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Kann man als Zeuge Aussage verweigern, wenn man in anderem Verfahren Angeklagter ist?

JS-2023

Neues Mitglied
Ersteinmal wünsche ich allen noch ein frohes neues Jahr 2023
(im Januar eines neuen Jahres darf man das noch:):))

Ich fange mal die Geschichte ganz von vorne an:

Ich hatte ein Auto vor einiger Zeit an jemanden verkauft. Das Auto hatte auch Mängel, die ich beim Verkauf gesagt hatte, aber wohl der Bequemlichkeit halber oder "weiß der Geier warum" nicht alle in den Kaufvertrag reingeschrieben habe.
War dumm von mir, aber hätte ich gewußt, was der Käufer für eine Persönlichkeit hat, so hätte ich ihm das Auto nie verkauft.

Jedenfalls hatte er das Auto sodann angemeldet, und war wohl auch in einer Werkstatt, die eine ellenlange Mängelliste aufgestellt hatte.

Der Käufer rief mich dann gleich an, und sprach Drohungen aus, und fuhr zu mir nach Hause, und bedrohte meine Frau und sagte ihr, dass wenn ich nicht € 1000 an ihn zahle, er mich abstechen würde.

Wir stellten dann eine Strafanzeige gegen ihn, und die Polizei machte eine "Gefährderansprache" bei ihm.

Der Käufer machte dann eine Strafanzeige gegen mich.

Jetzt am 11.Januar 2023 kam eine Zeugen - Ladung zum Amtsgericht für den 23.Januar 2023,
und es soll gegen den Autokäufer wegen Versuch der Erpressung verhandelt werden.

Ich werde da auch der Zeugenladung folgen und hingehen, habe jedoch Bedenken zum "anderen Fall" ebenso befragt zu werden.
Mit dem "anderen Fall" ist das gegen mich noch offene Verfahren gemeint, wo mich der Käufer angezeigt hatte.

Kurz gesagt: Ich möchte mich nicht ohne Rechtsanwalt als Zeuge zu dem gegen mich noch offenen Verfahren äußern.

Kann ich das verweigern, und wenn ---- wie ?

Als Zeuge ist man ja verpflichtet auszusagen.
 

SFX

Aktives Mitglied
Hallo,

nimm dir einen Anwalt und los geht der Spaß! Einer von vielen Gründen, weshalb ich niemals ein Fahrzeug privat verkaufen würde. Die Gebrauchtwagenbranche wimmelt nur so vor zwielichtiger Gestalten und Betrüger. Keine normalen Leute.

LG,
SFX
 

GrayBear

Aktives Mitglied
Da es hier um eine gerichtliche Vorladung geht, würde ich an Deiner Stelle nicht in einem Laienforum fragen. Wenn Dir hier jemand etwas schreibt und es ist falsch, dann hast Du trotz allem die Verantwortung. Also sprich mit einem Anwalt und lass Dich ganz offiziell beraten. Alles andere kann zu sehr nach hinten losgehen.
 

Dalmatiner

Aktives Mitglied
Man kann als Zeuge im Strafprozess die Aussage verweigern, wenn man sich dabei selbst belasten würde. Ob das der Fall ist hängt davon ab, weshalb dich der Autokäufer angezeigt hat oder welcher Straftat du dich sonst schuldig gemacht haben könntest. Lässt sich aus der Ferne nicht beantworten, und ist auch im Allgemeinen eher kompliziert zu beurteilen. Sowas würde ich einen Rechtsanwalt fragen

Es ist ja auch die Frage, ob das Verfahren wegen der Anzeige gegen dich eingestellt wurde und künftig vermutlich eingestellt wird. Da hilft Akteneinsicht, die erhält im Strafrecht aber nur der Rechtsanwalt.
 

weidebirke

Urgestein
Ach naja, gerade bei solchen dubiosen Sachen kann man sich mit unbedachten Worten schneller reinreiten als man überhaupt bemerkt.

Lass Dich von einem Anwalt beraten.
 
J

Jurastudent

Gast
Grundsätzlich gilt einmal, dass sich auch kein Zeuge selbst belasten muß.

Kommen also Fragen, die bezüglich seines "eigenen Verfahrens" gestellt werden, so kann der Zeuge dieses unter Hinweis auf das noch OFFENE VERFAHREN verweigern, und muß diese dann auch nicht beantworten, da hier dann soetwas wie eine "Interessen-Kollision" vorliegt.

Ich kann mir vorstellen, dass folgendes passiert ist:

Der Käufer hat dem Verkäufer (und möglicherweise auch seiner Frau?) Gewalt angedroht wenn die nicht den im Erstbeitrag genannten Betrag in Höhe von 1000 € an ihn bezahlen.

Also ein klassischer Fall von Erpressung.

Erpressung läge nicht vor, wenn der Käufer Geld verlangt, und dann sagt, er ginge bei Nichtzahlung zu einem Rechtsanwalt.

Aber ein empfindliches Übel androhen, in dem oben geschilderten Fall also ein ABSTECHEN androhen, dass ist eine klassische Erpressung.

Ich denke auch, in dem Hauptverhandlungstermin am 23.Januar 2023 wird es nicht um den eigentlichen Autokauf und deren Begleitumstände gehen, sondern einzig und alleine um die Beweisaufnahme, ob eine Erpressung vorliegt oder nicht.

Frage an den Threadersteller:
Ist die Frau auch als Zeugin geladen, oder nur Du?


Normalerweise müßte auch die Frau als Zeugin geladen sein müßen, denn ohne Anhörung aller Zeugen kann keine Beweisaufnahme erfolgen, und es müßte binnen 21 Tagen eine Fortsetzungsverhandlung anberaumt werden.

Also mein Tipp an den Threadersteller:
Am 23.Januar 2023 ruhig hingehen, 100% bei der Wahrheit bleiben, und wenn Fragen bezüglich dem Autoverkauf gestellt werden, die Beantwortung auf Hinweis auf das noch offene Verfahren verweigern.
 
J

Jurastudent

Gast
....... Also sprich mit einem Anwalt und lass Dich ganz offiziell beraten. Alles andere kann zu sehr nach hinten losgehen.
Selbst wenn der Threadersteller einen Rechtsanwalt hat in "seinem Verfahren", so heißt das nicht automatisch auch zwangsläufig, dass derselbe Rechtsanwalt ihn nicht in dem "anderen Verfahren", wo er als Zeuge aussagen soll, auch vertritt, ohne vorher seperat mandatiert worden zu sein.

Es sind und bleiben auch dann 2 getrennte Verfahren, und wenn der TE hier in dem Verfahren, wo er als Zeuge aussagen soll, ebenfalls Rechtsanwaltschaftlichen Beistand haben möchte, so muß er auch den RA dafür (zusätzlich) bezahlen.

Aber Zeugen brauchen keinen Rechtsanwalt.

Zeugen brauchen nur bei der Wahrheit bleiben, und wie ich ja in meinem vorherigen Beitrag schon geschrieben habe, kann der Zeuge auch die Aussage verweigern, wenn diese mit dem noch offenen Verfahren gegen ihn kollidieren.
 
J

Jurastudent

Gast
Was hast Du denn zu verbergen? Willst Du den Sachverhalt nicht aufklären? Das liest sich so, als ob Du selbst nicht ganz unschuldig bist ...
Warum sollte der Threadersteller das hier öffentlich benennen, wo er doch als Zeuge in einem anderen Verfahren aussagen soll, wo es nicht um den Autokauf geht, sondern einzig und alleine um einen anderen Straftatbestand, nämlich den der Erpressung gem. § 253 StGB , wobei auch der Versuch schon strafbar ist!
 

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