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Was soll ich tun, wenn meine ALG II - Sachbearbeiterin den Mietvertrag verlangt?

Marned

Mitglied
Hallo,


ich wohne zur Untermiete (untermiete ein 12qm Zimmer) und beantrage ALG II. Die Pauschalmiete beträgt 350 EUR. Meine offensichtlich verrückte Sachbearbeiterin verlangt von mir den Hauptvertrag und eine Bescheinigung, dass die Hauptmieterin untervermieten darf. Meiner Ansicht nach ist das echt verrückt, denn das Ganze doch nicht meine Sache und nicht die Sache des Job-Centers sein soll. Wenn da Bedenken besteht, dann sollen sich damit doch andere Behörden beschäftigen. Außerdem bin ich ja angemeldet, also ist die Untervermieterin wirklich Hauptmieterin und ob sie untervermieten darf oder nicht ist schon Ihre Sache und Sache der Eigentümerin, oder?
Außerdem will die Sachbearbeiterin den Hauptmietvertrag haben, weil vielleicht das Zimmer 500 EUR kostet und mir zu günstig untervermietet wird.
Meine Güte, mir entstehen tatsächliche Kosten für die Unterkunft, die Pauschalmiete liegt weit unter der angemessenen Kaltmiete, geschweige denn Warmmiete.
Die Hauptmieterin hat meine Bitte um eine Kopie des Hauptmietvertrags verweigert, und das zu Recht, Datenschutz, soweit ich weiß. Die Bescheinigung, dass sie untervermieten darf habe ich mir doch besorgt. Was mache ich nun?
Würde so ein Schreiben gehen:


"Sehr geehrte ...,


hiermit überreiche ich Ihnen alle nachgeforderte Unterlagen in Kopie, einschließlich Untervermieterlaubnis, außer des Hauptmietvertrags, den ich Ihnen aus Datenschutzgründen nicht vorlegen darf. Außerdem entstehen mir sowieso tatsächliche Kosten für die Unterkunft, die ich auf jeden Fall bezahlen muss und die weit unter der angemessenen Kaltmiete liegen. Alles, was den Mietvertrag betrifft, einschließlich die Miete, die die Hauptmieterin für das Zimmer bezahlen muss, betrifft nur die Beziehung der Eigentümerin und der Hauptmieterin und selbst, wenn diese Miete niedriger wäre als die Miete, die die Hauptmieterin bezahlt, dürfte sie das, denn jeder darf Verlust machen.
Ich bitte Sie um eine schnellstmögliche Bearbeitung meines Antrags, denn obwohl ich mich vor langer Zeit arbeitslos gemeldet habe, beziehe ich keine Leistungen und habe somit keinen Versicherungsschutz und die Krankenkasse meine Behandlung nicht bezahlen kann


Mit freundlichen Grüßen"


Außerdem verlangt sie einen Ablehnungbescheid von der Agentur für Arbeit und das dauert, weil ich da noch all meine Arbeitsbescheinigungen nachreichen muss und auch danach noch warten, obwohl ich offensichtlich keinen Anspruch darauf habe, weil ich in den letzten 2 Jahren nach dem Studium nur 6 Monate gearbeitet habe.


Danke euch schon mal
 
"Sehr geehrte ...,

hiermit überreiche ich Ihnen folgende Unterlagen in Kopie:

1) ......
2) ......
3) Untervermieterlaubnis.

Der Hauptmietvertrag ist mir aus Datenschutzgründen nicht zugänglich.

Ich bitte Sie um eine schnellstmögliche Bearbeitung meines Antrags, denn obwohl ich mich vor langer Zeit arbeitslos gemeldet habe, beziehe ich keine Leistungen und habe somit keinen Versicherungsschutz und die Krankenkasse meine Behandlung nicht bezahlen kann


Der Ablehnungbescheid von der Agentur für Arbeit liegt mir noch nicht vor. Ich reiche ihn nach, sobald ich ihn erhalte.
Mit freundlichen Grüßen

So würde ich schreiben.
Da ich vermute, dass der Ablehnungsbescheid der Agentur f. Arbeit wesentlich ist, würde ich dort schnellstens alle Unterlagen hinbefördern, die erforderlich sind.

Im übrigen fertige eine Zweitschrift Deines Anschreibens an und gib die Unterlagen persönlich ab, so dass Du Dir auf Deiner Zweitschrift für Dich bestätigen kannst, dass Du die Unterlagen gem. Schreiben übergeben hast. Als Alternative empfiehlt sich einscannen aller Unterlagen und per email versenden.

Warum? Es gingen schon viele Unterlagen verloren.... und dann bist immer Du beweispflichtig, dass Du die Unterlagen abgegeben hast.

Viel Erfolg, Nordrheiner
 
Du bist doch schon in einem Hartz IV Forum mit der gleichen Sache im Gange, daher verstehe ich jetzt gerade nicht wirklich, warum du hier nochmal nachfragst.

Wenn du Hilfe bei der Formulierung brauchst, weil du mit den dort verlinkten Ratgebern nichts anfangen kannst, solltest du es dort da so auch mitteilen.
 
....die Agentur ist im Recht

Wer Mieter in einer Mietwohnung ist, darf ohne Zustimmung des Vermieters nicht untervermieten (sonst wäre eine Untervermietung illegal und in dem Sinn eine strafbare Handlung) , denn er ist nicht Eigentümer der Wohnung..
Durch den Hauptmietvertrag ist der tatsächliche Vermieter ersichtlich und aus der Aufstellung der Mietkosten kann die Agentur für Arbeit nachprüfen bzw. errechnen ob die Untermietkosten stimmig sind. (vorausgesetzt es liegt eine Zustimmung zur Untervermietung durch den Eigentümer bzw Hauptvermieter vor)


Eine Datenschutzverletzung liegt hier nicht vor, da es sich um Vertragsrecht handelt.

Ich finde das ok, denn es schützt uns auch vor illegalen Mietwuchern.
 
Zuletzt bearbeitet:
....die Agentur ist im Recht

Wer Mieter in einer Mietwohnung ist, darf ohne Zustimmung des Vermieters nicht untervermieten (sonst wäre eine Untervermietung illegal und in dem Sinn eine strafbare Handlung) , denn er ist nicht Eigentümer der Wohnung..
Durch den Hauptmietvertrag ist der tatsächliche Vermieter ersichtlich und aus der Aufstellung der Mietkosten kann die Agentur für Arbeit nachprüfen bzw. errechnen ob die Untermietkosten stimmig sind. (vorausgesetzt es liegt eine Zustimmung zur Untervermietung durch den Eigentümer bzw Hauptvermieter vor)


Eine Datenschutzverletzung liegt hier nicht vor, da es sich um Vertragsrecht handelt.

Ich finde das ok, denn es schützt uns auch vor illegalen Mietwuchern.

Bei diesem komischen Konstrukt würde ich mich Stumpf auf §65 Absatz 3 SGB 1 beziehen, denn dort heißt es:

(3) Angaben, die dem Antragsteller, dem Leistungsberechtigten oder ihnen nahestehende Personen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung) die Gefahr zuziehen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können verweigert werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_1/__65.html

Und wenn mich sich aufgrund dieses Paragraphen weigert, darf man die Zahlung nicht verweigern.

Aber abgesehen davon, gilt auch im Bereich des SGB das Bundesdatenschutzgesetz und damit der Hauptmietvertrag vorgelegt werden darf, bedarf es sowohl der Zustimmung des Hauptmieters wie auch des Eigentümers und sollte eines von beiden fehlen dann kann und darf das nicht zu Lasten des Antragsstellers gehen, denn daraus resultieren dann unter Umständen wieder andere Straftaten, wodurch sich der entsprechende Sachbearbeiter beim Jobcenter dann ebenfalls der Gefahr aussetzt im Mittelpunkt von Ermittlungsverfahren zu stehen und dabei wäre die Nötigung zur Begehung einer Strafttat/Ordnungswidrigkeit nur ein ganz geringer Teil.
 
350 € für ein Zimmer mit 12 qm. Da hätte ich auch meine Bedenken bei der Leistungsgewährung. Man sollte sich mal den Preis pro qm Wohnfläche ausrechnen. Das ist Wucher!
 
Natürlich darf die Behörde den Mietvertrag verlangen...gegen welchen § im BDSG soll das denn verstoßen???

Ist auch richtig so, um Mißbrauch zu vermeiden. Deinen Hauptmieterin macht offenbar ein gutes Geschäft und möchte daher den Vertrag ungerne zeigen....
 
Natürlich darf die Behörde den Mietvertrag verlangen...gegen welchen § im BDSG soll das denn verstoßen???

Ist auch richtig so, um Mißbrauch zu vermeiden. Deinen Hauptmieterin macht offenbar ein gutes Geschäft und möchte daher den Vertrag ungerne zeigen....

§41 Absatz 1 Satz 1 BDSG

(1) Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruht.

Wenn man nach dem Schema wenn .... dann .... sonst den Mietvertrag trotzdem verlangt, ist das keine freie Entscheidung mehr und daher hinfällig. Ebenfalls übersiehst du hierbei, dass der Hauptmieter der Wohnung hier schlicht und ergreifend keine Leistungen beim Jobcenter beantragt hat, sondern der Untermieter.

Der Hauptmietvertrag darf aber nur dann verlangt werden, wenn der Untermieter mit dem Hauptmieter in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und mit der Vorlage des Hauptmietvertrages wird dieses versucht halt gerne zu konsturieren, denn wenn man mit Erlaubnis des Hauptmieters der Wohnung, die Daten weitergeben kann ist es bis zu einer Bedarfsgemeinschaft nach §7 Absatz 3 i.V. mit Absatz 3a nicht weit weg.

Und bevor das ganze dann irgendwann einmal vor einem Sozialgericht landet und da entschieden wird, dass die Auffassung des Jobcenters falsch ist gehen schon gut und gerne 1-2 Jahre und öfter sogar mehr ins Land.
 
Schon mal etwas von Mitwirkungspflicht des Antragstellers gehört?

Ist auch im SGB niedergelegt.

Und 350 € für ein Zimmerchen mit 12 qm, das stinkt zum Himmel. Das sind fast 30 € pro qm.

Wenn der Antragsteller nicht mitwirkt, bekommt er eine Anhörung nach § 28 Verwaltungsverfahrensgesetz bzw. der landesspezifischen Vorschrift und dann wird der Antrag versagt.
 

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