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Gesetzesalter für Strafmündigkeit herabsetzen?

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Gelöscht 78719

Gast
Das stimmt so nicht ganz aber ist Mord nicht Mord und müsste demzuurfolge nicht auch die Strafe die gleiche sein ungeachtet des Täteralters?
Mord, Totschlag, fahrlässige Tötung, Körperverletzung mit Todesfolge sind eben nicht gleich. Somit kann die Strafe auch nicht gleich sein

Notwehr ist klar deffiniert und auch da ist die Tötung eines menschn nur zulässig als allerletztes Mittel sein eigenens Leben zu retten.
Nein. Die Notwehrhandlung muss nicht allerletztes Mittel sein, sie muss erforderlich (bei einem gegenwärtigen Angriff) sein. Das heißt, wenn mich jemand mit Fäusten traktiert und verletzt, muss ich nicht warten, ob er versucht mich zu Tode zu prügeln. Wenn ich eine Abwehrmöglichkeit habe, darf ich sie auch bis zum Tod desjenigen einsetzen

Aber das ist doch genau das was gemacht wird, minderjährige max 10 Jahre und unter 14 o Jahre der erwachsene Mörder aber geht für mindestens 15 Jahre in den bau für die gleiche Tat.
Also messen wir mit zweierlei Maß nur weil der Täter jung ist.
Nein, weil der Täter i.d.R. das Ausmaß seiner Tat nicht überschauen kann. Ein (psychisch gesunder) Erwachsener ist i.d.R. reifer und erfahrener und kann das Ausmaß seiner Tat besser begreifen. Auch ein 16-jähriger sollte mehr Wissen und Erfahrung und Reife haben als ein 12-jähriger. Somit halte ich die Differenzierung durchaus für begründet.
 
G

Gelöscht 78719

Gast
Gegenfrage: ist es dann besser, nichts zu tun? Meiner Meinung nach sollte der Staat Verbrecher, die sich nicht von einer Strafe abschrecken lassen, irgendwann lebenslang wegschließen. Dieses echte Lebenslang wird es bei uns natürlich nicht geben. Bei mir kommt immer wieder das Gefühl hoch, dass Täterschutz eine höhere Priorität besitzt als Opferschutz
Das ist nicht richtig. Es gibt die lebenslängliche Sicherungsverwahrung. Zwar ist die Strafe irgendwann abgesessen, aber diese Menschen werden nie wieder auf die Allgemeinheit losgelassen...
 

Sarnade

Aktives Mitglied
Die Tat aber ist die gleiche warum dann nicht auch die Strafe? Hier wird ein Menschenleben unterschieden in schlimm und nicht ganz so schlimm weil der Mörder erst zwölf war.
Findet wer das richtig?
Bei der Strafzumessung spielen sehr viele Gesichtspunkte eine Rolle, nicht nur einer.

Es kommt zwar auch darauf an, wie schwer die Tat war, aber nicht nur. Strafzumessung ist immer individuell. Bei der Strafzumessung ist nicht nur die Schwere der Tat zu berücksichtigen, sondern auch, inwieweit die Tat dem Täter nach seiner persönlichen Veranlagung und Reife individuell vorwerfbar ist, mit welcher kriminellen Energie er gehandelt hat, ob und inwieweit man davon ausgehen kann, dass er sich bessern und in Zukunft keine Straftaten mehr begehen wird u.v.a.m. . Dabei spielt u.a. eine Rolle, ob der Täter geständig war, ob er im Nachhinein Reue gezeigt hat, ob er (wo es geht) versucht hat, den Schaden wieder gutzumachen, ob er bereits einschlägig vorbestraft war etc.

Auch ist keine Tat wie die andere. Mord kann auf ganz verschiedene Arten und Weisen begangen werden.

Strafzumessung ist keine mathematische Gleichung nach dem Motto:
Totschlag: Immer 12 Jahre, Diebstahl: immer Geldstrafe von Höhe von soundsoviel Tagessätzen, Raub mit Todesfolge: immer 10 Jahre. etc. So läuft das nicht. Mit einer Schablone kann man im Strafrecht nicht arbeiten. Auch nicht bei schweren Verbrechen.

Wenn Täter A wegen Mordes nicht bestraft wird, weil er zum Tatzeitpunkt noch nicht strafmündig ist, oder wenn Täterin B nach Jugendstrafrecht mit 10 Jahren Jugendhaft bestraft wird, weil sie zum Tatzeitpunkt noch nicht volljährig bzw. sog. Heranwachsende (noch nicht 21) ist, während die 25-jährige Täterin C wegen Mordes zu lebenslanger Haft verurteilt wird, dann ist das keine Wertung des Gesetzgebers, die Taten von A und B seien weniger schlimm. Es bedeutet auch nicht, dass der Staat das Leben der von A und B Getöteten für geringwertiger oder weniger schützenswert hält als das Leben des von C getöteten Menschen.

Vielmehr will der Gesetzgeber damit dem Umstand Rechnung tragen, dass Kinder bzw. Jugendliche, manchmal auch Heranwachsene (18 bis 20-Jährige), noch nicht dieselbe Reife besitzen wie ein Erwachsener und das Unrecht der Tat noch nicht wie ein Erwachsener in seiner vollen Tragweite einsehen können. Sie können ihr Verhalten auch noch nicht in demselben Maße steuern, wie ein Erwachsener es kann. Von einem Erwachsenen kann man ein höheres Maß an Selbstbeherrschung erwarten.

Nicht zuletzt ist mit dem Verzicht auf eine Strafe im Sinne des Strafrechts (Kinder) bzw. mit der Verhängung einer milderen Strafe (Jugendstrafrecht) die Vorstellung verbunden, dass Menschen in dem Alter noch erziehbar sind, und zwar am besten durch andere Maßnahmen als Gefängnisstrafen Es bestünde dann eine höhere Wahrscheinlichkeit als bei einer Aburteilung nach Erwachsenenstrafrecht, dass sie nicht mehr straffällig werden. Wenn eine Resozialisierung auf diese Weise eher gelingt, dient das auch den Interessen der Allgemeinheit. Man will Kindern und Jugendlichen auch nicht dieselben Haftbedingungen zumuten wie einem Erwachsenen, da damit die Gefahr einhergeht, dass sich ihre Kriminalität eher noch verfestigt.

Hinzu kommt, dass das Erwachsenenstrafrecht zum einen vom Sühnegedanken, zum anderen vom Resozialisierungsgedanken geprägt ist. Daher steht im Erwachsenenstrafrecht die Strafe im Vordergrund. Das Jugendstrafrecht wird dagegen vom Erziehungsgedanken beherrscht, weil man von jungen Menschen noch nicht dieselbe intellektuelle und sittliche Reife erwarten kann wie von einem Erwachsenen. Daher stehen hier andere Maßnahmen (z.B. das Ableisten von Arbeitsstunden in einer sozialen Einrichtung) im Vordergrund. Jugendhaft kommt nur in besonders krassen Fällen in Betracht. Selbst bei Mord dürfen nicht mehr als 10 Jahre Jugendhaft verhängt werden.
 

Sarnade

Aktives Mitglied
Das stimmt so nicht ganz aber ist Mord nicht Mord und müsste demzuurfolge nicht auch die Strafe die gleiche sein ungeachtet des Täteralters?
Bei der Strafzumessung bei Tötungsdelikten geht es gar nicht darum, den Wert des Lebens der Tatopfer zu bestimmen. Das kann man nicht, da jeder Mensch und jedes Menschenleben nach unserer Verfassung denselben Wert hat.

Die Würde des Menschen ist unantastbar (Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz).

Auch ein Krimineller ist als Mensch nicht weniger wert als ein nicht krimineller Mensch oder ein besonders guter Mensch. Nicht zuletzt deswegen ist bei uns die Todesstrafe abgeschafft, und auch Straftäter haben ein Recht auf ein faires Strafverfahren und eine faire Strafzumessung.

Bei der Strafzumessung geht es darum, inwieweit dem Täter die Tat - je nach Art und Schwere der Tat, Art der Begehung, seiner Einsichtsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit, seiner geistigen und psychischen Gesundheit etc. - persönlich vorwerfbar ist und welche Sozialprognose ihm für die Zukunft ausgestellt werden kann.

Daher ist bei ein- und derselben Straftat die Strafzumessung - je nach Täter - individuell und somit unterschiedlich. Es wird aber bei Tötungsdelikten nicht mit zweierlei Maß gemessen, was den Wert des menschlichen Lebens der Opfer betrifft. Jedes Mordopfer hat denselben Wert. Dem wird auch dadurch Rechnung getragen, dass die Tötung eines Menschen immer Mord ist, wenn noch eines der in § 211 StGB aufgeführten Mordmerkmale hinzu kommt. Mord wird im Erwachsenenstrafrecht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
 

Soley

Aktives Mitglied
Ich denke, der Fall Luise wird einiges ins Rollen bringen. Wahrscheinlich werden nun besorgte Eltern eher Anzeige bei Mobbing erstatten, als sie es vor dieser Tat gemacht hätten.

Der Fall in Halle zum Beispiel wurde gerade deshalb öffentlich gemacht, weil die Mutter durch den Fall Luise einen Anstupser bekam.

Ich sehe es schon kommen, dass die angeblich gesunkene Kriminalitätszahl der Kinder und Jugendlichen bald höher sein wird. Die Dunkelziffer ist aus Scham wohl viel, viel höher als man glauben wird 😎
 

Shorn

Sehr aktives Mitglied
Bei der Strafzumessung bei Tötungsdelikten geht es gar nicht darum, den Wert des Lebens der Tatopfer zu bestimmen. Das kann man nicht, da jeder Mensch und jedes Menschenleben nach unserer Verfassung denselben Wert hat.

Die Würde des Menschen ist unantastbar (Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz).

Auch ein Krimineller ist als Mensch nicht weniger wert als ein nicht krimineller Mensch oder ein besonders guter Mensch. Nicht zuletzt deswegen ist bei uns die Todesstrafe abgeschafft, und auch Straftäter haben ein Recht auf ein faires Strafverfahren und eine faire Strafzumessung.

Bei der Strafzumessung geht es darum, inwieweit dem Täter die Tat - je nach Art und Schwere der Tat, Art der Begehung, seiner Einsichtsfähigkeit, Steuerungsfähigkeit, seiner geistigen und psychischen Gesundheit etc. - persönlich vorwerfbar ist und welche Sozialprognose ihm für die Zukunft ausgestellt werden kann.

Daher ist bei ein- und derselben Straftat die Strafzumessung - je nach Täter - individuell und somit unterschiedlich. Es wird aber bei Tötungsdelikten nicht mit zweierlei Maß gemessen, was den Wert des menschlichen Lebens der Opfer betrifft. Jedes Mordopfer hat denselben Wert. Dem wird auch dadurch Rechnung getragen, dass die Tötung eines Menschen immer Mord ist, wenn noch eines der in § 211 StGB aufgeführten Mordmerkmale hinzu kommt. Mord wird im Erwachsenenstrafrecht mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
Ein Mörder hat keine Würde mehr, er hat seine Daseinberechtigung verspielt ungeachtet von Alter oder Geschlecht.
 
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