Cannabis unterliegt dem BtMG, so dass zwischen nicht verkehrsunfähigem und verkehrsfähigem Cannabis unterschieden wird, hier: in Anlage 1 oder 3 zu §1 BtMG.
In Frage kommt natürlich nur Ware aus Anlage 3.
Der Arzt muss gelistet sein, wenn er BtM verschreiben will.
Dies ist wichtig, wenn man mit Rezept, der verordneten Tagesdosis und dem voraussichtlichen Bedarf ins Nachbarland fährt- und auch wieder kommt, da man vom zuständigen Gesundheitsamt nur dann ein Formblatt Art 75 Schengen DVO ausgestellt bekommt.
Verschriebene BtM erwirbt man dann in einer (deutschen) Apotheke. Dies deshalb, weil medizinisches Cannabis ( hier: als Arzneimittel) nur von lizensierten Anbaubetrieben nach regulierten Kriterien hergestellt werden - und dann auch vertrieben werden darf. Zwar könnte man es günstiger in NL erwerben, jedoch kennt NL diese Zertifizierung nicht, so dass importiertes Cannabis Qualitätsschwankungen unterliegen kann, die nicht der verordneten Dosis entsprechen, also nicht vom Arzt kalkulierbar sind.
Mit dem Gewusel an Vorschriften tun sich Ärzte, die selten mit Cannabispatienten zu tun haben, etwas schwerer.
Zum Rauchen werden sie es nicht verschreiben dürften, sondern nur zum verdampfen.
Rauchen würde den Genuss der Verbrennungsnebenprodukte bedingen.
Bei beiden Genussverfahren wird durch Hitzeeinwirkung das THCa ( Tetrahydrocannabinol acid) in THC und CBD umgewandelt, wobei CBD eher wenig psychoaktiv ist.