§569 III 2 BGB:
" Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach §
546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist."
§ 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Wenn es dich also selber betrifft, geh unbedingt zum Amt. Wer da jetzt genau zuständig ist, wird man dir sicher sagen können. Es gab vor einigen Jahren in meiner Heimatstadt eine sog. Abteilung vorbeugende Obdachlosenhilfe des Sozialamtes. Keine Ahnung, ob es die noch gibt und wie das in anderen Städten geregelt ist. Kann auch sein, dass jetzt die ARGE zuständig ist. Ich empfehle zudem eine Sozialberatungsstelle aufzusuchen (caritas, ASD), ich denke, die Hilfe und Beratung kannst du oder die betreffende Person gut gebrauchen.
Zu Räumungsschutz (Vollstreckungsschutz) hier der Gesetzestext:
§ 765a ZPO Vollstreckungsschutz
Was nun eine besondere Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist , sein soll, weiss ich auch nicht. Aber ich glaube, du kannst damit rechnen, dass wenn du alleine in der Wohnung bist und nicht irgendwie schwer krank oder sonstiges, die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.