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Was kostet ein Prozeß vor dem Familiengericht?

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GastIngrid

Gast
Mein Sohn möchte das gem. Sorgerecht vor Gericht durchsetzen. Nun wird es den Vätern einfacher gemacht dieses zu erhalten. Er hatte schon mehrmals den Versuch unternommen, die Mutter war immer dagegen und er gab aus fin. Gründen auf. Jetzt will er es noch einmal versuchen und wir wollen ihn finanziell unterstützen. Was erwarten uns da für Kosten? Wir denken zwar das die Mutter klein beigibt, wenn sie merkt mein Sohn meint es ernst. Es gibt keine wirklichen Gründe die gegen ein gem. Sorgerecht sprechen. Mein Sohn zahlt regelmäßig Unterhalt, nimmt regelmäßig den Umgang (sogar mehr als vorgesehen) wahr, kümmert sich mit um Arztbesuche (ADS) des Kindes, geht mit zu Veranstaltungen des Kindergartens, usw.

Da unsere Mittel auch nicht unbegrenzt sind, Prozesskostenbeihilfe kommt bei meinem Sohn nicht in Betracht, wüssten wir gerne die etwaigen Kosten. Hat ein User damit Erfahrung?
 
man kann es nicht pauschalisieren , will Dein Sohn es ohne Anwalt machen , dann wird es preiswerter ,
es richtet sich nach dem Verfahrenswert , der Länge des Gerichtsprozesses , kommt ein Anwalt des Kindes dazu..

um eine ca Zahl einzuwerfem ich schätze ca 2000€
 
Die Gerichtskosten als solche sind relativ gering, unter 100 €.

Teuer kann es werden, wenn ein Anwalt hinzu kommt. Aber das fragt man am Besten den Anwalt, was da als mögliche Kosten hinzu käme.
 
ich habe hier noch etwas gefunden ...

[h=1]Pressemitteilung: Neues Sorgerecht tritt am 19. Mai 2013 in Kraft – wichtiger Schritt für Eltern und Kinder[/h] Erscheinungsdatum16.05.2013 Zu dem Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge, das am 19. Mai 2013 in Kraft tritt, erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern ist ein wichtiger – und seit langem überfälliger – Schritt zum Wohl von Kindern, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind. Durch das Gesetz wird das Familienrecht an die gesellschaftlichen Realitäten angepasst. Es trägt der Tatsache Rechnung, dass unsere Gesellschaft in den vergangenen Jahren bunter und offener geworden ist und sich der Anteil der nicht-ehelichen Kinder in den letzten 20 Jahren mehr als verdoppelt hat. Die Bereitschaft und Fähigkeit zur Verantwortungsübernahme für das eigene Kind ist keine Frage des Trauscheins.
Die neuen Regeln zum Sorgerecht erleichtern unverheirateten Vätern den Zugang zum Sorgerecht für ihre Kinder. Im Interesse des Kindes gibt es nun ein klares Bekenntnis zur gemeinsamen Sorge auch bei nicht verheirateten Eltern. Nach dem neuen Leitbild sollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind grundsätzlich gemeinsam ausüben. Der Vater soll nur dann von der Sorgeverantwortung ausgeschlossen bleiben, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Daneben kann ein nicht verheirateter Vater nach den Neuregelungen auch beantragen, dass ihm die alleinige Sorge für das gemeinsame Kind übertragen werden soll, wenn er dafür Gründe im Kindeswohlinteresse vorträgt.
Zum Hintergrund:
Nach altem Recht erhielten Eltern, die nicht miteinander verheiratet waren, das gemeinsame Sorgerecht nur, wenn sie heirateten oder sich übereinstimmend für die gemeinsame Sorge entschieden. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sah darin einen Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention, das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß gegen Grundrechte. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seiner Entscheidung vom 21. Juli 2010 festgestellt, dass der Gesetzgeber „dadurch unverhältnismäßig in das Elternrecht des Vaters eines nichtehelichen Kindes eingreift, dass er ihn generell von der Sorgetragung für sein Kind ausschließt, wenn die Mutter des Kindes ihre Zustimmung zur gemeinsamen Sorge mit dem Vater oder zu dessen Alleinsorge für das Kind verweigert, ohne dass ihm die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung am Maßstab des Kindeswohls eingeräumt ist.“ Zwar hat auch künftig die Mutter mit der Geburt die alleinige Sorge. Allerdings ermöglicht die Neuregelung die gemeinsame Sorge immer dann, wenn das Wohl des Kindes dieser nicht entgegensteht. Um zügig Klarheit über die Sorgerechtsfrage zu erhalten, findet ein abgestuftes Verfahren statt:

  • Erklärt die Mutter nicht ihr Einverständnis zur gemeinsamen Sorge, kann der Vater zunächst zum Jugendamt gehen, um doch noch eine Einigung mit der Mutter zu erreichen. Wenn er diesen Weg für nicht erfolgversprechend hält, kann er auch gleich einen Sorgerechtsantrag beim Familiengericht stellen.
  • Im gerichtlichen Verfahren erhält die Mutter Gelegenheit zur Stellungnahme zum Antrag des Vaters. Die Frist dafür endet frühestens sechs Wochen nach der Geburt. Durch diese Frist soll sichergestellt werden, dass die Mutter nicht noch unter dem Eindruck der Geburt eine Erklärung im gerichtlichen Verfahren abgeben muss.
  • Gibt die Mutter keine Stellungnahme ab und werden dem Gericht auch auf sonstige Weise keine Gründe bekannt, die der gemeinsamen Sorge entgegenstehen, soll das Familiengericht in einem schriftlichen Verfahren, ohne Anhörung des Jugendamts und ohne persönliche Anhörung der Eltern entscheiden.
  • Das schriftliche und sehr vereinfachte Verfahren findet jedoch nicht statt, wenn dem Gericht derartige Gründe bekannt werden. Diese Möglichkeit besteht auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen, wenn beispielsweise erkennbar ist, dass das sprachliche Ausdrucksvermögen der Mutter stark eingeschränkt ist. Eine umfassende gerichtliche Prüfung ist mithin nur dort vorgesehen, wo sie zum Schutz des Kindes erforderlich ist. Dies trägt einer rechtstatsächlichen Untersuchung Rechnung, wonach bei Streit um das Sorgerecht häufig Gründe vorgebracht werden, die mit dem Kindeswohl nichts zu tun haben, sondern aus der Trennung der Eltern resultieren.
  • Das Familiengericht spricht dem Vater das Sorgerecht zu, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht (negative Kindeswohlprüfung).
  • Dem Vater wird der Zugang zur Alleinsorge auch ohne Zustimmung der Mutter eröffnet. Voraussetzung dafür ist, dass eine gemeinsame elterliche Sorge nicht in Betracht kommt und zu erwarten ist, dass die Übertragung auf den Vater dem Wohl des Kindes am besten entspricht.
[h=2]Weitere Informationen zum Sorgerecht finden Sie hier:[/h]
 
Beim Familiengericht ist jeder Proz. nicht mehr ohne Anwalt erlaubt, sprich Anwaltspflicht...
Bei PKH Bewilligung muss man wissen, dass man selbst nur 10 Euro bezahlen muss, aber hat der Gegner nen Anwalt und
man verliert den Proz. muss man den Anwalt der Gegenseite bezahlen!
Zumindest wurde mir das so erklärt!
 
Stimmt, zumindest Umgangsverfahren sind auch ohne Anwalt möglich und selbst in unserem SR-Verfahren erschien der KV ohne Anwalt.

Zudem stimmt es in Familienverfahren zumindest in Berlin nicht, dass man im Verlierensfalle die Verfahrenskosten des Gegners mittragen muss. In der Regel werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Da Familiensachen sowieso die Familien stark entzweien, will man nicht zusätzlich auf diese Art innerfamiliäre Schulden (die ja zwangsläufig dann entstehen) erzeugen, die wiederum konflikte mit sich bringen.

Nur wenn eine der Parteien die andere aus purer Böswilligkeit mit einem sinnlosen Verfahren nach dem anderen überzieht, kann man beantragen, dass der andere die Kosten übernehmen muss.

Ich würde

1. beim Familiengericht wegen der Anwaltspflicht nachfragen
2. die Gerichtskosten erfragen
3. wenn nötig, einen Anwalt aufsuchen und diesen nach entstehenden Kosten befragen

Ein Hnweis noch:

Eine Sorgerechtserteilung ist ein massiver Eingriff ind Kinder- und Elternrechte. In so einem Fall wird immer das Jugendamt eingeschaltet und es macht Hausbesuche. So weit so unangenehm, aber noch gratis.

Sollte es notwendig werden, einen Verfahrenspfleger (oder wie das jetzt heißt) oder gar einen Gutachter hinzuzuziehen, dann könnte es richtig teuer werden.

Was will Dein Sohn mit dem gemeinsamen SR erreichen? Was soll danach anders sein als jetzt? Genau das wird der Richter fragen.
 
Stimmt, zumindest Umgangsverfahren sind auch ohne Anwalt möglich und selbst in unserem SR-Verfahren erschien der KV ohne Anwalt.

Zudem stimmt es in Familienverfahren zumindest in Berlin nicht, dass man im Verlierensfalle die Verfahrenskosten des Gegners mittragen muss. In der Regel werden die Kosten gegeneinander aufgehoben.

Da Familiensachen sowieso die Familien stark entzweien, will man nicht zusätzlich auf diese Art innerfamiliäre Schulden (die ja zwangsläufig dann entstehen) erzeugen, die wiederum konflikte mit sich bringen.

Nur wenn eine der Parteien die andere aus purer Böswilligkeit mit einem sinnlosen Verfahren nach dem anderen überzieht, kann man beantragen, dass der andere die Kosten übernehmen muss.

Ich würde

1. beim Familiengericht wegen der Anwaltspflicht nachfragen
2. die Gerichtskosten erfragen
3. wenn nötig, einen Anwalt aufsuchen und diesen nach entstehenden Kosten befragen

Ein Hnweis noch:

Eine Sorgerechtserteilung ist ein massiver Eingriff ind Kinder- und Elternrechte. In so einem Fall wird immer das Jugendamt eingeschaltet und es macht Hausbesuche. So weit so unangenehm, aber noch gratis.

Sollte es notwendig werden, einen Verfahrenspfleger (oder wie das jetzt heißt) oder gar einen Gutachter hinzuzuziehen, dann könnte es richtig teuer werden.

Was will Dein Sohn mit dem gemeinsamen SR erreichen? Was soll danach anders sein als jetzt? Genau das wird der Richter fragen.



Mein Sohn möchte nicht mehr nur Zahl - und Besuchsvater sein. Er möchte an der elterlichen Sorge beteiligt sein. Er möchte die gleichen Rechte wie ein verheirateter / geschiedener Vater.
 

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