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Tierhalteverbot in Eigentumswohnung?

Hallo zusammen,

ich bin gerade total durch den Wind und hoffe, dass mir jemand helfen kann. Mein Mann und ich haben eine neue Wohnung in einem Mehrfamilienhaus gekauft, das sich gerade noch im Bau befindet und im Herbst bezugsfertig sein wird. Mit uns einziehen werden unser Hund sowie die beiden Katzen. Alle Tiere sind sehr gut erzogen, meine Nachbarn fragen mich immer ganz erstaunt, ob ich die Tiere denn überhaupt noch hätte, weil man ja keinen Mucks von ihnen hören würde - was auch daran liegt, dass ich sowieso eine sehr "bell-unfreudige" Hunderasse habe. Natürlich riecht man auch nix, da ich sehr auf Hygiene und Sauberkeit achte. 🙄

Nun habe ich beim Stöbern in einem Hundeforum gelesen, dass eine Eigentümergemeinschaft eine Hunde- bzw Katzenhaltung komplett untersagen könne und dafür müssten nicht alle Parteien zustimmen, sondern es würden schon 2/3 ausreichen.

Ich bin dann total erschrocken, zwar mache ich mir keine Gedanken, dass MEINE Tiere irgendwen stören könnten, aber möglicherweise gibt es dort ja noch andere Tierhalter, deren Hunde möglicherweise mal bellen. Habe dann auch gleich unsere zukünftige Hausverwaltung angerufen, um mich diesbezüglich zu informieren, aber die Dame ist wohl noch bis Montag im Urlaub.

Jetzt bin ich total verunsichert und male mir schon die schlimmsten Horrorszenarien aus, dass ich meine Tiere weggeben muss oder was auch immer. ich dachte eigentlich, in einer Eigentumswohnung ist man da etwas "abgesicherter". Daher meine Frage, ist die Aussage dieser Userin so wirklich richtig? Kann man als Eigentümergemeinschaft tatsächlich erwirken, dass der Eigentümer in seiner Wohnung keine Tiere (mehr) halten darf? 🙁
 
Hallo Thusnelda,

ich zitiere einfach mal von der Seite des Deutschen Tierschutzbundes:

Die Tierhaltung in Eigentumswohnanlagen kann durch den Mehrheitsbeschluss der Eigentümerversammlung nach § 15 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eingeschränkt werden.
So kann die Zahl der gehaltenen Tiere durch Mehrheitsbeschluss auf einen Hund oder Katze je Wohnung beschränkt oder vereinbart werden, dass Hunde in den Gemeinschaftseinrichtungen (Hausflur, Grünanlage etc.) nur angeleint ausgeführt werden dürfen.
Die Abschaffung eines Tieres kann dagegen nur dann verlangt werden, wenn die übrigen Wohnungseigentümer durch die Anwesenheit des Tieres in ihren Eigentumsrechten so sehr eingeschränkt werden, dass sie diese nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können. Dies wäre z. B. dann der Fall, wenn ein sog. Kampfhund in der Anlage frei herum läuft oder das Tier trotz Maulkorb und Leine die Mitbewohner im Hausflur/Garten anspringt. Auch eine nachgewiesene dauerhafte unzumutbare Belästigung durch Bellen, Tiergerüche oder Verschmutzung/Beschädigung der Gemeinschaftsanlagen, etc. kann zur Untersagung der Tierhaltung führen.


Grundsätzlich ist das Halten eines Haustieres Kernbereich des Sondereigentums (deine Wohnung) und kann dir nicht verboten werden soweit sich alles in deiner Wohnung abspielt. Einen Hamster, den niemand sieht, hört und riecht, kann dir niemand verbieten.

Ein Mehrheitsbeschluss nach § 15 Abs. 2 WEG kann also die Haustierhaltung nicht generell verbieten. Wohl aber unter o.g. Vorraussetzungen einschränken wenn andere Wohnungsinhaber in ihren Eigentumsrechten verletzt werden. Das kann immer dann der Fall sein wenn dein Hund die Wohnung verlässt oder auch aus deiner Wohnung heraus andere belästigt (Bellen, riechen etc). Eine Hausordnung könnte dich etwa zu einem Maulkorb zwingen, zum Anleinen des Hundes etc.

Den Hund abzuschaffen dürfte nur im konkreten starken Falle der Belästigung Dritter notwendig sein. Hierbei kennt der Gesetzgeber allerdings ein Verhältnismäßigkeit. Dass ein Hund etwa "mal" bellt, liegt in der Natur der Sache. Jault er den halben Tag, weil er vielleicht alleine gelassen wird, könnte dies ein Problem darstellen.

Alles Gute dir und deinem Wauwau!
 
In begründeten Fällen kann die Eigentümergemeinschaft ein Halteverbot für Hunde oder Katzen mit einer 2/3 Mehrheit beschließen.
 
In begründeten Fällen kann die Eigentümergemeinschaft ein Halteverbot für Hunde oder Katzen mit einer 2/3 Mehrheit beschließen.

Nein, kann sie nicht.

Bereits im Jahre 1987 hat das OLG Karlsruhe mit Beschluß vom 25. Februar 1988 und Aktenzeichen 11 W 142/87 festgestellt, dass ein grundsätzliches Tierhaltungsverbot eine Beschränkung des Sondereigentums darstellt und nicht durch eine Hausordnung beschränkt werden kann.

Lediglich kann das Haltungsverbot für einen konkreten Hund, welcher eine "unzumutbarere Belästigung anderer Eigentümer" darstellt, ausgesprochen wird.

Das kann man in juristischen Foren nachlesen. Das Generelle Verbot der Haltung von Hunden und Katzen ist ein unzulässiger Eingriff in die Persönlichkeitsrechte. Möglich ist ein Verbot, Haustiere frei laufen zu lassen. Das heißt für Hunde Leinenzwang und für Katzen, dass sie in der Wohnung bleiben müssen, aber ein Pauschalverbot ist unzulässig.
 
Ein nachträgliches Verbot der Hunde- und Katzenhaltung würde darüber hinaus den Eigentümer schlechter stellen als den Mieter. Dass müsste man sich ja mal vorstellen 😀

Der Mieter bekommt im Mietvertrag die Tierhaltung nicht verboten, darf also dauerhaft Tiere halten. Ein nachträgliches Tierverbot verstiße ja gegen den Vertrag.

Der Eigentümer bezieht seine Wohnung ohne Tierverbot und nach einem Jahr beschließt die Eigentümergemeinschaft, dass Hunde und Katzen verboten werden!?

Einzige Ausnahme wäre, dass das Tierverbot VOR Erwerb der Wohnung existierte und der Käufer der Wohnung bewusst oder stillschweigend das Verbot bei Kauf akzeptiert.
 

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