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Studie zum Opferentschädigungsgesetz

B

Bert Simon

Gast
Studie zur Umsetzung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG)

Studie zum Opferentschädigungsgesetz | Home

Die Deutsche Stiftung Kapitalverbrechen, ein Zusammenschluss von Überlebenden und Hinterbliebenen von Tötungsdelikten, untersucht die Umsetzung des Opferentschädigungsgesetzes und den Umgang der Versorgungsämter mit Opfern und Opferfamilien.

Die Versorgungsämter sind den Opferfamilien vom Staat an die Seite gestellt um Schäden, die durch ein Verbrechen eingetreten sind, auszugleichen. Die Frage, die diese Studie zur Umsetzung des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) beantworten möchte, ist, ob das tatsächlich geschieht - oder ob in Deutschland Opferfamilien jahrelang auf die Hilfe durch das Opferentschädigungsgesetz warten müssen.

Wurden Anträge nicht oder nur unwillig bearbeitet? Wie lange dauerte die Zeit zwischen Antragstellung und dem ersten Bescheid? Mussten langfristige Widerspruchsverfahren in Kauf genommen werden? Gab es „Einmalzahlungen“ oder „Pauschalbeträge“? „Wurden Schädigungsfolgen zuerst nicht anerkannt und später doch?

Schildern Sie uns Ihre Erfahrungen: Wie wurde mit Ihnen umgegangen? Sind Sie mit dem Verlauf Ihres Antrages zufrieden / zufrieden gewesen? Haben Sie umfassende Aufklärung und Hilfe erfahren?

Informationen zu dieser Studie gibt es unter Studie zum Opferentschädigungsgesetz | Home






Leistungen des OEG sind u.a.


Kostenfreie Heil- und Krankenbehandlung nach § 10 BVG

Ein „Erstanerkennungsbescheid“ oder „Vorabbescheid“ ist notwendig.

Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) unter 50% steht Ihnen kostenfreie Heil- und Krankenbehandlung für alle Schädigungsfolgen zu.

Bei einer MdE von 50% oder mehr stehen Ihnen kostenfreie Heil- und Krankenbehandlung für alle Gesundheitsstörungen zu - auch dann, wenn Krankheiten nicht direkte Schädigungsfolgen sind. (Das bedeutet: Keine Praxisgebühr, keine Medikamentenzuzahlung, keine Zuzahlungen in Krankenhäusern und Kostenerstattungen für die Fahrten zum Arzt/ Therapeuten oder Klinik. Lassen Sie sich Quittungen / Behandlungsbestätigungen aushändigen, um diese nach Eingang des Bescheides mit dem Versorgungsamt abzurechnen).

Wenn Sie gesetzlich Krankenversichert sind, beantragen Sie diese Leistung unter Vorlage des Bescheides vom Versorgungsamt bei ihrer Krankenkasse. Ist die Vorversicherung eine private KK, wenden Sie sich unter Vorlage des Anerkennungsbescheides an die örtliche AOK.


Versorgungskrankengeld nach § 16 BVG

Ein Erstanerkennungsbescheid ist notwendig, bei Arbeitsunfähigkeit wird ein Versorgungskrankengeld in Höhe von 80% der letzten Nettobezüge bezahlt.

Zu beantragen beim Versorgungsamt. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und letzter Steuerbescheid sind einzureichen.

Die Dauer des Versorgungskrankengeldes beträgt 78 Wochen nach Ende der Lohnfortzahlung (§18 Abs.7 BVG) oder endet bei der Feststellung eines Dauerzustandes der Schädigung.



Rentenversicherung nach §22 BVG

Diese Kosten werden übernommen, solange Sie Versorgungskrankengeld beziehen (Erstanerkennungsbescheid oder Vorabbescheid ist notwendig).

Wenn Sie nicht gesetzlich rentenversichert sind, werden Beiträge für privat abgeschlossene Lebensversicherungen bis zur gesetzlichen Höhe (19,5% vom Bruttolohn) übernommen oder aber in Ihre Rentenkasse bei freiwilliger Versicherung bei der LVA / BFA eingezahlt.

Diese Leistung müssen Sie beim Versorgungsamt beantragen.



Bestattungsgeld nach § 36 BVG

Das Bestattungsgeld beträgt 1498 €, wenn der Tod die Folge einer Schädigung ist.
 

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