Beim Wohngeld werden die Einkünfte wie für bei der Einkommensteuer ermittelt, allerdings zählen auch Bezüge, wie z.B. Minijob und steuerfreie Einkünfte zu den Einkünften. Da anders als über einen teilweise Vollzeitjob, über Lohnsteuerkarte mit einem Minijob i.d.R. nicht so hohe Werbungskosten anfallen, ist es gut möglich das eben nur die tatsächlichen WK angesetzt werden.
Sprich teile der Wohngeldstelle einfach mit, was dir an Werbungskosten für den Miijob anfallen. darunter fallen z.B. Fahrten zur Arbeitstelle, aber auch Kosten für Arbeitsmittel, Literatur, Kontoführung u.ä.. Wichtig ist, dass alles glaubhaft ist, da allerdings das Wohngeldamt anders als das Finanzamt, nicht soviel hintergrundwissen hat, kann es sein, dass alle Kosten belegt sein sollten.
Bei der Honorartätigkeit wird der Gewinn angesetzt, welcher sich aus Einnahmen Minus Betriebsausgaben ermittelt. dAfür kannst du eine kleine Einnahmen Überschußrechnung einreichen. Steuerrechtlich gibt es teilweise bei selbständiger Arbeit auch die möglichkeit eine Betriebsausgabenpauschale zu nehmen, da müsstest du nachkucken oder die tatsächlichen Kosten absetzten. Soweit du als nebenberuflich für eine gemeinnützige oder öffentliche rechtliche körperschaft (Einrichtung) als Übungsleiter padägogisch, künstlerisch oder für alte, kranke, Behinderte tätig bist, kannst du bis zu € 2.400,-- p.a. als Betriebsausgabe absetzten, es sei denn die tatsächlichen Kosten sind höher. Bin mir grade nicht sicher ob der Freibetrag statt Betriebsausgabe zählt, oder bis zu dem Freibetrag als Steuerfreie Einnahme zählt. Dann wäre zwar die tatsächlichen Kosten auch noch absetzbar, allerdings würde die € 2.400,-- wahrscheinlich als steuerfreie Einnahmen beim Wohngeld angerechnet werden. Da es sein kann das sich hiermit das Wohngeldamt schwer tut, solltest du im zweifel den ESTG Paragraphen für den Freibetrag nachsehen und wonach die Wohngeldstelle sich entsprechend der ESTG halten muss. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Wohngeldstellen, sich nicht unbedingt mit dem ESTG auskennen und deshalb andere ansichten haben. Auch wenn dabei kein Gewinn rauskommt, würde ich es ansetzten, nicht das die Wohngeldstelle später sagt, dass durch den Freibetrag die Einkünfte zu den steuerfreien Einkünften zählen. Die anzusetzten Steuerfreien Einkünfte kannst du auch in § 14 WoGG nachlesen. Dann müstest du die tatsächlichen Betriebsausgaben angeben.
Soweit teile der Übungsleitertätigkeit zu o.g. arten gehören, solltest du zwei Gewinnermittlungen machen, wo du bei den nicht befreiten die tatsächlichen Betriebsausgaben absetzt.
Soweit ich mich erinnerne werden beim Wohngeld keine negativen Einkünfte abgezogen. Sprich mit den Abzug von studiumskosten als vorweggenommene Werbungskosten oder Betriebsausgaben kann es schwer sein. Da kannst du kucken ob es Kosten gibt, die vielleicht auch für die Honorartätigkeit oder Minijob anfallen.
Was die Befreiung der Rentenversicherung betrifft, solltest du bedenken, dass alle Beträge auf deine spätere Rente angerechnet werden und du in der Selbständigkeit (z.B. Honorartätigkeit) Arbeitnehmer und Arbeitgeber anteil zahle musst, um die selbe Rente rauszubekommen. Wie weit noch Studiumzeit auf die Rente angerechnet wird, kann ich nicht sagen, zumal da die Gesetzgebung zählt wenn du in Rente gehst.