Anzeige(1)

  • Liebe Forenteilnehmer,

    Im Sinne einer respektvollen Forenkultur, werden die Moderatoren künftig noch stärker darauf achten, dass ein freundlicher Umgangston untereinander eingehalten wird. Unpassende Off-Topic Beiträge, Verunglimpfungen oder subtile bzw. direkte Provokationen und Unterstellungen oder abwertende Aussagen gegenüber Nutzern haben hier keinen Platz und werden nicht toleriert.

Auf Thema antworten

[QUOTE="Gelöscht 77808, post: 2986580"]

Ich überlege gerade - korrigiert mich - ob man nicht reichlich schlafende Hunde weckt.

Der kürzeste Weg wäre eigentlich, dass der Vater sein Aufenthaltsbestimmungsrecht ausübt und:  den Sohn in die Obhut der Schwester verfügt.

Die Schwester kann dann zusehen, ob sie der kommenden Pubertät des kleinen Bruders gewachsen ist etc.

Fügt der Junge sich nicht oder stimmen die Voraussetzungen nicht gut genug, so würde dann die gesetzliche Übertragung der Vormundschaft auch nichts ändern.

Der Anwalt, den sich die Schwester zwecks Antrag beim Familiengericht nehmen müsste, würde vermutlich dem Gericht gegenüber ( und angesichts einer wahrscheinlichen Mitsprache und Prüfung des Jugendamtes) auch nur wiederholen, was die Mandantin als Voraussetzungen vorzuweisen hat.

Sind die Voraussetzungen aber genial und sieht das Jugendamt es auch so und ist der Junge bereist bei der Schwester "angekommen", so gäbe es ja eher keinen Handlungsbedarf.

[/QUOTE]

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.


    Du hast keine Berechtigung mitzuchatten.

    Anzeige (2)

    Oben