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[QUOTE="logig, post: 4782093, member: 86492"]

Bei mir wurde es nicht geprüft. Damals lag Pflegezulage erst mit Merkzeichen H vor und mit dem SGB XIV bringt Merkzeichen H gar nichts mehr.  Ich hatte der Pflegekasse sofort mit Anerkennung Pflegegrad mitgeteilt, dass ich Pflege aufgrund der anerkannt bin. Hat sie allerdings nicht indressiert. Da die Pflegezulage laut Gesetzt (wie es umgesetzt wurde weiß ich nicht) 1:1 angerechnet wurden und die Pflegeleistungen der Pflegekasse höher waren, habe ich mir es erspart erst einen Antrag auf Pflegezulage zu stellen. Zumal sich mit dem SGB XIV Pflege grundsätzlich geändert hat. Nachdem ich der Pflegekasse mitgeteilt habe, dass sie jetzt alles erstattet bekommen würden, hat mich das Versorgungsamt angeschrieben, dass erstmal alles genau geprüft werden müsse ob Pflegegrad nach dem SGB XIV vorliegt würde und dafür müssten aktuelle Arztberichte eingeholt werden. Da im SGB XIV steht, dass der festgestellte Pflegegrad der Pflegekasse bindent zu übernehmen ist, habe ich geklärt, dass diese nicht erforderlich wäre. Allerdings es dann nicht geschafft, dass Pflegegutachten nochmal einzureichen.





Ich dachte Minderjährig, heißt noch Minderjährlich. Wenn ich dich richtig verstehe, heißt es allerdings bei Schädigung minderjährlich. Richtig?





Ja, wie oben geschrieben. Das Versorgungsamt kann nur noch prüfen, ob die Pflege aufgrund der anerkannten Schädigungsfolgen vorliegt. § 71 SGB XIV. Dabei reicht es wenn die Auswirkungen der Schädigungsfolgen annährend gleichwertig zu den anderen Gesundheitsstörungen sind.


Früher war Personen die Hilfe zur Pflege nach dem BVG bekommen haben, auch von der GEZ befreit. Leider hat die GEZ allerdings das SGB XIV noch nicht aufgenommen. Wobei ich meine gelesen zu haben, dass auch eine Befreiung vorliegen würde, wenn Leistungen nach Kapitel 7 bezogen werden.  Weißt du da genaueres? Weil dann könnte, mit der Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XIV, auch wenn keine ergänzenden Pflegeleistungen bezogen werden, evtl. eine Befreiungsmöglichkeit vorliegen. So wie ich die GEZ kenne, wird es allerdings umständlich diese zu bekommen und solange wie der SGB XIV bei der GEZ noch nicht aufgenommen wurde, auch schwer informationen zu bekommen.




Ich habe Eingliederungshilfe außerschließ schädigungsbedingt, also ohne anerrechnung von Einkommen und Vermögen bekommen. Bei HLU wurde vom Sinn auch Einkommen und Vermögen angerechnet und alles regelmäßig geprüft. Sonst würde ja jeder HLU bekommen, oder mache ich einen Denkfehler? Ich habe eben nochmal nachgelesen, auch im SGB XIV, steht nur das bei ausschließlich Schädigungsbedingten Bedarf Einkommen und Vermögen nicht einzusetzten sind. Ich frage mich wie HLU berechnet werden soll, wenn Einkommen und Vermögen nicht eingesetzt wird? 

Allerdings wäre es hilfreich, wenn Vermögen nicht eingesetzt werden müsste. War bei mir nicht der Fall. mir hat der Sachbearbeiter geschrieben, dass ein Jahr nach der OEG Grundrentennachzahlung HLU eingestellt wird, da damit die Vermögengrenzen überschritten wären.




Bei mir waren die Taten vor Beginn der Berufsausbildung (BVG Voraussetzung). Ohne Schädigung hätte ich vermutlich Studiert, trotzdem hat das Amt nur geprüft, was ich trotz der Schädigung erreicht habe. Wie bei meinem Amt üblich, ohne Begründung. Da mein Amt auch keine Auskünfte erteilt, bleibt mir nur der Rechtsweg.  Ich hoffe du hast ein besseres Amt bzw. schafft es dass  du mindestens A9 bzw. A 11 bekommst.




Dann hoffen wir mal, dass die Sachbearbeiter nicht mit Exceltabellen und co. überfordert sind. Wobei sie wenn sie weniger erfassen, auch nach außen den anschein erwecken, dass sie relativ wenig Fälle haben.

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