[QUOTE="logig, post: 4756970, member: 86492"]
Ich musste mit EU-Rente Sozialhilfe beantragen, wurde allerdings erst Jahre später anerkannt. Da ich nicht wusste, ob das Versorgungsamt überhaupt zuständig ist, habe ich dem Sozialamt mitgeteilt, dass ich anerkannt wurde. Diese haben es allerdings nicht weitergereicht. Erst als ein bis zwei Jahre später, habe ich HLU übers Versorgungsamt bekommen.
Bei komplexer Traumatisierung wäre eine komplett Heilung unmöglich. Eine Langzeit-Psychotherapie (egal wofür) wäre nur ein Mal im Leben möglich. Pause hatte ich damals über 10 Jahre. Bei der letzten Ablehnung war die Begründung, nicht besser.
Laut Psychotherapierichtlinien ist eine neue Therapie nach mind. einen halben Jahr unterbrechnung möglich, allerdings bedarf es soweit unter zwei Jahren Pause, von der ersten Stunde ein Gutachten. Deshalb wird i.d.R. gleich mind. 2 Jahre abgewartet, um über die Kurzzeittherapie besser klarzulegen, weshalb Therapie wieder wichtig ist.
Wie Höhnchen schon schreibt, sind je nach Therapieform grundsätzlich Höchstgrenzen vorgeschrieben. Aussnahmen sind möglich und auch über Urteile erlaubt (wobei sich die PT-Richtlinie seid dem geändert hat und es damit noch schwiriger sein kann, mehr zu bekommen). Mit dem SGB XIV ist allerdings geregelt, dass auch über die Höchstgrenzen bezahlt wird, wenn erforderlich. Erforderlich wäre sie laut Gesetzt z.B. wenn die KK der Meinung ist, dass es noch PT bräuchte (wird nach Höchstgrenze i.d.R. gar nicht geprüft, sondern grundsätzlich wegen erreichen der Höchstgrenze abgelehnt). Weiters Problem die KK lehnen auch vor den Höchstgrenzen tw. schon ab. Wie es mit dem SGB XIV läuft, bleibt abzuwarten.
Ich habe vom Versorgungsamt ein Schreiben erhalten, dass bei mir schädigungsbedingte Heilbehandlungskosten frei von den Kosten sind. Auch können die Ärzte wegen Heilmittel hierfür nicht in Regress genommen werden. Damit die Krankenkassen wissen, dass es schädigungsbedingte Heilbehandlungskosten sind, sollten sie ein Kreuz bei BVG (steht noch auf den Rezepten) machen und ggf. Befreiung. Teoretisch sollen die Versorgungsämter den Krankenkassen, mit dem SGB XIV mitteilen, wenn jemand anerkannt ist und mit welchen Schädigungsfolgen. Die Erstattung läuft dann zwischen den Ämtern.
Mit dem SGB XIV soll es bei schädigungsbedingter Pflegegrad ähnlich laufen. Der festgestellte Pflegegrad von der Pflegekasse muss vom Versorungsamt übernommen werden. Sprich diese bräuchten nur zu prüfen, ob es sich um schädigungsbedingte Pflege handelt. Scheint allerdings nicht zwischen den Ämtern zu laufen, sondern nur wenn wir hinterher laufen. Auch bei der Pflege gibt es Ergänzende Leistungen beim SGB XIV, welche dann direkt übers Versorgungsamt bezahlt werden. Ergängende Pflegeleistungen sind z.B. angemessene höhere Verhinderungspflege bzw. Kurzzeitpflege, angemessene höhere Sachleistung (Hilfe zur Pflege), AG-Modell u.ä.
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