P
plemer
Gast
Hallo Leute.
Da es im Leben, oft um lesefähige Sprache geht, dürfte ich als Legastheniker eigentlich nicht mithalten.
Dennoch, habe mir da mal ein Problem, mit dem Verfassungsdeutsch unser Verfassungsrichter.
ZB. Die Zustimmung, Dass die Kunstfreiheit auch nicht Schrankenlos gewährt ist. Bedeutet nicht, Dass die Kunstfreiheit nicht mehr zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise gewährt werden muss, oder wat soll der Spruch der Verwaltungspolitiker NRW.
Soll auch Art.5 Abs.3 GG. Damit Umgangen werden? Wenn nur Art.5 Abs.2 GG. von der Schrankenregelung betroffen ist
Wenn Ja, wie komme ich aus dieser Nummer wieder raus? Wenn die Verwaltungspolitiker die Kunstfreiheit Grund Art.5/2 GG. nicht mehrt an jeden Ort gewähren, wollen müssen dürfen.
Was bedeutet die verfassungsrechtliche Einlassung. in der Entscheidung -1-BvR-183-81-: „…die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt das bei einer Erlaubnisverweigerung
der hohe Wert der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigen ist, Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen werden, denn der Beschwerdeführer wollte letztlich nichts weiter festgestellt wissen, dass er für die Absicht Kunst in einer Fußgängerzone herzustellen und zu verkaufen, keiner Behördenerlaubnis bedürfe.
Muss ich dieser Enlassung überhaupt nch einer Erlaubnis fragen dürfen müssen?
Plemer
Da es im Leben, oft um lesefähige Sprache geht, dürfte ich als Legastheniker eigentlich nicht mithalten.
Dennoch, habe mir da mal ein Problem, mit dem Verfassungsdeutsch unser Verfassungsrichter.
ZB. Die Zustimmung, Dass die Kunstfreiheit auch nicht Schrankenlos gewährt ist. Bedeutet nicht, Dass die Kunstfreiheit nicht mehr zu jeder Zeit, an jeden Ort, in jeder Art und Weise gewährt werden muss, oder wat soll der Spruch der Verwaltungspolitiker NRW.
Soll auch Art.5 Abs.3 GG. Damit Umgangen werden? Wenn nur Art.5 Abs.2 GG. von der Schrankenregelung betroffen ist
Wenn Ja, wie komme ich aus dieser Nummer wieder raus? Wenn die Verwaltungspolitiker die Kunstfreiheit Grund Art.5/2 GG. nicht mehrt an jeden Ort gewähren, wollen müssen dürfen.
Was bedeutet die verfassungsrechtliche Einlassung. in der Entscheidung -1-BvR-183-81-: „…die Verwaltungsgerichte haben auch nicht verkannt das bei einer Erlaubnisverweigerung
der hohe Wert der Kunstfreiheitsgarantie zu berücksichtigen ist, Darauf braucht hier aber nicht weiter eingegangen werden, denn der Beschwerdeführer wollte letztlich nichts weiter festgestellt wissen, dass er für die Absicht Kunst in einer Fußgängerzone herzustellen und zu verkaufen, keiner Behördenerlaubnis bedürfe.
Muss ich dieser Enlassung überhaupt nch einer Erlaubnis fragen dürfen müssen?
Plemer