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zwangsvollstreckung räumunsklage

G

Gast

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hallo

ich bin ganz neu hier im forum und das aus einer notlage.
ich würde gern von euch 2 dinge wissen.
wie funktioniert das genau nmit einem räumungsschutz wenn mietrückstände vorliegen?
und was passiert,wenn ich einen bürgen hätte, gibt es da eine klausel für?
vielleicht könnt ihr mir ja helfen

ich danke euch schon mal

lg
 
eine Räumungsklage wird vom Vermieter eingebracht. Daher ist er dein Ansprechpartner. Das Gericht führt nur den Antrag aus.
In der Räumungsklage steht ja drin welcher Betrag offen ist. Wenn du den bezahlst und mit dem Vermieter redest wird er die Räumungsklage fallen lassen (muß er aber nicht, kann sie trotzdem durchziehen wenn er will).

Antrag auf Räumungsschutz kannst du einbringen (aber so früh wie möglich). Dabei mußt du nachweisen, daß eine Räumung in der aktuellen Situation "gegen gute Sitten" verstößt (§ 57).
Die Chancen sind gering. Wenn Babys oder Kleinkinder bei dir leben könnte es klappen. Das ist aber auch nur ein Aufschub und keine Lösung. Außerdem hast du dann das Jugendamt vor der Tür und riskierst im schlimmsten Fall, die Kinder abgeben zu müssen.

Deine Hoffnung sehe ich im Bürgen. Er kann dir bei der Räumungsklage nicht helfen denn die wollen Geld sehen.
Aber wenn er einverstanden ist und dir bei der Bank als Bürge mitgeht und du mittels Kredit die Mietschulden begleichen kannst, dann wird der Vermieter die Klage höchstwahrscheinlich fallen lassen sobald er das Geld hat. Wie gesagt, er KANN trotz Zahlung die Räumung durchziehen. Also Garantie ist die Zahlung nicht.

Falls Kinder bei dir leben nimm Kontakt mit dem Jugendamt auf denn die werden dann sowieso vom Gericht informiert. Und es sieht besser aus wenn du dich selbst meldest anstatt zu warten bis sie vor der Tür stehen.

Bei Räumungen wo keine Ersatzwohnung schon fix-fertig vorhanden ist sind die praktisch verpflichtet, die Kinder mitzunehmen bevor sie auf der Straße stehen.

Wünsch dir alles Gute
 
vielen dank schon mal!
ich sehe,ähnlich wie du,drei möglichkeiten:
1) versuch,den räumungsschutz zu erlangen
2) dass meine bürgin fürmich bürgt (klingt doof,ich wei)
3) sie die wohnung auf sich umschreiben lässt)<-sofern es geht, da es eine zweitwohnung wäre und sie dann ja mich dort wohnen lässt)
 
§569 III 2 BGB:

" Die Kündigung wird auch dann unwirksam, wenn der Vermieter spätestens bis zum Ablauf von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs hinsichtlich der fälligen Miete und der fälligen Entschädigung nach § 546a Abs. 1 befriedigt wird oder sich eine öffentliche Stelle zur Befriedigung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Kündigung vor nicht länger als zwei Jahren bereits eine nach Satz 1 unwirksam gewordene Kündigung vorausgegangen ist." § 569 BGB Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

Wenn es dich also selber betrifft, geh unbedingt zum Amt. Wer da jetzt genau zuständig ist, wird man dir sicher sagen können. Es gab vor einigen Jahren in meiner Heimatstadt eine sog. Abteilung vorbeugende Obdachlosenhilfe des Sozialamtes. Keine Ahnung, ob es die noch gibt und wie das in anderen Städten geregelt ist. Kann auch sein, dass jetzt die ARGE zuständig ist. Ich empfehle zudem eine Sozialberatungsstelle aufzusuchen (caritas, ASD), ich denke, die Hilfe und Beratung kannst du oder die betreffende Person gut gebrauchen.

Zu Räumungsschutz (Vollstreckungsschutz) hier der Gesetzestext: § 765a ZPO Vollstreckungsschutz
Was nun eine besondere Härte, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist , sein soll, weiss ich auch nicht. Aber ich glaube, du kannst damit rechnen, dass wenn du alleine in der Wohnung bist und nicht irgendwie schwer krank oder sonstiges, die Zwangsvollstreckung durchgeführt wird.
 

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