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Wasseruhr nicht geeicht

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Tramnovi

Gast
Hallo!

Ich wohne seit Dez. 2007 in einer Wohnung, wo die Wasseruhr (Kaltwasseruhr, eine Warmwasseruhr gibt es nicht, da das Warmwasser über Gastherme in der Wohnung erhitzt wird) nicht geeicht ist- Eichfrist endete 2005.
Mehrmals teilte ich dies schon dem Vermeiter mit. Der Hauptwasserzähler, der vom Trinkwasserversorger abgelesen wird, ist sicher geeicht.
Nun meine Frage, eine Bekannte sagte mir, das ich bei ungeeichten Wasserzählern 15% von den Wasserkosten bei der Nebenkostenabrechnung abziehen kann. Stimmt das?
 
Hallo,
sei mir nicht böse, aber aufgrund deines hohes IQ´s von 125, solltest du nach eigener Recherche in der Lage sein, dir diese Frage selbst zu beantworten.

Grüße
 
Auf diese Anwort hat Tramnovi jetzt direkt gewartet.

Wozu ist ein Hilfeforum da? Um den Leuten mitzuteilen, daß sie alles auch über Google erfahren können?
 
Ich denke, der Mieterschutzbund ist hier eine hilfreiche Stelle.

Bei nicht geeichter Wasseruhr könnte ich mir vorstellen, dass man die Abrechnung nicht akzeptieren muss, Wasserkostennachzahlungen ablehnen kann usw.
 
"Eigentlich" müssen Kaltwasserzähler /auch Zwischenzähler in Wohnungen alle 6 Jahre neu geeicht/gegen einen neu geeichten Wasserzähler ausgetauscht werden.
Ansonsten gilt der Zähler ,pro forma, als defekt.


Aus eigener Erfahrung kann ich sagen,dass selbst der Wasserversorger
als Besitzer der Hauptmesser,diese Eichpflicht nicht so genau nimmt.
Wir bewohnen unser Haus seit 16 Jahren,in dieser Zeit ist das Ding
1 X ausgetauscht worden.
Ich habe mir darüber auch keine Gedanken gemacht.
Unregelmäßigkeiten zu vorherigen Meßergebnissen waren nicht zu bemerken, also haute das alte Ding hin.
Ich persönlich würde kein großes Gewese ,Klage vor Gericht,
daraus machen,sondern vom Vermieter verlangen,dass er mir
zeigt,dass der Wasserverbrauch aller Mietparteien den vom Versorger abgelesenen Gesamtverbrauch ergibt.
Das muß er mir zeigen können,auch ohne Nennung der Namen der einzelnen Verbraucher.
(Übrigens zahlt der Mieter die Eichkosten,sie werden über
Betriebskosten abgerechnet.)


L.G.Karin

Zur Kürzung der Vorauszahlung gibt es unterschiedliche Urteile.
Im Fall von Tramnovi ist es so,dass der Vermieter nachweisen
kann /muß ob der abgelesene Verbrauch der einzelnen Wohnungen
mit der Ablesemenge am Hauptwasserzähler übereinstimmt.

Aus einem Urteil :

...Da Sie vorliegend nachweisen können, dass die fraglichen Zähler noch ordnungsgemäß funktionierten, wird der Mieter nicht mit Recht auf seiner Auffassung beharren können, dass die Abrechnung allein deswegen fehlerhaft sei, weil die Eichfrist abgelaufen ist. Dies entschied das AG Spandau mit Urteil vom 26.06.2006 (Az.: 2 b C 376/06 – veröffentlicht in Das Grundeigentum 2007, S. 1127).
http://www.juraforum.de/forum/showpost.php?p=607759&postcount=15
 
Zuletzt bearbeitet:
Danke Deichgräfin, ich frage mich nur, warum es dann vorgeschrieben ist, Kaltwasserzähler alle 6 Jahre auszutauschen, wenn der Vermieter doch nur nachweisen muss, dass alle zusammen den Hauptwasserstand entsprechen?
 
Weil das zwei verschiedene Paar Schuhe sind.

das eine belegt, dass der Verbrauch korrekt gezählt wurde, das zweite, dass niemand bevorteilt und niemand berogen wird
 

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