Anzeige(1)

Wann ist die Unterhaltspflicht zu ende?

  • Starter*in Starter*in blech10
  • Datum Start Datum Start
B

blech10

Gast
:mad:Hallo, bis wann muss ich Unterhalt für meine 26 jährige Tochter zahlen?
Sie studiert jetzt schon im 12. Semester. 1.Studium auf Lehramt wurde im 3. Semester abgebrochen, dann erfolgte nach einer Pause 2.Studium an KFA ( Fachhochschule). Regelstudienzeit laut Homepage 6 Semester incl.Prüfungen! Hier ist sie jetzt schon im 8.Semester!!!
Laut Brief ihres Anwaltes dauert Studium vorraussichtlich noch bis Januar 2010 und danach würde ihr noch ein halbes Jahr Übergangsunterhalt zustehen. Komme mir ziemlich verar....t vor!
Das liebe Kind hat übrigens den Kontakt zu mir vor vielen Jahren abgebrochen - komunikation nur über Anwälte, leider!
Bin für jede Antwort dankbar.
 
Zum einen hättest DU ja den Kontakt aufnehmen können.
Wieso muss das denn immer an den Kindern hängen bleiben.
Hast du dich schon bei deinem Anwalt informiert ?
 
Hallo venwiel!
Danke für deine Antwort. Die Kontaktaufnahme wurde leider durch die Mutter erfolgreich boykotiert! Erspare mir hier aber Details. Ist mittlerweile schon über 15 Jahre her!
Selbstverständlich ist die Sache beim Anwalt.
Aber wie sagt man so schön:" Auf hoher See und vor Gericht ist man immer in Gottes Hand!"
Nächster Gerichtstermin steht schon.
 
unter Verwandten ersten Grades : nie !

Du meinst die Pflicht zum "Ausbildungsunterhalt" seitens der überm Selbstbehalt liegenden Eltern (beide,nicht nur EINER) bei nachgewiesenem Bedarf ?

Die endet mit dem ersten Berufsabschluß.

Du könntest das bestehende (?) Unterhaltsurteil im Rahmen einer Stufenklage vor dem Fam.gericht überprüfen lassen --macht sie das derzeit oder Du ?

Dann würde ggf.ein Familienrichter entscheiden,ob die Tochter den Unterhaltsanspruch schon verwirkte,weil sie z.B. ohne Grund die Regelstudienzeit weit überschritt bzw. ohne Anlaß "wechselte" oder...vielleicht die Mutter nicht mal zur Auskunft aufgefordert hat....

Der Umgang hat mit dem Unterhaltsanspruch eher nichts zu tun.

Seit 8 Jahren hätte sie das spätestens auch selbst entscheiden können - das Treffenwollen .

"Übergangsunterhalt" kenn ich nur für die Zeit zwischen 2 Ausbildungsabschnitten--Abi u.Studium z.B.

Warum soll sie nach dem Berufsabschluß noch Anspruch haben?
Wie begründet der RA denn das?

Allenfalls käme hier eine Rangfolge von "Verwandtenunterhalt" nach BGB 1601 vor staatlichen "Sozialhilfeansprüchen" in Frage--aber auch nur,wenn sie das plausibel darlegen kann.

Gibt es einen vollstreckbaren Titel,der auch auf die Tochter ab deren Volljährigkeit umgeschrieben wurde?

Hat sie eine "Unterhaltssplittung" dargelegt --also...gibt es Auskunft über Leistungsfähigkeit ihrer Mutter?

Der Bedarf beträgt insgesamt ca.670 Euro ---wer zahlt was derzeit?

Wer erhielt bis zum 25 Lj.das staatliche Kindergeld-- Du oder die Mutter?

Hat sie Bafög-Anspruch ? Wurde das geprüft?

Weshalb gibt es einen Gerichtstermin ?

Wer hat gegen wen warum geklagt?

Micky
~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~~

Übrigens---hast Du lebenslang gegen SIE AUCH einen Unterhaltsanspruch---falls Du z.B. in Not kämst bzw. Du spätere Alters-o. Pflegeheimkosten nicht aus Deiner Rente bezahlen kannst...
Es liegt also schon in Deinem ureigenen Interesse,daß sie "fertigstudiert" 😎

Dieser Anspruch wäre nur z.B. erloschen,falls Du NIEMALS Deinen Unterhaltspflichten nachgekommen wärst...
 
Zuletzt bearbeitet:
Endet die Unterhaltspflicht nicht mit dem 26ten Lebensjahr
(im Falle eines Studiums) ?
Nebenbei würde ich dir raten, die Initiative zu ergreifen und einen Kontaktversuch zu starten. Zum einen ist diese Funktstille sicher für beide Seiten nicht sehr angenehm (auch für die kommenden Jahre), außerdem läuft eine außergerichtliche Einigung in der Regel friedvoller ab.
 
Wo soll das festgelegt sein,daß die Ausbildungsunterhaltspflicht mit dem 26.Lj endet? Kannst Du das belegen ?
~~~~~~~~~~~
Mir ist nur bekannt,daß das Kindergeld an die Eltern nur bis zum 25.Lj gezahlt wird plus die 10 Monate des z.B Zivildienstes .
 
Zuletzt bearbeitet:
Hallo,

das Studium muss ohne eine Berufsausbildung eigentlich bis 30 bezahlt werden. Dann kommt das elternunabhängige Bafög ins Gespräch. Die Finanzierung des Studiums hat rechtlich wenig mit der Unterhaltspflicht zu tun. Eine klare Regelungslücke im Gesetz!


Anders sieht es aus, wenn sie Bafög empfing. Das ist nämlich ein klares Zeichen, dass die Eltern eben nicht oder teilweise verpflichtet mehr für ihr Kind aufzukommen.

Um Bafög bei einem Wechsel nach dem 2ten Semester zu bekommen, muss man den Wechsel begründen können. Andernfalls wird es gestrichen. Was dann ist, weiß ich ehrlich gesagt grade nicht.


So wie das geschildert wurde, muss man, wie vorher schon erwähnt klar einen Antrag stellen ob sie ihren Anspruch schon längst nicht verwirkt hat. Denn man darf, und das das gilt überall, außer in der Strafverteidigung, sein Recht nicht missbrauchen. Es gab mindestens eine richterliche Entscheidung wo Eltern für einen Faulpelzen nicht mehr aufkommen mussten. Es wird aber von Fall zu Fall entschieden. Vor allem kann überprüuft werden, ob der/die studierende überhaupt Aussicht hat, ein Studium zu beenden. Ist sie grad zur vor der exmatrikulation oder wird es noch ewigkeiten dauern beim Tempo, oder ist sie endlich kurz vor der Abschlußprüfung. Darauf kommt es beiM richter an.

Ich selber studiere Jura im 5.Semester (das hat nichts zu heißen) und habe wegen einen deeskaliertem Konfliktes mit meinen Eltern aus der anderen Perspektive mit dem Thema auseinandergesetzt.

Zum Thema Verhandlung: Eine zivilrechtliche (also Amtsgericht) oder eine verwaltungsrechtliche? Wenn es um Verwaltungsrecht geht, sollte der Anwalt eigentlich selber am besten Bescheid wissen.
 
Zuletzt bearbeitet:
Wo soll das festgelegt sein,daß die Ausbildungsunterhaltspflicht mit dem 26.Lj endet? Kannst Du das belegen ?
~~~~~~~~~~~
Mir ist nur bekannt,daß das Kindergeld an die Eltern nur bis zum 25.Lj gezahlt wird plus die 10 Monate des z.B Zivildienstes .

Mich hat man so informiert, dass die Eltern im Falle eines Studiums maximal bis zum 26ten Lebensjahr unterhaltspflichtig sind, unabhängig davon ob ein Abschluss vorliegt oder nicht.
Kann es aber leider nicht an einer Quelle belegen.
 
Das stimmt aber so nicht. 26 bzw jetzt 25 ist die Altersgrenze für Kindergeld und gesetzliche Angehörigenversicherung.
Rechte und Pflichten zum unterhalt findet man in §§ 1601ff BGB BGB - nichtamtliches Inhaltsverzeichnis da ist von minderjärhigen und volljährigen unterhaltspflichtigen Kindern die Rede, aber du findest nirgends eine Altersgrenze.
Erst ab 30 hat man dann Anspruch auf Bafög ohne Elternabhängigkeit, und wenn man dies nicht beantragt können die Eltern eben gegen das Kind klagen.

Interessant vllt für dich
§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen unverheirateten Kindern nicht anzuwenden.


Und hier nochmal aus Sicht des Studenten als Text
Unterhaltsanspruch gegen die Eltern - Studienfinanzierung - Geld+BAföG - Studis Online
 

Anzeige (6)


Antworten...
Jedem Teilnehmer und jedem Beitrag des Forums ist mit Respekt zu begegnen...
Bitte beachte das Thema auf das du antworten möchtest und die Forenregeln.
Autor Ähnliche Themen Forum Antworten Datum
G Mann ist Gefühlsblind Familie 8
J ist das schon Täter-Opfer umkehr innerhalb der Familie? Familie 34
IchBinIch16 Ist mein Vater ein Narzisst? Familie 13

Ähnliche Themen

Anzeige (6)

Anzeige(8)

Regeln Hilfe Benutzer

Du bist keinem Raum beigetreten.


      Du hast keine Berechtigung mitzuchatten.
      Du bist keinem Raum beigetreten.

      Anzeige (2)

      Oben