falsche Info durch KG-Kasse?
Solche Telefonate sollte man sich VÖLLIG verkneifen.
Bei wem hat das MINDERJÄHRIGE (!) Mädel gewohnt und bis wann?
Wer ha(te) das Sorgerecht?
Es gibt bei unter 18jährigen ganz KLARE Definitionen der Bezugsberechtigung.
Wenn das Mädel "mit Einverständnis" der Mutter (ich nehm mal an,die war/ist sorgeberechtigt?)
jetzt allein lebt (ab 16 ist das möglich),wenn NICHT das JA oder der Vater ein Sorgerecht hat bis zum 18.Geb., ist DIE MUTTER ohne wenn und aber die Berechtigte.
"Weiterleitung" gäbe es nur,wenn das JA den Lebensunterhalt sicherstellt.
Weiterleitung könnte das Mädel SELBST /übern RA beantragen,wenn sie beweisen kann (Zeugen),daß die "Mutter" ihr KEIN ESSEN/WOHNEN finanziert,alles versäuft etc.
Hier muß Mutter "Wohnen+Essen.." finanzieren, sie erhält das KG.
Wenn sie ein "Woanderswohnen" gestattete (Lehrlngswohnheim z.B.) ,hat sie diese Kosten zu zahlen.
Der Vater hat lt.Tabelle Unterhalt zu zahlen--an die sorgeberechtigte Mutter.
(Oder der Tochter gelingt vorm Familiengericht eine andere Unterhaltsvereinbarung!!)
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Wenn das Kind bis zum 18.Geburtstag auch NICHT auf eigenen Wunsch beim Vater wohnt (Sorgerechtswechsel) - sich quasi beide Eltern weder um ihre PFLICHTEN noch um ihre Rechte (KG) kümmern,
würde ich der Tochter hier DRINGEND (!!) zum sicheren Weg raten:
Anwalt für Familienrecht suchen,diesen bevollmächtigen zum -->
Rechtberatungshilfeantrag (die Tochter hat kein Einkommen,ihr steht in eigener Sache Beratungshilfe/Gerichtskostenhilfe zu),
Antrag auf Übertrag "Auffenthaltsbestimmungsrecht" der Mandabntin bis zu derem 18.Geburtstag .
JETZT ist das Mädel in einer SEHR BLÖDEN RECHTSFREIEN ZONE.
Ob der Tonfall von einem hier "okay" ist oder nicht-- die Mutter hat offenbar eine Notlage verschuldet--sie hätte VON SICH AUS alles klären müssen!
(Frechsein bricht nicht den gesetzlichen Unterhaltsanspruch Minderjähriger)
Wenn sie das KG nicht benötigt,das jetzt offenbar unabgerufen bei der KG-Kasse rumdümpelt, ist das IHR PROBLEM.
Unterhalt an die MINDERJÄHRIGE schulden die Eltern IMMER --egal,ob sie grade im Streit liegen.
Da es hier offenbar völlig unverantwortliche Eltern gibt (auch der Vater kann seinen Pops zur Mutter bewegen und sich mal EINIGEN,wie der GESETZLICH VERANKERTE Lebensunterhalt des gemeinsamen Kindes zu sichern ist ) ,
würde ich jedem Jugendlichen raten,sich einen SOLIDEN,RECHTLICH BEWANDERTEN
Bevollmächtigten zu organisieren.
Jetzt verletzt evl.auch die KG-Kasse ihre Pflichten--sie hätte dem Kind raten müssen,
hätte z.B. an beide Eltern dieses Standardschreiben schicken können:
"Ich bin einverstanden,daß bis zum 18.Geburtstag das KG direkt an die noch minderjährige Tochter gezahlt wird .
Damit wird ein Teil ihres Lebensunterhaltes gedeckt.
Ab dem 18.Geburtstag bin ich mit der direkten dauerhaften Überleitung für die komplette Zeit der Bezugsberechtigung (Ausbildung..) einverstanden."
Möglich wäre (am einfachsten!) :
Tochter fertigt 2 Schreiben,läßt sie durch Boten zu den Eltern bringen .
((Kommunikation ja offenbar unmöglich)) -->
An Mutter: "Ich als bisher Sorgeberechtigte und damit Kindergeldbezugsberechtigte stimme der direkten Zahlung...(Text siehe oben) zu."
An Vater: " Ich als bisher nicht Sorgeberechtigter verzichte dauerhaft für die komplette Zeit möglicher potentieller Bezugsberechtigung auf das KG ,
Berechtigte soll weiter die Mutter sein,welche aber als Teil des Unterhaltes das KG stets an die Tochter direkt weiterleiten läßt. (Anlage: Kopie des Briefes der Mutter beigefügt)
Im Falle der Nichtweiterleitung an die Tochter (Bruch der Weiterleitungszustimmung durch die Kindesmutter) behalte ich mir jedoch ab derem 18.Geburtstag eine eigene Beantragung vor.
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Ergänzend sollte die Tochter bis zum 18.Geburtstag von beiden Eltern eine schriftliche Erklärung über deren Unterhaltsverpflichtung vorbereiten,welche die Eltern ausfüllen.
Denn: NATÜRLICH sind vor dem Staat hier die Eltern in der Pflicht.
Ab dem 18.Geburtstag:
-beide Eltern um schriftliche Einkommensauskunft bitten
-eigenen Bedrarf begründen (Ausbildungsnachweis)
-eigenes Einkommen darlegen (Azubi-Geld)
-Berechnung der jw.Anteils der Eltern -->
Also z.B.:
670 Eu Bedarf -KG - Azubigeld +Werbungspauschale 90 Eu + Dauerfahrkarte Azubi.
670 -184 - 300 +90+ 25 = 301 Euro. Splitten zw. Mutter und Vater nach derem Einkommen.
Was macht die Tochter derzeit,was wird sie ab 18 machen?
Wovon/wo lebt sie jetzt?
Wenn sie bei einem volljährigen ANDEREN Verwandten leben könnte bis sie 18 ist,
(Oma, erwachsenes Geschwister,Onkel..),wäre es noch einfacher-->
dann stünde der Oma.... das KG zu ....
Micky
Wenn das Mädel hier offenbar monatelang in der Luft hängt ohne Unterhaltsabsicherung,
hat das SOZIALAMT ihr auf Antrag vorschußweise den Lebensbedarf zu sichern--und die Unterhaltsrechte sind dann ans Sozialamt abgetreten--und dieses muß sich mit den
luschigen Nichteltern rumärgern.
NIEMALS mündlich,niemals ALLEIN mit Ämtern kommunizieren!
Sie soll sich bei einem RA oder Jugendberatungsverein einen Beistand (SGB X,§13) mitnehmen!