Gottes Wille, dass es so kommen musste, evtl. war es auch einfach nur besser so.
Immerhin habe ich nun endlich eine Definition und kann es den Leuten so endlich genau erklären (Vorausgesetzt sie verstehen den Text...).
Den Text habe ich heute zufällig beim Googlen gefunden
die meinen, ich hätte keine Ausbildung gemacht, sondern irgendetwas anderes nicht definiertes.
1. Ich habe gestern meine Prüfung bestanden. Sowas besteht man nicht von nichts tun.
2.
Schulgesetze Hessens§ 41Berufsfachschule
(1) Berufsfachschulen sind Schulen mitVollzeitunterricht von mindestens einjährigerDauer, für deren Besuch weder eine Berufsausbildungnoch eine berufliche Tätigkeitvorausgesetzt wird. Sie vermitteln beruflicheund allgemeine Kenntnisse, Fähigkeitenund Fertigkeiten und bereiten auf dieFachbildung in einem Ausbildungsberuf voroder führen unmittelbar zu einem Berufsabschluss.Berufsfachschulen können zu einemdem mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4)gleichwertigen Abschluss führen oder beimEintritt einen mittleren Abschluss voraussetzen.
[...]
(3) Zweijährige Berufsfachschulen, diezu einem schulischen Berufsabschluss führen,setzen einen mittleren Abschluss (§ 13Abs. 4) voraus; sie führen die BezeichnungHöhere Berufsfachschule. Sie vermitteln dieKenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten,die für die erfolgreiche Ausübung des gewähltenBerufes erforderlich sind. Sieschließen mit einer Prüfung ab, mit der ein ein schulischer Berufsabschluss erworbenwird.
Meine Ausbildung ist somit schwarz auf weiß als schulische Ausbildung definiert, die die nötigen Berufskenntnisse vermittelt, um den Beruf auszuüben.
Ein Ausschluss von der Ausbildung in Berufsfachschulen habe ich in dem hess. Schulgesetz nicht gefunden und orientiere mich daher an §82b des hess. Schulgesetzes.
Demnach kann ein Ausschluss erfolgen, wenn:
1. Schüler charakterlich nicht geeignet sind.
Hierfür definiert der Gesetzgeber Personen die sich strafrechtlich strafbar gemacht haben, gegen das Betäubungsmittelgesetz oder das Jugendschutzgesetz verstoßen haben.
2. Bei Zweifel für die physische oder psychische Eignung zur Ausübung des Berufes. Für den Ausschluss benötigt die jeweilige Schule ein amtsärztliches Attest.
Der betroffene Schüler hat der amtsärztlichen Untersuchung Folge zu leisten. Ansonsten gilt die nicht durchgeführte Untersuchung so, als wenn der Schüler untauglich für die Ausbildung wäre.
3. Die Entscheidung trifft die Schulaufsichtsbehörde auf Antrag der Schulleitung.
Ich habe mich nicht strafrechtlich strafbar gemacht, da man für diese Ausbildung ein reines Führungszeugnis braucht. Daher entfallen auch Betäubungsmittel- und Jugendstrafrechtdelikte.
Das stand auch nicht zur Debatte. Daher nur als Info, dass das nicht in Frage kommt.
Ich wurde aufgrund meines Autismuses entlassen.
Hierfür hätte die Schule eine amtsärztliche Untersuchung durchführen lassen müssen, was sie jedoch nicht getan hat.
Ebenso wurde die Schulaufsichtsbehörde nicht um eine Entscheidung gefragt.
Das ich für die Ausbildung aufgrund meines Autismuses nicht geeignet gewesen bin ist nicht anzunehmen, da
1. der Autismus von Geburt an besteht und ich so eingestellt worden bin.
2. selbst manche Ärzte und andere Berufsgruppen mit Menschenkontakt Autismus haben können.
3. Autismus keine Berufe per se ausschließt.
Hätte ich das damals gewusst, hätte ich auch nach diesen Verfahren gehandelt, aber mit meinen damaligen 23 Jahren war ich gesetzestechnisch noch nicht so weit.
Ich war zwar beim Anwalt, der hat sich aber auf das BBiG berufen.
Das BBiG gilt für meine Ausbildung nicht, da sie in einer Berufsfachschule stattfand und ein Gesundheitsberuf war.
Diese Gesetzeslage gilt nur für Hessen.
Personen anderer Bundesländer müssen in die Schulgesetze des jeweiligen Bundeslandes schauen.
Rechtlich werde ich aufgrund der nicht mehr existenten Schule hier nichts mehr ausüben können (zumal es auch verjährt wäre) und ich habe es nun auch nicht mehr nötig, aber damals wäre es besser gewesen.
Evtl. war es Gottes Wille, dass es so kommen musste, evtl. war es auch einfach nur besser so.
Immerhin habe ich nun endlich eine Definition und kann es den Leuten so endlich genau erklären (Vorausgesetzt sie verstehen den Text...).
Den Text habe ich heute zufällig beim Googlen gefunden