Bitte muss umbedingt wissen was ich morgen sagen soll will auch nicht dumm da stehen und was zahlen müssen was ich vll nicht müsste!! Vorallem kann ich es nicht mal bezahlen hab ja kein Geld bitte helft mir!
§ 46 Unfallverhütung, Schülerunfallversicherung
(1) Die Schule hat mit allen geeigneten Mitteln für die Verhütung von Unfällen und für eine wirksame Erste Hilfe zu sorgen. Im Zusammenwirken mit allen Beteiligten soll die Schule das Sicherheitsbewußtsein der Schüler wecken und fördern. Dies gilt im besonderen Maße für den Unterricht in Werken, Sport, den naturwissenschaftlichen und technischen Fächern und für den Unterricht in berufsbezogener Praxis sowie das Verhalten in den Pausen und auf den Schulwegen.
(2) Dem Schulleiter obliegt die Durchführung der Unfallverhütung im inneren Schulbereich. Er hat dem Schulträger Mängel an Schulanlagen oder Einrichtungen, die die Sicherheit des Unterrichtsbetriebes gefährden können, unverzüglich anzuzeigen und Lehrer und Schüler über die vom Unfallversicherungsträger allgemein oder für besondere Unterrichtsbereiche erlassenen Unfallverhütungsvorschriften und Sicherheitsregeln zu unterrichten sowie auf ihre Einhaltung hinzuwirken. Er bestellt Sicherheitsbeauftragte gemäß § 719 Reichsversicherungsordnung.
(3) Sicherheit- und Unfallverhütungsvorschriften, Verbote und Anordnungen sind zu befolgen. Wer eine drohende Gefahr oder einen Schaden feststellt, hat dies sofort dem Schulleiter, einem Lehrer oder dem Hausmeister zu melden.
(4) Kommt es zu einem Unfall, so ist dafür zu sorgen, daß sofort Erste Hilfe geleistet wird, de Verletzte vorläufig versorgt wird und äußere Gefahren von ihm abgewendet werden. Falls es erforderlich ist, wird unverzüglich ärztliche Hilfe angefordert und der Schulleiter informiert. Die Erziehungsberechtigen sind umgehend zu benachrichtigen.
(5) Alle Schüler sind während schulischer Veranstaltungen sowie auf den Wegen von und zu diesen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung nach der Reichsversicherungsordnung gegen Unfall gesichert.