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Werbungskosten beim Wohngeld - wer kennt sich aus?

Lysbona

Mitglied
Hallo allerseits,

ich beziehe als Studentin Wohngeld und möchte, um die Rentenversicherung zu sparen, meine Werkstudentenstelle nun auf einen Minijob reduzieren und nebenbei auf Honorarbasis arbeiten. D.h. ich hätte neben dem Studium zwei Jobs von ca. 10 Stunden pro Woche, würde dann noch in "Vollzeit" studieren. Für meine Werkstudentenstelle wurde bisher die Werbungskostenpauschale von 1000€ berücksichtigt. Bei einem Minijob werden nur die nachgewiesenen Werbungskosten berücksichtigt; aber ich habe ja nicht nur den Minijob, sondern zudem eine Honorartätigkeit und ein Vollzeitstudium, Kosten entstehen mir also deutlich.
Welche Werbungskosten würden berücksichtigt?
Das Wohngeldamt antwortet mir nicht, daher möchte ich mich mal anderweitig informieren.

Danke!
 
Hallo,

du hast immer nur die Möglichkeit zwischen Pauschale und tatsächlichen Werbungskosten zu springen. Der bisherige Ansatz der WBK Pauschale kann dir erhalten bleiben, aber nur dieser - und das möchtest du ja nicht. Wenn du die WBK für den Minijob einbringen möchtest bleibt dir nur, für deine Werkstudentenstelle ebenfalls die tatsächlichen zu ermitteln und beides anzusetzen. Liegen beide zusammen unter der Pauschale von 1K euro, belässt man es natürlich bei der Pauschale.

Du hast doch in Sachen "günstiger Prüfung" die Wahl. Nur Rosinen picken ist halt nicht.
 
Hm, inwiefern? Entschuldigung, vielleicht habe ich mich etwas missverständlich ausgedrückt 🙄 Ich möchte keine Werbungskosten über 1000€ geltend machen, aber ich möchte verhindern, dass man mir dafür, dass ich kürzere, dafür aber mehr Tage arbeite und deswegen z.B. mehr km fahren muss, auf der anderen Seite aber nicht einmal die Werbungskostenpauschale ansetzen kann.

Dame vom Wohngeldamt meinte, bei einem Minijob würden nur die "tatsächlichen" Kosten berücksichtigt, nicht mehr die Pauschale, wie eben bei der Werkstudentenstelle. Wie das mit einer Honorartätigkeit unter 400€ Monatsverdienst oder via Übungsleiterpauschale ist, weiß ich nicht. Aber ich habe Angst, dass ich mit Minijob + Honorartätigkeit/Übungsleitertätigkeit/geringfügiger Selbständigkeit die Werbungskostenpauschale von 1000€ nicht ansetzen kann, anders als bei Ausübung nur eines Jobs, aber immerhin einer Werkstudententätigkeit.
 
Beim Wohngeld werden die Einkünfte wie für bei der Einkommensteuer ermittelt, allerdings zählen auch Bezüge, wie z.B. Minijob und steuerfreie Einkünfte zu den Einkünften. Da anders als über einen teilweise Vollzeitjob, über Lohnsteuerkarte mit einem Minijob i.d.R. nicht so hohe Werbungskosten anfallen, ist es gut möglich das eben nur die tatsächlichen WK angesetzt werden.

Sprich teile der Wohngeldstelle einfach mit, was dir an Werbungskosten für den Miijob anfallen. darunter fallen z.B. Fahrten zur Arbeitstelle, aber auch Kosten für Arbeitsmittel, Literatur, Kontoführung u.ä.. Wichtig ist, dass alles glaubhaft ist, da allerdings das Wohngeldamt anders als das Finanzamt, nicht soviel hintergrundwissen hat, kann es sein, dass alle Kosten belegt sein sollten.

Bei der Honorartätigkeit wird der Gewinn angesetzt, welcher sich aus Einnahmen Minus Betriebsausgaben ermittelt. dAfür kannst du eine kleine Einnahmen Überschußrechnung einreichen. Steuerrechtlich gibt es teilweise bei selbständiger Arbeit auch die möglichkeit eine Betriebsausgabenpauschale zu nehmen, da müsstest du nachkucken oder die tatsächlichen Kosten absetzten. Soweit du als nebenberuflich für eine gemeinnützige oder öffentliche rechtliche körperschaft (Einrichtung) als Übungsleiter padägogisch, künstlerisch oder für alte, kranke, Behinderte tätig bist, kannst du bis zu € 2.400,-- p.a. als Betriebsausgabe absetzten, es sei denn die tatsächlichen Kosten sind höher. Bin mir grade nicht sicher ob der Freibetrag statt Betriebsausgabe zählt, oder bis zu dem Freibetrag als Steuerfreie Einnahme zählt. Dann wäre zwar die tatsächlichen Kosten auch noch absetzbar, allerdings würde die € 2.400,-- wahrscheinlich als steuerfreie Einnahmen beim Wohngeld angerechnet werden. Da es sein kann das sich hiermit das Wohngeldamt schwer tut, solltest du im zweifel den ESTG Paragraphen für den Freibetrag nachsehen und wonach die Wohngeldstelle sich entsprechend der ESTG halten muss. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Wohngeldstellen, sich nicht unbedingt mit dem ESTG auskennen und deshalb andere ansichten haben. Auch wenn dabei kein Gewinn rauskommt, würde ich es ansetzten, nicht das die Wohngeldstelle später sagt, dass durch den Freibetrag die Einkünfte zu den steuerfreien Einkünften zählen. Die anzusetzten Steuerfreien Einkünfte kannst du auch in § 14 WoGG nachlesen. Dann müstest du die tatsächlichen Betriebsausgaben angeben.

Soweit teile der Übungsleitertätigkeit zu o.g. arten gehören, solltest du zwei Gewinnermittlungen machen, wo du bei den nicht befreiten die tatsächlichen Betriebsausgaben absetzt.

Soweit ich mich erinnerne werden beim Wohngeld keine negativen Einkünfte abgezogen. Sprich mit den Abzug von studiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben kann es schwer sein. Da kannst du kucken ob es Kosten gibt, die vielleicht auch für die Honorartätigkeit oder Minijob anfallen.

Was die Befreiung der Rentenversicherung betrifft, solltest du bedenken, dass alle Beträge auf deine spätere Rente angerechnet werden und du in der Selbständigkeit (z.B. Honorartätigkeit) Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteil zahle musst, um die selbe Rente rauszubekommen. Wie weit noch Studiumzeit auf die Rente angerechnet wird, kann ich nicht sagen, zumal da die Gesetzgebung zählt wenn du in Rente gehst.
 
Danke für deine ausführliche Antwort.

Irgendwie wundert es mich weiterhin, dass ich geringere Werbungskosten haben soll als jetzt. Immerhin habe ich bei meinen aktuellen Job bis auf das Geld für die Fahrt, das durch den Semesterbeitrag abgedeckt ist, keine Kosten - dafür aber fürs Studium. Wenn ich diesen Job nur noch als Minijob ausübe, habe ich damit wohl die gleiche Anzahl an Arbeitstagen, arbeite aber kürzer am Stück und muss mehr fahren, da ich dann noch einen zweiten Job habe, habe also höhere Werbungskosten 🙄 Was konnte man neben Fahrtkosten denn noch als Werbungskosten absetzen? Und wäre es problematisch, wenn ich jeweils nur drei bis vier Monate im Bewilligungszeitraum als Minijobberin arbeite? Würde dennoch die Pauschale angesetzt werden?

Bei mir gehts erst mal darum, das Studium überhaupt trotz Behinderung finanzieren zu können, daher muss ich so viel netto wie möglich vom Brutto haben. Andernfalls komme ich wohl gar nicht bis zur Rente..
 
Sorry erst jetzt gelesen.

Du kannst auch nur 3-4 Monate im Minimjob arbeiten, musst aber beim Wohngeld so weit ich weiß, es mitteilen wenn Abweichungen von 10% bestehen, dann wird neu berechnet. Ich kann mir vorstellen, dass dann nur die anteilige Pauschale abgesetzt wird, müstes du mal im Wohngeldrechner eingeben.

Welche WK beim Minijob noch anerkannt werden, weiß ich nicht. Ansonsten gibt es neben Fahrtkosten, welche zwischen wohnung und Arbeit mit € 0,30 pro Entfernungskilometer und Betriebsbedingte Fahrten von € 0,30 je Kilometer abgerechnet werden können.

Ansonsten kannst du noch alle Kosten absetzten die du für den Beruf oder die selbsständigkeit benötigst. Allso Arbeitsmittel, Bürobedarf, Porto, Literatur, Fortbildung (hier kannst du überlegen ob evtl. die Studium Kosten zur Fortbildung zählen, wenn es sich z.B. um ein Aufbaustudium handelt). Kontoführung kannst du glaube ich mit Pauschal € 16,-- absetzten.

STeuerlich könten die Studiumgebühren auch als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben zählen. Beim Wohngeld werden allerdings negative Einkünfte nicht abgesetzt.

Soweit du Behindert bist, kann es je GdB sein, dass du auch einen höhere KM-Geld Satz ansetzten kannst. Gleichzeitig gibt es bei Wohngeld unter gewissen Voraussetzungen für eine Behinderung abzüge. Teilweise kann es auch sein, dass dies in Verbindung mit Merkzeichen ist.

Habe mal nachgelesen, es gibt einen Feibetrag von e 1.500,-- bei GdB von 100 oder wenn GdB darunter 100 und pflegebedürftig nach dem SGB XI sowie häuslich oder teilstationnäre Pflege oder Kurzzeitpflege benötigen. Da allerdings auch von Schwerbehinderung die Rede ist kann es sein, dass auch im zweiten Fall mind. ein GdB von 50 vorliegen muss.
 
Nur eine Anmerkung von mir:
Minijob und Job auf Honorarbasis bei ein und demselben Arbeitgeber geht meines Wissens nicht.
 

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