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Pfefferminzdrops

Aktives Mitglied
Die einzig richtige Reaktion auf die Einladung der Stadt um 3-stündigen Training wäre die Mitteilung an die Stadt gewesen, dass du krank bist und leider nicht teilnehmen kann. Dass das Arbeitsamt hier angepiekt reagiert, wenn du die mehrwöchige AU plötzlich für 3 Stunden unterbrichst und gesundest, dann weiter krank bist, finde ich zunächst nachvollziehbar. Für die Zukunft solltest du so etwas tunlichst unterlassen.

Die Rechtmäßigkeit der Berechnung und die gesetzliche Grundlage in diesem speziellen Fall kann dir vermutlich in einem Laienforum niemand ganz zuverlässig darlegen. Daher empfehle ich auch, nicht hierzu in Foren weiter zu recherchieren (am Ende nützt dir eine solche Aussage gar nichts und bleibt die Meinung eines Forenteilnehmers), sondern einen Anwalt zu konsultieren.

Damit du keine Fristen versäumst und dadurch womöglich dein Recht auf Nachforderung verwirkst, würde ich daher auch zunächst Widerspruch bei den relevanten Stellen einlegen und dann zügig einen Anwalt für Arbeitsrecht konsultieren.
 
Zuletzt bearbeitet:
G

Gelöscht 129027

Gast
Am 08.11.2023 hat mich die Stadt (Arbeitgeber, wo ich immer wieder befristete Verträge habe) ohne bestehendes Arbeitsverhältnis dazu aufgefordert an einer Schulung teilzunehmen. An der Schulung von insgesamt 3 Stunden habe ich teilgenommen. Für diese Schulung habe ich ein Bruttogehalt von 24,96 € erhalten.
24,96 € brutto für 3 Stunden. Das entspricht aber mit Sicherheit nicht dem Mindestlohn pro Stunde. Da ist was faul.
 
V

von: Piepel

Gast
Entscheidend wird sein, was genau die Stadt Dir angeboten hat, was genau Du in Anspruch genommen hast und welche Regelungen dazu beiderseits getroffen wurden.
Der Arbeitsvertrag mit der Stadt ging bis zum 30.10.23, Arbeitslosenmeldung erfolgte zu Montag, 30.10.23
Damit warst Du ab da Dienstag und Mittwoch arbeitslos.
Ab 2.11. – 3.12. warst Du krank geschrieben.
Damit hättest Du – indem Du nach, aber nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit krank wurdest, Anspruch auf bis zu 6 Wochen Arbeitslosengeld (https://www.arbeitsagentur.de/arbei...essen-sie-beachten/krankheit-pflege-betreuung)


Nun steht im Raum, dass Du am 8.11.2023 eine Tätigkeit aufgenommen hast, die 3 Stunden betrug und ein Entgelt von 24,96€ brutto betraf.
Dies kann natürlich nur dann sein, wenn es einen entsprechenden Vertrag gab.
Ohne genauere Regeln tritt dann das Gesetz in Kraft.

Also fragt man sich, was für einen Vertrag Du hattest.
Wenn der Vertrag als Arbeit auf Abruf für 3 Stunden an einem Tag gewertet werden soll, braucht es dazu der Vereinbarung sowie der Benennung der wöchentlichen Arbeitszeit, ohne die 20 Stunden wöchentlich als vereinbart gelten. ( https://www.brak.de/newsroom/news/arbeit-auf-abruf-ohne-vertragsregelung-gelten-qua-gesetz-20-stunden-als-vereinbart/).
Da Dir aber 17 Stunden bezahlt fehlen, kann es das nicht sein.

Wenn es sich um keinen Teilzeit-Arbeitsvertrag handelt ( mal abgesehen davon, dass am ersten Tag 3 Stunden gearbeitet wurden) , handelt es sich um einen Vollzeit-Arbeitsvertrag.
Dazu fehlen Dir allerdings rund 37 Monatsstunden bezahlt, also ist es das wohl auch nicht.

War er nicht befristet sondern war nur der Zeitpunkt der Schulung genannt, mit dem die Arbeit begann, so gilt er unbefristet.
Scheinbar ist es das auch nicht, weil die Stadt seit den 3 Stunden nichts mehr gezahlt hat.

Aber was ist es dann?

Prinzipiell wäre vermutlich sinnvoll, mit der Stadt zu klären, welche einvernehmliche Abmachung überhaupt rechtswirksam (!) getroffen wurde?

Irgendwelchen anderen Interpretationen von Ämtern würde dann der Rechtsgrund fehlen.

Wenn es nun darauf hinaus läuft dass Du eher doch Arbeitslosengeldanspruch gehabt hättest, so müsste dann eine Leistung der Krankenkasse für dieselbe Zeit nicht in Betracht kommen. Gegen die4 Rückzahlungsforderung des Arbeitsamtes müsstest Du aber Einwände erheben und um Stundung der Rückzahlung bitten, bis das geklärt ist. Eventuell käme gar Entreicherung in Betracht, wenn Du aus gutem Grund das Geld zum leben verbraucht hast.
Entreichert wärst Du aber dann nicht ( Du musst das Beispiel auf Dein Konto übertragen), wenn Du in der Küche einen Geldstapel hast von dem du lebst aber das ALG im Schlafzimmer hinterlegst.
 

57-55

Aktives Mitglied
Mach einen Termin beim Anwalt, gehe vorher zum Sozialamt und lasse Dir das genehmigen.
Es sollte dann bezahlt werden.
Rein formal sind Krankenkasse und Arbeitsamt im Recht, wenn sie die Leistung für die Schulung als Lohn ansehen.
Hast Du ein Schriftstück, in dem die Leistung als Aufwandsentschädigung oder ähnliches genannt wird, nimm es mit zum Anwalt, damit ist es kein Lohn und kann nicht als Grundlage der Berechnung herangezogen werden.
Wird es als Lohn deklariert, ist es sittenwidrig und kann angefochten werden.

Ich wünsche Dir viel Erfolg.
 
B

Berthold Meinberger

Gast
Daran ist doch nichts kompliziert, wenn du trotz Krankschreibung an einer Schulung teilnimmst erlischt die Krankmeldung.
Ist ja als wärst du wieder arbeiten gegangen, Krankmeldungen kannst du so auch selbst aufheben.
Also ist ab dem nicht mehr das Arbeitsamt oder die KK zuständig sondern der Arbeitgeber.
 

Cassana

Neues Mitglied
setze dich doch nochmal mit dem Arbeitsamt und deiner Krankenkasse bzgl. der Berechnungsgrundlage 24,96 € auseinander und lass dir alles genau erklären warum wieso weshalb dieser Beitrag zu stande kam - schreibe ggf. einen Widerspruch? Das hilft i.d.R. immer
 

mitohnealles

Aktives Mitglied
Keine Ahnung von sowas, aber klingt echt übel. Ich würde um Kosten zu vermeiden (es sei denn du hast eine Rechtsschutzversicherung) nicht irgendeinem random Anwalt Geld in den Rachen werfen nur "um Recht zu bekommen", kann den Wunsch aber nachvollziehen (deiner Beschreibung nach ist das imho ein Lächerlicher Vorgang von Leuten die zuviel Zeit haben nach unten zu treten und sich dabei gut zu fühlen statt ... ach egal emotionen helfan da nicht). Ich würde auf jeden Fall Widerspruch einlegen erstmal (schadet nix) und mag dir dringend empfehlen danach zum Sozialamt oder irgendeinem gemeinnützigen Verein für Sozial schwache Menschen (im Sinne von monetär) zu fragen ob Anwaltskosten getragen werden können aus ihrer Sicht falls notwendig. Nur damit du nicht Kosten hast nur um Recht haben zu wollen. Gerechtigkeit gibt es nicht auf dieser Welt und keiner, aber sicher Menschen die dich professionell unterstützen und beraten können weil sie's wollen. Von random Anwälten als Aktionismus (ich haue zurück weil ist mein Recht) würde ich da absehen weil im Prinzip "arbeitsbeschaffungsmaßnahme" nur gesellschaftlich etabliert. Viel Glück dir und lass dich nicht veralbern und lerne wie ein Sozialsystem Geld von A nach B schiebt um irgendwie Statistiken zu haben welche Weirkmechanismen auf den ersten Blick greifen damit sie mehr Geld im Pott haben um ihre "Sozialleistung" zu rechtfertigen und ihren Job statt ein "Sozialsystem" in welchem sie überflüssig wären und das Geld was sie kosten gespart werden könnte um es jenen Bereitzustellen die es brauchen (wenn man an Geld glaubt). ;-) just my #2cents
 

dr.superman

Sehr aktives Mitglied
Normalerweise wird als Berechnungsgrundlage für das Krankengeld die letzte Gehaltsabrechnung genommen, die zum Zeitpunkt der Krankmeldung bereits abgerechnet wurde.
naja, aber du schreibst es hier ja selbst.

die Berechnungsgrundlage ist die letzte Gehaltszahlung.
Diese war das Gehalt für die Schulung.
Du bestehst doch auf korrekter, gesetzestreuer Abrechnung.

Das ist hier passiert.


du hast nach der Krankmeldung einen Arbeitsvertrag angenommen, egal, wie viele Stunden, wieviel Geld. Du bist für diese Zeit gesundet. Das ist die Berechnungsgrundlage für die nächste Krankmeldung.
 
Zuletzt bearbeitet:

holger55

Neues Mitglied
Dann sieh nach, als was diese 24€ deklariert sind. Wenn da Aifwandsüauschale oder Fsjrtkosten etc. steht, kann es kein Lohn sein. Der Stundenlohn wäre 8€, weit unter dem Mindestlohn und damit sittenwidrig.
Danke für deine ausführliche Antwort. Ich habe für die 3 Stunden leider keine Gehaltsabrechnung sondern nur eine Lohnsteuerbescheinigung erhalten. Ich werde am Montag bei der Stadt anrufen und Nachweise für die Schulung anfordern. Mal sehen, was die mir geben.
Einen ersten Einspruch habe ich beim Arbeitsamt eingereicht. Dieser wurde zurückgeschmettert.
Das Arbeitsamt bezieht sich auf §138 SGB III

Ich zitiere aus dem Schreiben:
"An dem 08.11.2023 waren Sie wöchentlich 15 Stunden oder mehr bei der Stadt tätig und damit nicht arbeitslos im Sinne des §138 SGB III. Sie waren ferner über das Ende der Beschäftigung bis zum 03.12.2023 arbeitsunfähig erkrankt, sodass keine Verfügbarkeit vorgelegen hat.
Entsprechend haben Sie für die Zeit vom 08.11.2023 bis 03.12.2023 keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Deswegen ist leider keine andere Entscheidung möglich."

Hierzu werde ich noch einmal Einspruch einlegen, weil der erste Satz bereits nicht zutrifft. Aus meiner Sicht war ich arbeitslos im Sinne des §138 SGB III, weshalb die Zuständigkeit beim Arbeitsamt und nicht bei der Krankenkasse liegt.

Ich melde mich nochmal mit dem Einspruch.

Danke an alle für Eure Hilfe!!
 

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