G
Gelöscht 77808
Gast
Zufällig jemand da, der Jurist ist, oder sich mit Ahndung auskennt?!
Am Flughafen lässt sich jemand aus dem EU-Ausland mit BTM erwischen. Der aufgreifende Beamte schlägt einen Zustellungsbevollmächtigten vor, der akzeptiert wird und ordnet die Leistung einer Sicherheit gem. §132 STPO an - und benennt den Betrag! Sagen wir mal: 150 Euro.
Da der Beschuldigte nicht über die (gesetzlich geforderten) Barmittel verfügt, fliegt er davon, ohne diese zu leisten.
Das Strafverfahren wird durch die aufgreifende Dienststelle an den zuständigen Behördenmitarbeiter abgegeben, der sich nun fragt, wie er den Betrag denn auftreiben soll.
Da die Sicherheitsleistung grundsätzlich in bar - also nicht via Überweisung - zu entrichten wäre, käme in Betracht, Amtshilfe in Spanien zu ersuchen.
Also würde sich jemand in Spanien bereit erklären, den Betrag in bar einzutreiben und ihn dann nach Deutschland zu überweisen?
Damit hätte die deutsche Justiz ihre Sicherheitsleistung, und das Verfahren könnte fortgesetzt werden.
Dummerweise fehlt auf dem durch den Beschuldigten unterschriebenen Beleg jedoch das Kreuzchen bei: " Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage".
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einverstanden ist, das Verfahren gegen sich einstellen zu lassen, sofern der Betrag als Geldauflage verwendet wird.
Die Staatsanwaltschaft kann aber gegen ihn unter Auflage nur einstellen, soweit er einverstanden ist und: dies dokumentiert!
Also kommt die Einstellung gegen Geldauflage nicht in Betracht und der mühsam eingetriebene Betrag muss an den Beschuldigten zurück überwiesen werden.
Dazu fehlt - man ahnt es schon - die Angabe einer Kontoverbindung, die in Erfahrung gebracht zu werden hat...
Sollte die deutsche Justiz sich dazu entscheiden - da sie nicht gegen Geldauflage einstellen kann - einen Strafbefehl zu erwirken, der 15 Tagessätze zu je 10 Euro beinhaltet, so träfen sich in Spanien zwei Behördenmitarbeiter:
Der eine will dem Beschuldigten 150 Euro zurück bringen und findet ihn nicht, und der andere will 150 Euro vollstrecken, und findet den Beschuldigten ebenfalls nicht.
Aufrechnung ist ja nicht, es geht um verschiedene Sachverhalte.
Daher wäre das Mittel der Wahl, diese Anordnung der Zahlung einer Sicherheit vorab aufzuheben, da sie dann nicht eingetrieben ( bzw später erstattet ) zu werden braucht ( vielleicht Richtung §49 VWfG)
Der restliche Gang des Verfahrens läuft dann schon.
Aber wer kann dies rechtsgültig veranlassen? Ein Richter oder die STA selbst?
Am Flughafen lässt sich jemand aus dem EU-Ausland mit BTM erwischen. Der aufgreifende Beamte schlägt einen Zustellungsbevollmächtigten vor, der akzeptiert wird und ordnet die Leistung einer Sicherheit gem. §132 STPO an - und benennt den Betrag! Sagen wir mal: 150 Euro.
Da der Beschuldigte nicht über die (gesetzlich geforderten) Barmittel verfügt, fliegt er davon, ohne diese zu leisten.
Das Strafverfahren wird durch die aufgreifende Dienststelle an den zuständigen Behördenmitarbeiter abgegeben, der sich nun fragt, wie er den Betrag denn auftreiben soll.
Da die Sicherheitsleistung grundsätzlich in bar - also nicht via Überweisung - zu entrichten wäre, käme in Betracht, Amtshilfe in Spanien zu ersuchen.
Also würde sich jemand in Spanien bereit erklären, den Betrag in bar einzutreiben und ihn dann nach Deutschland zu überweisen?
Damit hätte die deutsche Justiz ihre Sicherheitsleistung, und das Verfahren könnte fortgesetzt werden.
Dummerweise fehlt auf dem durch den Beschuldigten unterschriebenen Beleg jedoch das Kreuzchen bei: " Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflage".
Somit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte einverstanden ist, das Verfahren gegen sich einstellen zu lassen, sofern der Betrag als Geldauflage verwendet wird.
Die Staatsanwaltschaft kann aber gegen ihn unter Auflage nur einstellen, soweit er einverstanden ist und: dies dokumentiert!
Also kommt die Einstellung gegen Geldauflage nicht in Betracht und der mühsam eingetriebene Betrag muss an den Beschuldigten zurück überwiesen werden.
Dazu fehlt - man ahnt es schon - die Angabe einer Kontoverbindung, die in Erfahrung gebracht zu werden hat...
Sollte die deutsche Justiz sich dazu entscheiden - da sie nicht gegen Geldauflage einstellen kann - einen Strafbefehl zu erwirken, der 15 Tagessätze zu je 10 Euro beinhaltet, so träfen sich in Spanien zwei Behördenmitarbeiter:
Der eine will dem Beschuldigten 150 Euro zurück bringen und findet ihn nicht, und der andere will 150 Euro vollstrecken, und findet den Beschuldigten ebenfalls nicht.
Aufrechnung ist ja nicht, es geht um verschiedene Sachverhalte.
Daher wäre das Mittel der Wahl, diese Anordnung der Zahlung einer Sicherheit vorab aufzuheben, da sie dann nicht eingetrieben ( bzw später erstattet ) zu werden braucht ( vielleicht Richtung §49 VWfG)
Der restliche Gang des Verfahrens läuft dann schon.
Aber wer kann dies rechtsgültig veranlassen? Ein Richter oder die STA selbst?
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