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[QUOTE="logig, post: 4774927, member: 86492"]

Ich habe noch nicht erlebt, dass die Versorgungsverwaltung kleinbei geben. Ich glaube mehr, dass die Betroffenen kleinbei geben, wie du schreibst, um überhaupt Hilfe zu erhalten. Zumal dem BSA oft schon Jahrelangerechtsstreitigkeit vorausgehen und dann fehlt die Kraft beim BSA zu kämpfen.


Was die geringen GdS betrifft, kann ich mir vorstellen, dass es auch häufig eben erstmal darum geht überhaupt anerkannt zu werden und da geht die genaue Prüfung des GdS z.B. bei den Gerichtsgutachtern unter.  Ein weiteres Problem ist, dass es nur gewisse klare Ausführungen gibt, wann ein GdS wie hoch bewertet werden muss und eben wie z.B. andere Tatsachen welche schädigungsunabhängig sein sollen, den GdS mindern. Dadurch bleibt den Richtern nur, sich auf die Meinungen, dass diese nach wissenschaftlicher Lehrmeinung handelt, zu verlassen.  Dazu kommt, dass die Regelungen im SGB XIV u.ä. auch für die Gutachter nicht unbedingt gut bekannt sind. Soweit schon ein GdB rechtssicher vor sich Jahren ermittelt wird und dieser da nietrig immer so geblieben, wird dieser auch für die Ermittlung des GdS genommen und evtl. nur grob gesagt noch andere Faktoren, also entsprechend geringer. Ohne das entsprechend der Versorgungsmedizinischen Grundsätze geprüft wird. Sprich es müsste ermittelt werden, wie hoch der GdB jeweils für die einzelnen Gesundheitsstörungen und dann eben aus den anerkannten Gesundheitsstörungen der GdS ermittelt werden. Beim GdB wird soweit ich weiß, allerdings nur pauschal für seelische Gesundheitsstörungen und andere einzel GdB und dann ein gesamter GdB ermittelt.


Beei psychischen Gesundheitsstörungen ist entsprechend der Anpassungsschwirigkeiten zu ermitteln. Dabei spielt die Gesundheitsstörung an sich nur in soweit eine Rolle, dass bei einer schweren Gesundheitsstörung ab GdS von 50 zu bewerten ist. Genau sowas müsste allerdings aus den Gutachten hervor gehen. Wenn z.B. ein Gutachter schreibt, dass volle Erwerbsunfähigkeit vorliegt (nur ein Intiz für schwere Anpassungsschwirigkeiten), allerdings noch kein sozialer Rückzug in der Weise das z.B. Isolation droht oder vorliegt (Indiz für mittelgradige Anpassungsschwirigkeiten), kann auch ein Richter den GdS zwischen 50 - 70 ableiten. Dann müsste noch dazwischen geprüft werden und hier kommt es auf den Erklärungen des Gutachters an. Sprich allein die Ermittlung des GdS bedeutet schon ein umfangreiches Gutachten.


Soweit es im Klageverfahren größtenteils nur um den GdS geht, habe ich die Erfahrung gemacht, auch zu einem realistischen GdS zu kommen.


Warum es sowenig Urteile gibt, vielleicht auch einfach, weil vor Urteil eine Einigung erreicht wird oder zu einem Gerichtsbescheid kommt. Dazu kommt, dass nur sehr wenige Urteile veröffentlicht werden und selbst wenn die Betroffenen es wollen, keiner hilft Urteile zu veröffentlichen. Es ist sehr trauig, was sogar die Stellen, welche für die Betroffenen sind, gesagt wird.

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