Hier schreibt eine Polizeibeamtin. Einiges richtiges wurde schon geschrieben, aber leider auch sehr viel Meinung ohne Ahnung. Ohne auf einzelne falsche Aussagen einzugehen, hier einige grundsätzliche Punkte zur Einordnung:
Die Polizei ist bei Verkehrsunfällen zuständig für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, sowie für den Schutz privater Rechte - jedoch entbindet das die Verkehrsteilnehmer nicht von ihren Pflichten, zum Beispiel der Sicherung ihres verunfallten Fahrzeuges sowie gegenüber ihren jeweiligen Vertragspartnern: den Kfz.-Haftpflichtversicherungen.
Bei einem Unfall kommt es also auch darauf an, alle erforderlichen Daten mit den anderen Beteiligten auszutauschen und Beweise zu sichern in Form von Lichtbildern und Personalien von Zeugen (ggf. auch durch weitere Beweissicherung je nach Einzelfall).
Das erste und wichtigste ist allerdings die Absicherung der Unfallstelle (Warndreiecke und -westen). Übersichtsaufnahmen der Unfallstelle vor Räumung derselben können für die Beweissicherung wichtig werden, und daher in Ordnung sein. Ohne weiteren Verzug muss dann die Unfallstelle geräumt werden, sofern die Fahrzeuge fahrbereit sind oder die Möglichkeit besteht, sie zu verschieben.
Bei Verdacht der Intoxikation durch Rauschmittel oder Medikamente, bei Verletzungen, oder auch bei der Weigerung Unfallbeteiligter oder Zeugen zur Herausgabe ihrer Personalien, sollte die Polizei hinzugezogen werden. Stehen keine Straftaten im Raum und die Durchsetzung privater Rechte ist selbstständig möglich, ist das Hinzuziehen der Polizei entbehrlich.
Zur Beweiserhebung betreffend des Fahrtrichtungsanzeigers: sofern der Glühfaden zum Zeitpunkt des Unfalles nicht zerstört wurde, ist ein (kriminal-) technischer Nachweis nicht möglich für die Aussage, ob der „Blinker“ getätigt wurde oder nicht. Hierfür sind Zeugenaussagen heranzuziehen. Der Beweiswert von unabhängigen Zeugen - wie Fußgängern oder Personen in nachfahrenden oder entgegenkommenden Fahrzeugen - ist hierbei in der Regel als höher zu betrachten. Grundsätzlich unterliegen alle Zeugenaussagen regelmäßig der Frage der Glaubwürdigkeit.
Jeder Verkehrsunfall stellt mit Eintritt eines Schadens mindestens eine Ordnungswidrigkeit dar; diese kann bis zu 3 Monate nach dem Tatzeitpunkt schriftlich oder zu Protokoll zur Anzeige gebracht werden, möglichst bei der örtlich zuständigen Dienststelle.
Die Frage zur Erlangung der Versicherungsdaten der gegnerischen Partei wurde bereits ausreichend beantwortet.
Den Verdacht eines Betruges sehe ich aus den bisherigen Angaben nicht als begründet.
Ich hoffe, ich konnte damit etwas zur Aufklärung beitragen und Dir etwas von dem Stress nehmen, denn ich finde nicht, dass Du „dumm“ warst, sondern im Gegenteil, im Sinne Deines Kindes umsichtig und intuitiv gut gehandelt hast. Da es anscheinend ein Auffahrunfall war, ist mein Tipp an Dich, erst mal mit Deiner Versicherung zu telefonieren und das weitere Vorgehen zu besprechen. Dort sprichst Du mit Leuten, deren täglich Brot das ist.
Sicher kann Dich auch ein/e gute/r Verkehrsanwalt/-anwältin gut vertreten und das Beste für Dich herausholen - am Ende entscheidest Du. …Ebenso wie über eine Anzeigenerstattung: Wenn Du Dich sehr ärgerst und die Gegenseite sich so uneinsichtig präsentiert hat, wie Du es hier beschrieben hast, kannst Du darüber nachdenken. Letztlich dient es dem Unfallverursacher, wenn die Polizei nicht vor Ort kam - was aber nicht heißt, dass nicht noch eine nachträgliche Anzeige möglich ist.